Rechtsprechung
BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Deutsches Notarinstitut
HGB §§ 138, 142 a.F.; BGB § 738
Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel - Letztwillige Verfügung - Gemeinschaftliches Testament - Gesellschaftsvertrag - Auflösung einer KG - Liquidation des Gesellschafsvermögens - Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens - Übergang des Unternehmens - Wille der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB §§ 138 142 (a.F.); BGB § 738
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Übergang des Unternehmens auf einen von mehreren Miterben
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel zur Erfüllung eines testamentarischen Vorausvermächtnisses
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 538
- ZIP 2002, 710
- DNotZ 2002, 801
- FamRZ 2002, 543
- WM 2002, 293
- DB 2002, 523
- Rpfleger 2002, 268
- NZG 2002, 233
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 13.01.1958 - II ZR 136/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Selbst an einer Gestaltungsklage gemäß § 133 HGB brauchen sich die Gesellschafter nicht zu beteiligen, die mit der Auflösung der Gesellschaft einverstanden sind und das mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben (Sen.Urt. v. 13. Januar 1958 - II ZR 136/56, NJW 1958, 418). - BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55
Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Diese Formulierung und die Regelung über die Abfindung der Töchter ergeben, daß die Eltern, falls sie den Beklagten nur als Miterben einsetzen wollten, eine Sondererbfolge auf ihn bezweckten, die allerdings in bezug auf ein Handelsgeschäft, das der längerlebende Ehegatte allein weiterbetrieben hätte, nicht möglich wäre - im Unterschied zur Sondererbfolge in einen Gesellschaftsanteil aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel (vgl. BGHZ 22, 186, 191; 108, 187, 192 m.w.N.). - BGH, 13.12.1965 - II ZR 10/64
Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück - Einwilligung zur Eintragung als …
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Dies kann gesellschaftsvertraglich auch im voraus für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände (wie hier des Todes der Mutter) vereinbart werden und führt in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 HGB zur Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1965 - II ZR 10/64, NJW 1966, 827;… MünchKomm./Ulmer, BGB 3. Aufl. § 738 Rdn. 7).
- BGH, 19.06.1957 - IV ZR 214/56
Nutznießung am Allodialvermögen
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Eine entsprechende Vereinbarung unter Lebenden (hier im Gesellschaftsvertrag) ist aufgrund der Privatautonomie ohne weiteres möglich (vgl. RGZ 171, 358, 365 f.; vgl. auch BGHZ 25, 1, 4). - BGH, 02.05.1983 - II ZR 94/82
Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Zustimmung zur Eintragung eines gefaßten …
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Aus dem Senatsurteil vom 2. Mai 1983 (II ZR 94/82, WM 1983, 785) ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dort eine entsprechende Zustimmungsklage der Gesellschaft schon mangels deren Klagebefugnis für unzulässig erachtet wurde. - BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89
Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei …
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Diese Formulierung und die Regelung über die Abfindung der Töchter ergeben, daß die Eltern, falls sie den Beklagten nur als Miterben einsetzen wollten, eine Sondererbfolge auf ihn bezweckten, die allerdings in bezug auf ein Handelsgeschäft, das der längerlebende Ehegatte allein weiterbetrieben hätte, nicht möglich wäre - im Unterschied zur Sondererbfolge in einen Gesellschaftsanteil aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel (vgl. BGHZ 22, 186, 191; 108, 187, 192 m.w.N.). - BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58
Erbvertragsvermächtnis
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Das gemeinschaftliche Testament hinderte die Mutter zwar nicht, über das Handelsgeschäft unter Lebenden zu verfügen (vgl. BGHZ 31, 13, 15;… MünchKomm. BGB/Musielak, 3. Aufl. § 2269 Rdn. 25), es also in die mit ihren Kindern gegründete KG einzubringen. - BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Es bedarf daher keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob für den Anspruch auf Mitwirkung eines Gesellschafters zum Zweck einer Handelsregistereintragung (§§ 108 Abs. 1, 143 Abs. 1, 148 Abs. 1 HGB) nicht ohnehin jeder einzelne Gesellschafter klagebefugt ist (vgl. zur Passivlegitimation BGHZ 30, 195, 198). - BGH, 21.01.1957 - II ZR 147/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 13 aaO in Verbindung mit dem gemeinschaftlichen Testament nicht im Sinne einer automatischen Anwachsung des Gesellschaftsvermögens an den Beklagten, sondern im Sinne eines durch entsprechende Gestaltungserklärung auszuübenden Übernahmerechts (vgl. dazu Sen.Urt. v. 21. Januar 1957 - II ZR 147/56, LM Nr. 2 zu § 138 HGB;… Staub/Ulmer, HGB 3. Aufl. § 138 Anm. 10) deutet, das der Beklagte, der das Unternehmen gleich nach dem Erbfall für sich allein beansprucht hat, längst ausgeübt hätte. - RG, 16.09.1943 - II 151/42
1. Zur Auslegung eines Testaments zugunsten der Witwe und der Kinder. 2. Zur …
Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Eine entsprechende Vereinbarung unter Lebenden (hier im Gesellschaftsvertrag) ist aufgrund der Privatautonomie ohne weiteres möglich (vgl. RGZ 171, 358, 365 f.; vgl. auch BGHZ 25, 1, 4).
- BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09
Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen …
Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bei einer Ausschließungsklage i.S. des § 140 HGB notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 197;… Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn. 17), also - mit engen Ausnahmen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 31/00, ZIP 2002, 710, 711) - sämtlich verklagt werden müssen. - BGH, 04.04.2014 - V ZR 110/13
Wirksamkeit eines nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassenden Urteils; …
bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen einzelne notwendige Streitgenossen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sofern sich die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 31/00, NJW-RR 2002, 538, 539;… Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 30). - OLG Dresden, 27.09.2010 - 17 W 956/10
Grundstücks- und Vermögensrecht
Er hat dies ursprünglich mit einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB a.F. begründet (BGHZ 32, 307, 314 ff.; ebenso etwa NJW 1966, 827; NJW 1992, 2757, 2758; NJW-RR 2002, 538).
- BFH, 27.04.2005 - II B 76/04
GrESt: KGaA keine Gesamthand
Auch die neuere Rechtsprechung des BGH geht zwar von einer "beschränkten Rechtssubjektivität" der GbR aus (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 31/00, BGHZ 146, 341, unter A.I.2.), nicht jedoch von einer umfassenden Gleichstellung der Gesamthandsgesellschaften mit juristischen Personen (BGHZ 146, 341, unter A.I.4.). - KG, 20.01.2011 - 23 U 209/10
Kommanditgesellschaft: Anspruch auf Mitwirkung bei der Handelsregisteranmeldung
Die Beklagte ist gehalten, bei der Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsregister - hier Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten sowie Herabsetzung einer Haftsumme - durch Vornahme der tenorierten Verfahrenshandlungen (…Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 108, Rdnr. 4; BGH ZIP 2002, 710) mitzuwirken. - OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17
Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter …
Denn auch im Fall notwendiger Streitgenossenschaft ist die Inanspruchnahme nur einzelner von ihnen aus prozessökonomischen Gründen dann zulässig, wenn die anderen, nicht verklagten Streitgenossen sich zuvor zu der verlangten Leistung verpflichtet haben (vgl. BGH…, Urteil vom 04.04.2014, V ZR 110/13, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 17.12.2001, II ZR 31/00, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 13.01.1958, II ZR 136/56, juris). - OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018
Denn auch im Fall notwendiger Streitgenossenschaft ist die Inanspruchnahme nur einzelner von ihnen aus prozessökonomischen Gründen dann zulässig, wenn die anderen, nicht verklagten Streitgenossen sich zuvor zu der verlangten Leistung verpflichtet haben (vgl. BGH…, Urteil vom 04.04.2014, V ZR 110/13, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 17.12.2001, II ZR 31/00, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 13.01.1958, II ZR 136/56, juris). - OLG Stuttgart, 11.08.2005 - 19 U 55/05
VOB-Vertrag: Nichteinhaltung der DIN 18195 bei der Ausführung einer …
b) Im Übrigen weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass auch bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ein Mangel im Sinne des wirksam vereinbarten § 13 Nr. 1 VOB/B nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vorliegt, weil mit der konkreten Ausführung ein auch tatsächlich nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile nicht erkennbar sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 - 13 U 979/02, NJW-RR 2002, 538). - LG Itzehoe, 15.06.2016 - 2 O 134/13
VOB-Vertrag: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik
Selbst wenn die Absenkung der Ränder an den Estrichflächen von mehr als 6 mm gegen eine DIN-Norm oder gegen eine anerkannte Regel der Technik verstoßen würde, läge kein Mangel im Sinne des wirksam vereinbarten § 13 Nr. 1 VOB/B vor, weil mit der konkreten Ausführung ein auch tatsächlich nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile nicht erkennbar sind (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, Seite 538).