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   BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79   

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BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79 (https://dejure.org/1979,1819)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1979 - II ZR 129/79 (https://dejure.org/1979,1819)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1979 - II ZR 129/79 (https://dejure.org/1979,1819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 931
  • ZIP 1980, 111
  • MDR 1980, 381
  • DB 1980, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1958 - II ZR 197/57

    Akzeptaustausch

    Auszug aus BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79
    Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, als Vereinbarung eines Darlehns anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über den Scheck eine weitere rechtsgeschäftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund für die Begebung darstellt (vgl. BGHZ 27, 172, 176).
  • BGH, 27.01.1969 - II ZR 222/66

    Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Scheckreiterei - Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79
    Nach alldem kann aufgrund des Tatsachenvortrags des Beklagten nicht angenommen werden, daß es sich bei dem Geschäft der Parteien, wie es für die Wechsel- und Scheckreiterei typisch ist, um einen planmäßigen, gegenseitigen Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen handelte, der unter mißbräuchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Beteiligter diente (vgl. SenUrt. v. 17.1.69 - II ZR 222/66, WM 1969, 334 für die Scheckreiterei).
  • BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69

    Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb

    Auszug aus BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79
    Auch dem Gefälligkeitswechsel, von dessen Zulässigkeit der Senat ohne weiteres ausgegangen ist (BGHZ 54, 1 [BGH 20.04.1970 - II ZR 20/69]), liegt kein Warengeschäft zugrunde.
  • BGH, 14.06.1971 - II ZR 109/69

    Diskontierung vom Annehmer eingereichter Wechsel

    Auszug aus BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79
    Jedoch rechtfertigt dies nicht, die Begebung solcher Wechsel allgemein als auf Täuschung angelegt und daher sittenwidrig zu betrachten, da eine Aufklärungspflicht des Einreichers gegenüber der Bank besteht, wie es sich mit dem Grundgeschäft verhält (BGHZ 56, 264, 266).
  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BGH, 17.12.1979 - II ZR 129/79
    Dies zeigt schon allein die Zulässigkeit des eigenen Wechsels (Art. 75 WG), der typischerweise Finanzwechsel ist (vgl. Ulmer/Heinrich, DB 1972, 1101, 1105) [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71].
  • OLG Celle, 10.01.2001 - 7 U 150/99

    Rückforderung von sittenwidrig durch den planmäßigen Austausch von Schecks

    Der BGH hat jedoch in NJW 1980, 931 festgehalten, dass für Wechsel- und Scheckreiterei der planmäßige Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen typisch sei, der unter missbräuchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Parteien dient.

    Nach alledem ist die Begebung von Finanzwechseln und die ihr zugrunde liegende Abrede nicht grundsätzlich sittenwidrig; es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, ob die entsprechenden Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sind (BGH NJW 1980, 931 (932).

  • OLG Köln, 25.07.2001 - 13 U 211/00

    Finanzwechsel mit Valutenempfangsbekenntnis

    Denn damit wurde für Dritte, insbesondere für eine diskontierende Bank, deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen Warenwechsel, sondern um einen Finanzwechsel handelte (vgl. dazu BGH, NJW 80, 931; Baumbach/Hefermehl, WG und SchG, 22. Aufl., Einleitung WG Rn. 65; Art. 17 Rn. 54).
  • BGH, 10.11.1986 - II ZR 48/86

    Wechselmäßige Haftung aus nicht protestierten Wechseln - Wechselmäßige Haftung

    Wie der Senat im Urteil vom 17. Dezember 1979 (II ZR 129/79, WM 1980, 126) entschieden hat, ist die Begebung lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel, die nicht mit einem Waren- oder Dienstleistungsgeschäft in Zusammenhang stehen, und die ihr zugrundeliegende Vereinbarung nicht grundsätzlich sittenwidrig.
  • BGH, 28.04.1980 - III ZR 76/79

    Verpflichtung einer Bank, der anfragenden Bank mitzuteilen, daß sie wegen einer

    Keiner weiteren grundsätzlichen Klärung bedarf schließlich die Frage der sittenwidrigen "Scheckreiterei" (vgl. hierzu BGH Urteil vom 27. Januar 1969 - II ZR 222/66 - WM 1969, 334; zur Abgrenzung BGH Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 129/79 = NJW 1980, 931).
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