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   BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52   

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https://dejure.org/1952,193
BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52 (https://dejure.org/1952,193)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1952 - V BLw 91/52 (https://dejure.org/1952,193)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1952 - V BLw 91/52 (https://dejure.org/1952,193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Übergabevertrages hinsichtlich der vorgesehenen Abfindung - Bedeutung der im Vertrag enthaltenen Bestimmung, dass die Abfindung dem gesetzlichen Anspruch auf Grund der Höfeordnung entsprechen soll - Berücksichtigung des vereinbarten Altenteils bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 213
  • NJW 1953, 343
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52
    Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 HöfeO geht auf die Vorschrift im § 38 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 1924 (Lippische Landesverordnungen Bd. 28, 557) zurück (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951, V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 [348] = RechtdLandw 1951, 191 = DNotZ 1951, 352).

    Zeitpunkt, nämlich den des Ablebens des Übergebers, zu vermeiden (vgl BGHZ 1, 348 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]/9), gerechtfertigt und sogar notwendig sei, gleichzeitig die Abfindungsansprüche der weichenden Erben zur Entstehung gelangen zu lassen.

    Bekommt aber der Übernehmer im Vollzug des Übergabevertrages nicht den vollen Ertragswert, indem der Obergeber in Form eines Altenteils sich einen Teil der Nutzungen vorbehält, so ist es auch innerlich gerechtfertigt, den unter den Übernehmer und die weichenden Erben nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 HöfeO aufzuteilenden Hofeswert (vgl dazu bereits weiter oben unter Hinweis auf BGHZ 1, 347 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50]) um den Wert der Altenteilslast zu kürzen.

  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 78/50

    Ausgleichungspflicht bei Vorempfängen

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52
    Um Altenteilsrechten des bisherigen Hofeigentümers, die für diesen im Übergabevertrag ausbedungen sind, die rechtliche Natur von Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des hier in Frage stehenden Auseinandersetzungsverhältnisses des Antragstellers mit seinen Geschwistern (bei diesem Auseinandersetzungsverhältnis handelt es sich um eine der Miterbengemeinschaft gleichzuachtenden Gemeinschaft, nicht stellen die Abfindungsansprüche vermächtnisähnliche Rechte dar; vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 [347] = RechtdLandw 1952, 100 [102]) zuzusprechen, bedurfte es hiernach nicht ihrer Einzwängung in den Begriff eines Vermächtnisses, wie es Fränkel a.a.O. tut, indem er sich auf den Standpunkt stellt, "ein im Übergabevertrag vereinbartes Altenteil läßt sich nur dann hierher rechnen, wenn es unter den Begriff des Vermächtnisses gebracht werden kann.".
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50

    Hoferbenbelastung mit Vermächtnissen

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52
    Daß wegen Fehlens von Vorschriften in der Höfeordnung, wie ein Altenteil und sonstige dauernde oder wiederkehrende Nutzungen zu kapitalisieren sind, die Vorschriften des (Reichs-)Bewertungsgesetzes (§ 16) und der Kostenordnung (§ 22) nicht einen festen Maßstab, sondern nur einen Anhalt bilden können, hebt das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951 (V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 51) zutreffend hervor (vgl auch Wöhrmann a.a.O. Bern V 2 zu § 12; Wulff RechtdLandw 1952, 117 linke Spalte oben; Fränkel a.a.O. S 302 unter 111, 6).
  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50

    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 17.12.1952 - V BLw 91/52
    Die im § 17 Abs. 2 HöfeO den weichenden Erben zugebilligten Abfindungsansprüche entstehen mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im Grundbuch (BGHZ 1, 249 [BGH 08.03.1951 - III ZR 65/50]/50), sie belasten den Übernehmer also neben dem vorbehaltenen Altenteil noch zusätzlich.
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99

    Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

    Dabei ist insbesondere zu beachten, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs eines Miterben Verbindlichkeiten aus Altenteilsrechten abzusetzen sind, während dies bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten unterbleibt (BGHZ 8, 213; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 12 HöfeO Rdn.37).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Allerdings sind vom Hofübernehmer übernommene Altenteilsrechte bei der Berechnung der Abfindungsansprüche weichender Erben grundsätzlich wie Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGHZ 8, 213, 215 ff; OLG Celle RdL 1975, 163, 164; Wöhrmann/Stöcker § 12 Rdn. 29, 38; § 17 Rdn. 66).

    Bei der Errechnung der Pflichtteilshöhe kommt es nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 HöfeO auf den gesetzlichen, nicht auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflußbaren und beeinflußten Erbteil an (BGHZ 8, 213, 220).

    Aus demselben Grunde scheidet auch ein auf dem Übergabevertrag beruhendes Altenteilsrecht aus (vgl. BGHZ 8, 213, 220 f; Wöhrmann/Stöcker a.a.O. § 12 Rdn. 38, § 17 Rdn. 66 f; a.A. Scheyhing, HöfeO § 16 Rdn. 19 a.E.).

  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 43/54

    Pflichtteil und Lastenausgleich

    Dies hindert aber nicht, sich auch im Bereich des Zivilrechts an diesen Wert zu halten, wie es auch sonst zulässig ist, auf steuerrechtliche Bewertungsvorschriften auch im bürgerlichen Recht zurückzugreifen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 8, 213 [221] ).
  • BGH, 17.11.2000 - X ZR 334/99

    Einheitswert - Abfindungsregelung - Ertragswert - Hof - Lücke - Hauptfeststellung

    Dabei ist insbesondere zu beachten, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs eines Miterben Verbindlichkeiten aus Altenteilsrechten abzusetzen sind, während dies bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten unterbleibt (BGHZ 8, 213; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 12 HöfeO Rdn. 37).
  • OLG Hamburg, 23.06.2004 - 2 Wx 30/04

    Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht; Rechtsfolgen

    Literatur und Rechtsprechung verweisen in der Regel auf § 14 Abs. 1 BewG und § 24 Abs. 2 KostO, die als Anhaltspunkt und Bewertungshilfe für eine Kapitalisierung dienen können (BGHZ 8, 213, 221; OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 652, 655f; Staudinger-Olshausen, 12.Berarb, 1983, § 2325 Rn 100).
  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 8/57

    Abfindungen nach der Höfeordnung

    Sie liegt auch den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 3. April 1951 (V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 349 = RdL 1951, 191), 20. Mai 1952 (V BLw 115/50, RdL 1952, 272) und 17. Dezember 1952 (V BLw 91/52, BGHZ 8, 213, 222 = RdL 1953, 80, 82) zugrunde und ist im Schrifttum (vgl. Lange/Wulff HöfeO § 16 Bem. 218; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO S. 222; Fischer GesuR HöfeO § 12 Anm. 7; Fränkel RdL 1950, 297, 300; Kipp/Coing, Erbrecht, 10. Bearbeitung S. 534 unter 4 b; Schulte RdL 1951, 83) und, soweit ersichtlich, auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt.
  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 20/62

    Streithilfe in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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  • BSG, 02.07.1970 - 3 RK 103/67

    Anspruch eines freiwillig Versicherten auf Familienkrankenpflege für seine Mutter

    Da es auf diese Frage hier nicht ankommt, kann unentschieden bleiben, nach welchem Maßstab der von einem Versicherten aufgrund einer Altenteilsverpflichtung geleistete Naturalunterhalt zu bewerten ist, ob dabei insbesondere, wie die Beklagte meint, von den steuerlichen Ertragswerten der Landwirtschaft auszugehen ist, oder ob, wie der Kläger will, die tatsächlich gewährten Leistungen nach den amtlich festgesetzten Sachbezugswerten zu bemessen sind, oder ob schließlich mit dem LSG die Richtsätze des Sozialhilferechts zugrunde zu legen sind (vgl. zur Bewertung von Altenteilsleistungen auch BGHZ 8, 213, 221).
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