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   BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16   

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https://dejure.org/2016,47797
BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16 (https://dejure.org/2016,47797)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - V ZB 73/16 (https://dejure.org/2016,47797)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - V ZB 73/16 (https://dejure.org/2016,47797)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG, § 823 Abs 1 BGB
    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung

  • IWW

    § 72 Abs. 2 GVG, § ... 43 Nr. 1 WEG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 43 WEG, § 43 Nr. 3 WEG, § 281 ZPO, § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 43 Nr. 1
    Wohnungseigentumssache bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen in Eigentümerversammlung getätigter Äußerungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Unterlassung und/oder Widerruf von Äußerungen in Eigentümerversammlung als WEG-Sache

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    WEG-Gericht ist für Unterlassungsanspruch einer auf einer Eigentümerversammlung erfolgten Beleidigung zuständig; § 43 Nr. 1 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    WEG-Recht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1
    Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer im Rahmen eines Streits zwischen Wohnungseigentümers

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind ehrverletzende Meinungsäußerungen Wohnungseigentumssachen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterlassung bzw. Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streit um Widerruf einer in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigten Äußerung ist Wohnungseigentumssache

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitigkeiten wegen Äußerungen in einer Eigentümerversammlung als Wohnungseigentumssachen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Gerichts

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache? (IMR 2017, 81)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 525
  • MDR 2017, 78
  • NZM 2017, 262
  • ZMR 2017, 11
  • ZMR 2017, 254
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13

    Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Dies verletzt seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).

    aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7).

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).

    Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.).

    Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinwirken müssen, dass der Kläger einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht Lüneburg in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO stellt (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO Rn. 15).

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    aa) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7).

    Sie ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 197 Rn. 9 mwN).

    Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 9 ff.).

    c) Da die Rechtsbeschwerde hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 198; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 19/66, BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu verweisen.

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Dies verletzt seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66

    Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    c) Da die Rechtsbeschwerde hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 198; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 19/66, BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Lüneburg zu verweisen.
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen im

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Teilweise wird angenommen, die nach § 43 WEG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichte seien funktionell zuständig für Ansprüche unter Wohnungseigentümern wegen ehrverletzender Äußerungen, die in solchen Gerichtsverfahren (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 162; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 138) oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung (Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 73) getätigt worden sind.
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165).
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 131/88
    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Ein ähnliches Meinungsbild ergibt sich bei der vergleichbaren Frage danach, ob Streitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 3 WEG sind, wenn das Unterlassungs- bzw. Widerrufsverlangen sich auf unwahre oder ehrverletzende Äußerungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit bezieht (bejahend BayObLG, ZWE 2001, 319; OLG München, NJW-RR 2008, 1545; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 17; Derleder, ZWE 2001, 312, 313; ablehnend BayObLGZ 1989, 67; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 32).
  • OLG München, 04.06.2008 - 31 AR 92/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Unterlassungsantrag des

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Ein ähnliches Meinungsbild ergibt sich bei der vergleichbaren Frage danach, ob Streitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 3 WEG sind, wenn das Unterlassungs- bzw. Widerrufsverlangen sich auf unwahre oder ehrverletzende Äußerungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit bezieht (bejahend BayObLG, ZWE 2001, 319; OLG München, NJW-RR 2008, 1545; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 17; Derleder, ZWE 2001, 312, 313; ablehnend BayObLGZ 1989, 67; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 32).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZB 73/16
    Dies verletzt seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BayObLG, 02.03.2001 - 2Z BR 16/01

    Unterlassungsanspruch des Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

  • BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

    Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht ist maßgeblich allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, ZWE 2020, 300 Rn. 6).

    (3) Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen geht, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

    Die Eigentümerversammlung ist das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie dient der Erörterung der Beschlussfassung, und Äußerungen tragen zur Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

    Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Senat eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit trotz einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung - als Gegenausnahme - verneint, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12).

  • BGH, 22.10.2020 - V ZB 45/20

    Wohnungseigentumssache: Verweisung des Rechtsstreits auf Antrag an das zuständige

    Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 14; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9).

    Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, NJW 2014, 1879 Rn. 15).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts:

    Der Partei kann bei einer Unsicherheit über das funktionell zuständige Gericht nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht als auch bei dem nach §§ 91, 93, 92 GWB i.V. mit § 87 GWB zuständigen Berufungsgericht einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, ZWE 2017, 101, 102; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105, Rn. 23 - Gestörter Musikvertrieb; aA KK-KartR/Voß, § 93 GWB Rn. 12).

    Angesichts der Unsicherheit über das zuständige Gericht kann die Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Gericht als auch bei dem nach §§ 91, 93, 92 GWB i.V. mit § 87 GWB zuständigen Gericht eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, ZWE 2017, 101, 102).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, aaO; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NZM 2017, 262 Rn. 7).
  • BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17

    Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung einer Berufung bei dem nach § 119 GVG

    Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Wohnungseigentumssachen verhält es sich ebenso, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 17.11.2016 - V ZB 77/16

    Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf

    Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 73/16 (zur Veröffentlichung bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

    Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache V ZB 73/16 Bezug genommen.

  • BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23

    Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit

    Maßgeblich ist allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Wohnungseigentümer treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2019, V ZR 313/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2016, V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 7; Urt. v. 10. Juli 2015, V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 6; Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907 [908; juris Rn. 7]; Göbel in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Aufl. 2023, § 43 Rn. 48).
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