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   BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21   

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BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21 (https://dejure.org/2021,52135)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 (https://dejure.org/2021,52135)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 (https://dejure.org/2021,52135)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 2 VersAusglG, § 51 Abs 5 VersAusglG, § 225 Abs 2 FamFG
    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung der Auswirkung der Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses

  • IWW

    § ... 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 225 Abs. 5 FamFG, § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 4 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten; Berufung des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigenden Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51
    Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten; Berufung des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigenden Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs: Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rente zurück nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 291
  • MDR 2022, 247
  • FamRZ 2022, 258
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
    Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).

    Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).

    Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19 mwN).

    Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20 mwN).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).

    Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26 mwN).

    Die Prüfung des Entstehens wesentlicher Nachteile ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 29 f.).

    dd) Weiterhin ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die begehrte Abänderung im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten auswirkt, eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 21 ff. mwN).

  • OLG Nürnberg, 28.01.2021 - 11 UF 827/20
    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
    Unabhängig von der Frage, ob insoweit auf eine fiktive Betrachtung abgestellt werden kann oder ob im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift gefordert werden muss, dass sich die Erfüllung der Wartezeit zugunsten eines Beteiligten im Ergebnis tatsächlich auswirkt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2021, 849, 850), ersetzt eine Erfüllung der Einstiegsvoraussetzung des § 225 Abs. 4 FamFG als Alternative zu einer Wertänderung i.S.d. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG nicht die hier fehlende weitere Voraussetzung des § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung in der Gesamtbetrachtung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirken muss.
  • OLG Koblenz, 19.02.2021 - 11 UF 11/21
    Auszug aus BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
    Die Werterhöhung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses nicht zu einer Verbesserung für den überlebenden Ehegatten oder einen Hinterbliebenen führt (entgegen OLG Koblenz FamRZ 2021, 1191, 1192; kritisch auch Schwamb NZFam 2020, 392, 393 f.).
  • BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21

    Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des

    Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258).

    Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19).

    Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20).

    Die sich - dann zulasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 16 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).

    Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26).

    Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18).

  • BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass zugunsten von Verstorbenen grundsätzlich keine neuen Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 mwN), greift hier nicht.

    Das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 mwN).

    Bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten der Hinterbliebenen auswirkt, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses an, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18 mwN).

  • OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 1 UF 2/22

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender

    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen ein Ehegatte bereits verstorben ist, und der andere Ehegatte das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG betreibt, um letztlich auf dem Weg über die Totalrevision zur Anwendung des § 31 VersAusglG zu gelangen, entschieden, dass der Abänderungsantrag mit Blick auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG nur dann zulässig ist, wenn sich die wesentliche Wertveränderung eines Anrechts an sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirken würde und dass es also für die Auswirkung zugunsten des antragstellenden Ehegatten nicht ausreicht, wenn sich die Besserstellung - trotz rechnerischen Nachteils - allein deswegen ergibt, weil § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt (BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 14; BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 19; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 21ff.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 225 FamFG Rn. 11; vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Aufl., § 225 Rn. 16).

    Denn die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist lediglich eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen, sie ist jedoch nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens (BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 13f.; BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 17; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Mit dem Begünstigungserfordernis des § 225 Abs. 5 FamFG soll nur verhindert werden, dass von einem Versorgungsträger ein Abänderungsantrag gestellt wird, der sich ausschließlich zu seinen Gunsten auswirkt (BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 13; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 19; vgl. auch zu § 10a VAHRG OLG Schleswig v. 18.4.1996 - 15 UF 113/93 = SchlHA 1997, 17; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 225 Rn. 19).

    Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 war es im Übrigen, dass sich die Wertveränderung in den Fällen, in denen ein Ehegatte verstorben ist und keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung haben, nicht mehr zu seinen Gunsten i.S.v. § 225 Abs. 5 FamFG auswirken kann und es somit, damit die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bejaht werden können, denknotwendig nur noch auf die Auswirkungen zugunsten des anderen, überlebenden, den Antrag stellenden Ehegatten ankommen kann (BGH v. 4.5.20222, a.a.O., Rn. 11; BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 14; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 20).

    c) Die Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten stützt, hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 4.5.2020 (BGH v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 20) offengelassen (ebenso in BGH v. 4.5.2022, a.a.O., Rn. 11 sowie BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 14; vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    Schließlich würde die Auffassung der weiteren Beteiligten zu 1 dazu führen, dass sie für ein und dasselbe Anrecht zwei Auskünfte zu erteilen hätte: eine nach § 39 VersAusglG für die Beurteilung der Überschreitung der Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG und eine nach § 41 VersAusglG für die Frage, ob sich eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken würde (vgl. dazu die unter cc) folgenden Ausführungen).

    cc) Eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) würde sich gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken, weil er aufgrund der wesentlichen Werterhöhung des Anrechts seiner früheren Ehefrau im Ergebnis mehr von seinem eigenen, nahezu unveränderten Rentenanrecht behalten würde.

  • BGH, 01.06.2022 - XII ZB 54/22

    Versorgungsausgleich: Abänderung der Ausgangsentscheidung bei einer für die

    cc) Wie der Senat in einer nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung bereits ausgeführt hat, wird durch die im Zuge des Versorgungsausgleichs eintretende Wartezeiterfüllung eine Verbesserung der Versorgungslage jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).

    Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Denn in diesem Falle wären für das gleiche Anrecht zwei Versorgungsauskünfte einzuholen, nämlich eine Auskunft mit einer fiktiven Rentenberechnung ohne Leistungsbezug zur Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten werden und eine weitere Auskunft auf der Grundlage der an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen tatsächlich gezahlten Rente unter Einschluss gewährter Zuschläge nach § 307 d Abs. 1 SGB VI zur Beurteilung der Frage, ob sich eine hypothetische Abänderung unter Lebenden zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgewirkt hätte und ihm deshalb auch die Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG den Einstieg in die Totalrevision nicht versagt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21 - FamRZ 2022, 1177 Rn. 14 und vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18).
  • OLG Köln, 20.04.2022 - 27 UF 141/20
    Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses zu einer Verbesserung für den überlebenden Ehegatten oder Hinterbliebenen i.S.d. § 225 Abs. 5 FamFG führt, wobei eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 - BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, Rn. 18, 19, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZB 572/21

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines

    Durch eine im Zuge der hypothetischen Totalrevision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).
  • OLG Hamm, 25.01.2023 - 2 UF 96/22
    Es darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass sich die Abänderung zugunsten des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743, zit. nach juris, Rn. 20, 26; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.7.2021 - 16 UF 55/21 - zit. nach juris, Rn. 30, 32), wobei es auf die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258, zit. nach juris, Rn. 15, 18; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.7.2021 - 16 UF 55/21 - a. a. O., Rn. 38).
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