Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38360
BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14 (https://dejure.org/2015,38360)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2015 - VI ZR 493/14 (https://dejure.org/2015,38360)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2015 - VI ZR 493/14 (https://dejure.org/2015,38360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 15 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG, § 287 ZPO, Nr. 2300 VV-RVG, § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 48 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen; Erstattungsbegehren bzgl. Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287; VV- RVG Nr. 2300
    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen; Erstattungsbegehren bzgl. Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.08.2010 - VI ZR 113/09

    Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten:

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15, jeweils mwN).

    Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17).

    Es hat mit Recht im Hinblick auf die Begründung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 18 ff.) im Streitfall angenommen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruchs um drei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt (im Streitfall hat der Anwalt Gegendarstellung und Widerruf als einheitliche Angelegenheit abgerechnet, was der Beklagten nicht zum Nachteil gereicht).

    Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 18 mwN).

    So gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltliche Besonderheiten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 19).

    Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfolgen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 20).

    Die in diesem Sinne verstandene Entscheidung des Senats vom 3. August 2010 fand im Schrifttum Zustimmung, welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von verschiedenen Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl. Frauenschuh, AfP 2014, 410, 411, 416; Kleinke, GRUR-Prax 2010, 409 f.; Mayer, GRUR-Prax 2010, 472; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 29 Tz. 49; kritisch Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317, 321 f.).

    Wie sich aus der Begründung des Senatsurteils vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, aaO Rn. 19) ergibt, sind bei der Formulierung von Gegendarstellungsbegehren formell und inhaltlich Anforderungen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die Einstufung als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 976, 978; AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl., Rn. 13; Frauenschuh, AfP 2014, 410, 414, 416).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN.; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5).

    Es hat mithin berücksichtigt, dass die durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Abmahnungen grundsätzlich dem Verfahren der einstweiligen Verfügung zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO Rn. 7), welches hier allerdings nur insoweit durchgeführt worden ist, als in den Veröffentlichungen behauptet wurde, der Kläger habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen.

    Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren gehört, entspricht dies ebenfalls der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO).

  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15, jeweils mwN).

    Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17).

    Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22).

  • BGH, 11.01.2011 - VI ZR 64/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung mehrerer durch

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17).

    Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22).

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17).

    Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22).

  • BGH, 13.11.2013 - X ZR 171/12

    Zur Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.; vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 23).

    Die Bemessung ist als Ausübung tatrichterlichen Ermessens revisionsrechtlich nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN.; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN.; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5).
  • OLG Hamburg, 06.07.2010 - 7 U 6/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Geldentschädigung wegen indiskreter

    Auszug aus BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14
    Wie sich aus der Begründung des Senatsurteils vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, aaO Rn. 19) ergibt, sind bei der Formulierung von Gegendarstellungsbegehren formell und inhaltlich Anforderungen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die Einstufung als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 976, 978; AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl., Rn. 13; Frauenschuh, AfP 2014, 410, 414, 416).
  • BGH, 01.03.2011 - VI ZR 127/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Abmahnung des Presseverlages und des für die

  • OLG Köln, 19.01.2012 - 15 W 63/11

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet auf die

  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

  • BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01

    Offensichtliche Unbegründetheit der angekündigten Verfassungsbeschwerde

  • OLG Koblenz, 15.01.2016 - 8 U 1268/14

    Kapitalanalge: Schadenersatzanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen

    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts gehören grundsätzlich zu dem zu ersetzenden Schaden, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 493/14 -, Rn. 12, juris).

    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 493/14 -, Rn. 21, juris); beides ist hier der Fall.

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 58/18

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Gerichtliches Ermessen zur Streitwertbemessung;

    Die Ansicht des Klägers, der Wert des Widerrufsanspruchs betrage 150 % des Werts des Unterlassungsanspruchs (so LG Oldenburg, JurBüro 1995, 369), teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht (in der vom Kläger falsch als "ausdrückliche Billigung" verstandenen Entscheidung BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 493/14 - juris, ist die Erhöhung des Gebührenwerts des Unterlassungsbegehrens um 50 % lediglich als "zumindest vertretbar" bezeichnet).
  • OLG Koblenz, 07.10.2016 - 8 U 1325/15

    Darlehensrecht: Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines

    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 493/14 -, Rn. 21, juris); beides ist hier nicht der Fall.
  • OLG Hamm, 15.03.2018 - 7 U 4/18

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Schadensanfälligkeit des Geschädigten hinsichtlich

    Es entspricht zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Erfordernis von Spezialkenntnissen für die Bearbeitung der Sache auf die Einstufung einer Sache als "schwierig" eine Rolle zu spielen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2015, Az. VI ZR 493/14, NJOZ 2016, 190).
  • LG Berlin, 03.09.2019 - 27 S 16/17

    Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz: Außergerichtliche Geltendmachung eines

    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, Urteil v. 05.02.2013, VI ZR 195/12, juris; Urteil v. 11.07.2012, VIII ZR 323/11, juris; Urteil v. 13.11.2013, X ZR 171/12, juris; Urteil v. 17.11.2015, VI ZR 493/14, juris).

    Das ist nach der Rechtsprechung des BGH (etwa VI ZR 493/14) und der - in der genannten Entscheidung des BGH bestätigten - ständigen Rechtsprechung der Kammer bei presserechtlichen Gegendarstellungsansprüchen regelmäßig der Fall, so dass eine 1, 5-Gebühr regelmäßig angemessen ist.

  • AG Düren, 19.02.2020 - 45 C 264/19
    Es entspricht zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Erfordernis von Spezialkenntnissen für die Bearbeitung der Sache auf die Einstufung einer Sache als "schwierig" eine Rolle zu spielen vermag (vgl. BGH NJOZ 2016, 190).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht