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   BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81   

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BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81 (https://dejure.org/1982,895)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1982 - V ZR 306/81 (https://dejure.org/1982,895)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1982 - V ZR 306/81 (https://dejure.org/1982,895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung eines Erbbauzinses wegen Äquivalenzstörung - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Fehlen einer Anpassungsklausel im Erbbaurechtsvertrag - Anstieg der Lebenshaltungskosten nach Vereinbarung eines Erbbauzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 167
  • NJW 1983, 1309
  • DNotZ 1983, 562 (Ls.)
  • Rpfleger 1983, 146
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81
    Es sei sachgerecht, bei der Prüfung der Frage, ob eine Äquivalenzstörung vorliege und damit eine Anpassung gerechtfertigt sei, auf die Kriterien zurückzugreifen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Maßstab für die "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO und damit für den zulässigen Umfang eines - durch eine vereinbarte Änderungsklausel gedeckten - Erhöhungsverlangens bildeten; abzustellen sei also - auf der Grundlage von BGHZ 75, 279 - auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse.

    Zugleich ergebe sich aus den angeführten Zahlen - unter Zugrundelegung der Urteile BGHZ 75, 279; 77, 188 und 77, 194 -, daß sich die vom Kläger verlangte Erhöhung von ursprünglich 0, 25 DM je qm auf insgesamt 0, 72 DM je qm, somit auf 288 % des Ursprungszinses, auch im Rahmen der durch § 9 a Abs. 1 ErbbauVO gezogenen Billigkeitsschranke halte.

    Die (auf der Grundlage eines sogenannten Warenkorbes erstellten) Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt unmittelbar das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen (BGHZ 75, 279, 286).

    Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung - dem sogenannten Lebensstandard - erkennbar werden (BGHZ 75, 279, 287).

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N. und Senatsurteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    (Eine andere Frage ist, welche Kriterien dann, wenn die Voraussetzungen für einen Ausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bejahen sind, für den Umfang der Anpassung als maßgebend anzusehen sind; s. hierzu BGHZ 77, 194, 200 unter III.) Besondere Umstände des vorliegenden Falles, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80

    Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N. und Senatsurteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 (197 unter II 2) = NJW 1980, 2241 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1981, 1668 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 97 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    hungsanspruchs, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken: In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats sieht das BerGer. die Beurteilungsgrundlage hierfür in der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als eines Spiegels des Kaufkraftschwundes des vereinbarten Entgelts (s. auch hierzu die schon erwähnten Senatsurt. NJW 1981, 1668, und BGHZ 86, 167 (170) = NJW 1983, 1309).

    Die Berechtigung des Anpassungsverlangens im vorliegenden Fall ergibt sich daher nicht etwa schon, wie das BerGer. meint, aus einem Vergleich mit dem dem Senatsurteil BGHZ 77, 194 = NJW 1980, 2241, zugrunde liegenden Fall (dort: durchschnittliche jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten um 6, 14 % auf die Dauer von 36 Jahren); andererseits steht aus eben diesem Grund das Senatsurteil BGHZ 86, 167 = NJW 1983, 1309 (dort: jährliche Steigerungsrate von 5, 33 % auf die Dauer von 25 Jahren), in welchem eine Anpassung versagt wurde, einer Erhöhung des Erbbauzinses im vorliegenden Fall nicht entgegen.

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    Für die weitere Frage, ob der Erbbaurechtsbesteller in der getroffenen Vereinbarung sein Interesse nicht mehr auch nur annähernd noch gewahrt sehen kann und daher unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Anpassung hat, ist an der ständigen Senatsrechtsprechung festzuhalten, daß insoweit allein auf den Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses abzustellen ist (s. insbesondere die bereits erwähnten Senatsurteile vom 27. März 1981, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 unter 2.; vom 17. Dezember 1982, BGHZ 86, 167, 170 f und vom 24. Februar 1984).

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    (s. insbesondere BGHZ 77, 194 und 86, 167).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Soweit in dem hier interessierenden Zusammenhang auf BGHZ 75, 279, 286 (eine Entscheidung, die ein Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht mit vereinbarter Anpassungsklausel zum Gegenstand hat) verwiesen worden ist (s. etwa BGHZ 86, 167, 170/171 und 91, 32, 34), geschah dies lediglich insoweit, als die Aussagekraft der Lebenshaltungskostenindizes für den Kaufkraftschwund der Währungseinheit dargelegt werden sollte.
  • BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84

    Formbedürftigkeit nachträglicher Vereinbarungen über Änderungen des Erbbauzinses

    Der von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 1983 verlangten Erbbauzinserhöhung stehe grundsätzlich der Umstand entgegen, daß der Erbbaurechtsvertrag vom 21. März 1955 keine Anpassungsklausel enthalte und in solchen Fällen eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise bei einer besonders schwerwiegenden Störung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen könne; ob eine derartige Gleichgewichtsstörung vorliege, sei nach der Entwicklung der Preisindizes für die Lebenshaltung zu beurteilen, in welcher die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses zum Ausdruck komme (BGHZ 86, 167/170).

    In jedem Fall gingen damit sowohl die am 18. August 1969 vereinbarte als auch die zum 1. Januar 1983 verlangte Erbbauzinserhöhung über die "eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" so weit hinaus, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten werde und die benachteiligte Vertragspartei - nämlich hinsichtlich des Erhöhungsverlangens vom 9. November 1982 die Klägerin - ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen könne (BGHZ 86, 167/169).

  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszuschließen ist allerdings nicht, daß bei einem besonders krassen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine angemessene Vergütung von Rechts wegen erforderlich werden kann (vgl BGHZ 86, 167, 169 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2004 - L 16 KR 91/03

    Krankenversicherung

    Diese Frage (das BSG hat zu entsprechenden Übergangsfällen bisher keine Entscheidung getroffen) kann jedoch dahinstehen, weil ein Anpassungsanspruch, wie ihn § 59 Abs. 1 SGB X als gesetzlichen Tatbestand der Ansprüche infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelt (vgl. Engelmann a.a.O. Rdn. 2 zu § 59), auch schon nach früherem Recht im Rahmen des Leistungsverhältnisses zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen als möglich angesehen worden ist (vgl. BSGE 66, 159, 162 f. = SozR 3 - 2200 § 376 d Nr. 1 unter Hinweis auf BGHZ 86, 167, 169) und § 69 Satz 3 SGB V im Übrigen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des BGB anordnet.

    Nur schwerwiegende Veränderungen, die es einer Partei unzumutbar machen, an dem Vertrag festzuhalten, begründen ein Anpassungsrecht (BSGE 66, 159, 162; BGHZ 86, 167, 169; Engelmann a.a.O., Rdn. 6 zu § 59; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., Rdn. 15 zu § 313 m.w.N.).

  • OLG München, 27.04.1993 - 18 U 6384/92

    Berechnung der Erhöhung des Erbbauzinses

    Für die Berechnung der Erhöhung des Erbbauzinses nach dem Lebenshaltungskostenindex hat sich der Bundesgerichtshof in NJW 1983, 1309 ausgesprochen, wobei dieser Fall wiederum eine Fallgestaltung nach § 9 a ErbbRVO zum Gegenstand hatte.

    Die Entscheidung in NJW 1983, 1309 verweist ihrerseits wiederum auf eine Entscheidung in NJW 1981, 1668, in der ein Sachverhalt ohne Anpassungsklausel zu entscheiden war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2004 - L 16 KR 81/03

    Krankenversicherung

    Lediglich bei einem krassen Mißverhältnis zwischen Leistung und Vergütung kann die Bestimmung Letzterer von Rechts wegen erforderlich werden (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BGHZ 86, 167, 169).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2004 - L 16 KR 106/03

    Krankenversicherung

    Unter welchen Umständen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB; 313 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 - BGBl I. S. 3138 - vgl. auch § 59 SGB X) ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, kann dahinstehen (vgl. dazu BSGE 66, 159, 162 f. = SozR 3-2200 § 376 b Nr. 1 unter Hinweis auf BGHZ 86, 167 169).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2005 - L 16 KR 90/03

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2004 - L 16 KR 270/02

    Krankenversicherung

  • OLG Koblenz, 19.12.1996 - 5 U 504/96

    Folgen der Formunwirksamkeit eines Vorkaufsrechts für den Mietvertrag;

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