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   BGH, 17.11.2016 - AK 54/16   

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https://dejure.org/2016,45280
BGH, 17.11.2016 - AK 54/16 (https://dejure.org/2016,45280)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - AK 54/16 (https://dejure.org/2016,45280)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - AK 54/16 (https://dejure.org/2016,45280)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 8 VStGB; § 9 VStGB; § 4 VStGB; § 112 StPO
    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (Zufügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden; Folter; nichtinternationaler bewaffneten Konflikt; Internationalisierung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3, § ... 9 Abs. 1 Variante 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 VStGB, § 53 StGB, § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 8 Abs. 1 VStGB, § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 223 StGB, § 4 VStGB, § 4 Abs. 1 VStGB, § 120 Abs. 1 Nr. 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen in Syrien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen in Syrien

  • rechtsportal.de

    VStGB § 4 Abs. 2 S. 1; VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 3
    Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs der Begehung von Kriegsverbrechen gegen Personen in Syrien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kriegsverbrechen in Syrien - und die deutsche Strafjustiz

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - AK 54/16
    Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166).
  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 372/00

    Völkerrechtliche Strafverfolgungspflicht

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - AK 54/16
    Das gilt insbesondere für das Kriterium der Staatsangehörigkeit, das sich bei nichtinternationalen bewaffneten Konflikten regelmäßig als untauglich erweist (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1185; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.), sowie für das Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit.
  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes (s. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 22; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27).

    Danach muss das Ausmaß der Beeinträchtigung deutlich über dasjenige einer einfachen Körperverletzung hinausgehen (s. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 22; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27), wenngleich angesichts der Möglichkeit rein psychisch vermittelter Folter eine körperliche Beeinträchtigung nicht zwingend erforderlich ist.

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Die Erfordernisse der Organisationsstruktur der beteiligten Gruppierungen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 275).

    Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26).

    Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO).

  • OLG Koblenz, 24.02.2021 - 1 StE 9/19

    Urteil gegen einen mutmaßlichen Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes wegen

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch ebensowenig erforderlich wie ein mit § 226 StGB zu vergleichender Schweregrad (BGHSt 64, 89, Rdn. 63; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, Rdn. 38, vom 25. September 2018 - StB 40/18, Rdn. 22, und vom 17. November 2016 - AK 54/16, Rdn. 27).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Maßgeblich für das Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts ist damit das Vorhandensein von bewaffneten Gruppierungen, die einen gewissen Organisationsgrad aufweisen, und Kampfhandlungen, die von einer gewissen Dauer sind (siehe BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23 m. w. N.; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 ff., Rdnr. 74) .

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Jahre 2015 in Syrien stattfindenden Kämpfe zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, sowie der im Irak stattfindenden Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Streitkräften erfüllt (ständige Rspr. des 3. Strafsenates des BGH: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, betreffend Syrien seit Oktober 2015; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231), betreffend Syrien zwischen 2013 und 2017; Urteil vom 27.07.2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667 ff., Rdnr. 11, betreffend Syrien 2014; Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699 ff. (700), betreffend Syrien zu Beginn des Bürgerkrieges; Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Leitsatz und Rdnr. 7, 23, betreffend Syrien seit Anfang 2012; BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - AK 5/18, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 26, betreffend Irak 2014).

    Danach sind unter anderem solche Personen zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden (s. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17.10.2019 - AK 56/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38; Beschluss vom 04.04.2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 ff. (231); Beschluss vom 17.11.2016 - AK 54/16, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 29; Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16, NStZ-RR 2016, 354 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Denn die von diesem und weiteren Zeugen bekundeten Gesamtumstände des Agierens des Beschuldigten im Damaszener Stadtviertel At-Tadamon im Tatzeitraum vermögen den vom Tatbestand geforderten funktionalen Zusammenhang der Tathandlungen mit dem bewaffneten Konflikt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 17. November 2017 - AK 54/16, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55; LK/Hiéramente/Gebhard, StGB, 13. Aufl., § 9 VStGB Rn. 5; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1216 ff., insb. Rn. 1222) zwar im Sinne eines für eine Anklageerhebung hinreichenden, nicht jedoch dringenden Tatverdachts zu belegen.

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich; besonders schwerer oder bleibender Folgen im Sinne des § 226 StGB bedarf es zur Tatbestandverwirklichung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156 mwN; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75).

    Spätestens seit dieser Zeit herrscht daher in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen einerseits und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen andererseits (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - AK 3/22, NStZ-RR 2022, 153; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 7, 24; vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 10; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 f.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 7, 23).

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; vom 17. November 2017 - AK 54/16, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55: s. auch MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 8 VStGB Rn. 35; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1216 ff. mit Nachw. zur Rspr. der internationalen Strafgerichte).

    Jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass das syrische Regime und damit auch die Miliz des Beschuldigten im Verhältnis zu den Tatopfern "gegnerische Partei" im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB waren (vgl. zu diesem Merkmal BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 84 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26), wenngleich dies im weiteren Verlauf des Verfahrens der näheren Aufklärung bedarf.

    Insofern gilt, dass bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie im Fall des syrischen Bürgerkriegs - bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein kann, die den Absichten der Konfliktpartei des Täters entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 86; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26).

    Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss - wie bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 StGB - über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB deutlich hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27).

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

    Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23).

    Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29; Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1163 ff.; BT-Drucks. 14/8524, S. 25).

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BTDrucks. 14/8524, S. 25; vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29).

    Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26).

    Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 86).

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als (nichtinternationale) bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. zu allem: BT-Drucks. 14/8524, S. 25; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1131, 1136, 1148 ff.; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 108 ff.).
  • BGH, 25.09.2018 - StB 40/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung

    Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN).

    Die Auseinandersetzungen zwischen der FSA und der Regierung unterfallen einem solchen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 24).

    Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne der einfachen Körperverletzung von § 223 StGB deutlich hinausgehen (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27).

    Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

    Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen, insbesondere dem IS, handelte es sich um einen bewaffneten nichtinternationalen Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB (vgl. a. BGH, Beschluss vom 17. November 2016, AK 54/16, juris, Rn. 23 [bezogen auf das Jahr 2012]; Beschluss vom 25. September 2018, StB 40/18, juris, Rn. 20 [bezogen auf den Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2013], BGH, Beschluss vom 11. August 2016, AK 43/16, juris, Rn. 7 [bezogen auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2013]; BGH, Beschluss vom 06. April 2017, AK 14/17, juris, Rn. 23 [bezogen auf den Zeitraum März 2013]; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17, juris, Rn. 12 [bezogen auf das Jahr 2014]; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Januar 2018, 6 - 32 OJs 9/17, juris, Rn. 82 [bezogen auf den Zeitpunkt Frühjahr 2015]; KG, Urteil vom 1. März 2017, [2A] 172 OJs 26/16 [3/16], juris, Rn. 65 [bezogen auf den Zeitpunkt März 2015]).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

  • BGH, 11.01.2018 - AK 75/17

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

  • BGH, 22.02.2018 - AK 5/18

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

  • BGH, 11.01.2018 - AK 77/17
  • VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.48782

    Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in

  • BGH, 11.01.2018 - AK 76/17
  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.47819

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

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