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   BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01   

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https://dejure.org/2001,987
BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01 (https://dejure.org/2001,987)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2001 - II ZR 27/01 (https://dejure.org/2001,987)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01 (https://dejure.org/2001,987)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 109, 161, 242
    Klage gegen Feststellung des Jahresabschlusses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Jahresabschluß - KG - Änderung von Verträgen - Gesellschafter - Entgelt

  • Judicialis

    HGB § 109; ; HGB § 161; ; HGB § 242

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB §§ 109 161 242
    Rechtsfolgen einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG; Abänderung von Verträgen und Entgelten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jahresabschluss

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB §§ 109, 161, 242
    Zahlung eines unangemessen gewordenen Mietzinses an Kommanditisten (Appartementeigentümer einer Hotelanlage): Keine Anpassung durch Klage gegen Feststellung des Jahresabschlusses des KG, sondern nur durch Mehrheitsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 904
  • ZIP 2002, 802
  • MDR 2002, 891
  • NZM 2002, 487
  • WM 2002, 957
  • BB 2002, 906
  • DB 2002, 1041
  • NZG 2002, 518
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01
    Schon deshalb war in den Jahresabschluß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplementärin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rückgewähr eines im Verhältnis zu den Appartementeigentümern ungerechtfertigten Sondervorteils einzustellen, der allenfalls in Betracht käme, wenn die Komplementär-GmbH der Beklagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertragsschluß einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (vgl. Senat BGHZ 65, 15).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01
    Im übrigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im Jahresabschluß ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989 - I R 147/84, DB 1989, 1949 f.).
  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Der Jahresabschluss (§§ 242 f. HGB) ist nur ein Rechenwerk, in das u.a. die Forderungen und Verbindlichkeiten des Rechnungslegungspflichtigen eingehen (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01, ZIP 2002, 802).

    Ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Bilanzfeststellung ist kein geeigneter Weg, ihre Ausschüttungsinteressen hinsichtlich des bei den Tochtergesellschaften thesaurierten Gewinns durchzusetzen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (vgl. auch Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO).

    Etwaige Erstattungsansprüche gegen Mitglieder der Familie O. oder sonstige Dritte wegen angeblich unberechtigter Zuwendungen, die - auch in diesem Verhältnis - ersichtlich streitig sind, können erst nach ihrer Titulierung in der Bilanz der O. GmbH & Co. KG aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989 - I R 147/84, DB 1989, 1949 = BB 1989, 1729; vgl. auch Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO).

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Soweit die gestellten Fragen auf die Feststellung einer von den Klägern vermuteten Pflichtverletzung und einer daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung der Organe der Beklagten in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Teilveräußerung der an die Beklagte verpfändeten Aktien zielten, waren sie für die Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit des bisherigen und des erneut zu wählenden Abschlussprüfers schon deshalb irrelevant, weil streitige Schadensersatzansprüche erst bei rechtskräftiger Titulierung in der Bilanz zu aktivieren sind (vgl. BFH DB 1989, 1949; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01, ZIP 2002, 802).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13

    Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft: Klage auf Feststellung

    Die gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (s. zum Ganzen nur etwa BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 6 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]).

    Ein derartiger - ersichtlich streitiger - Rückerstattungsanspruch kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 f. [juris]) wie nach derjenigen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 8 [juris]; BGHZ 170, 283 - Tz. 31 [juris]), der der Senat in Begründung wie Ergebnis folgt, in der Bilanz erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist (ebenso etwa Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., Rn. D 581).

    Auch und gerade insofern ist die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (vgl. zum Ganzen BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 7 f. [juris]).

    aa) Dass der Bundesgerichthof mit Urteil vom 17.12.2011 (II ZR 27/01) festgestellt habe, eine Anfechtung eines Jahresabschlusses sei möglich, wenn sich die Mehrheitsgesellschafter bereits mit dem fraglichen Vertragsschluss, der in die Bilanz eingestellt sei, einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (so S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 373 d. A.; ebenso schon S. 1 des Schriftsatzes vom 08.11.2013, Bl. 327 d. A.), trifft nicht zu.

    Das Gericht verneinte in dem Urteil von vornherein das Vorliegen einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter bei Abschluss der dort in Rede stehenden Nutzungsverträge und stellte klar, dass der Umstand, dass die Höhe der Nutzungsentgelte angesichts zwischenzeitlicher Veränderungen der Umstände völlig unangemessen geworden seien, nur Anlass zur Änderung der vertraglichen Grundlagen habe geben können, dass zur Durchsetzung einer derartigen Änderung indes ein Angriff des Jahresabschlusses nicht der geeignete Weg sei, schon weil ein einschlägiger Gesellschafterbeschluss weder gefasst noch beantragt worden sei; bereits deshalb sei in den Jahresabschluss ein Anspruch auf Rückgewähr eines ungerechtfertigten Sondervorteils nicht einzustellen gewesen, zumal eine Aktivierung ohnehin eine Titulierung vorausgesetzt habe (s. BGH, NZG 2002, 518 - Tz. 7 f. [juris]).

  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 9/06

    Anpassungsanspruch des Partners einer Rechtsanwaltssozietät hinsichtlich einer

    Unterschiede ergeben sich jedenfalls nicht für die Frage der Durchsetzung eines Anpassungsanspruchs, weil in jedem Fall - abweichend von der Anpassung von Austauschverträgen (BGH NZM 2005, 144, 146) - eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, der die Vertragsanpassung verlangende Gesellschafter die dissentierenden Gesellschafter also beispielsweise mit der Leistungsklage auf Zustimmung zur Beschlussfassung über die Vertragsänderung in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH WM 1986, 1566; BGH NZG 2002, 518; Westermann, Hdb. PersGesR Rn. I 536; K. Schmidt a.a.O. § 5 IV 3. b; MünchKomm-BGB/Ulmer § 705 Rn. 239 ff; MünchKomm-BGB/Roth § 313 Rn. 120; Winter, a.a.O. S. 37; Sester, BB 1997, 1 ff; Wiedemann a.a.O. S. 205 ff; abweichend, im Ergebnis aber ähnlich Lettl a.a.O. S. 27 ff: substantiierte Änderungskündigung; noch anders Schwab, Das Prozessrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, S. 462 ff: beschlussersetzende Gestaltungsklage).

    gg) Schließlich berufen sich die Kläger ohne Erfolg auf den anders gelagerten Sachverhalt, der den Entscheidungen des OLG München NZG 2001, 558 und BGH NZG 2002, 518 zugrunde lag.

    Dem Gleichbehandlungsgebot steht der Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber (vgl. nur die o.g. Entscheidung des BGH in NZG 2002, 518), es ist durch den Gesellschaftsvertrag oder andere Vereinbarungen der Gesellschafter ohne weiteres abdingbar.

  • OLG Schleswig, 04.02.2010 - 5 U 60/09

    Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 InsO; Verantwortlichkeit des

    Aufgrund des Vorsichtsprinzips dürfen Ansprüche z.B. auf Schadensersatz oder auf Rückerstattung erst dann aktiviert werden, wenn diese rechtkräftig tituliert oder anerkannt sind (BGH ZiP 2002, 802).
  • OLG München, 19.07.2018 - 23 U 2737/17

    Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft

    Der Bundesgerichtshof spricht in der Entscheidung vom 28. Januar 1991 von Mängeln dieser Bilanz (a.a.O. Rn. 5) bzw. Mängeln des Beschlusses (a.a.O. Rn. 6) und in einer späteren Entscheidung von der "Feststellung des Jahresabschlusses" (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 27/01 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05

    Rechtlich selbstständige Verträge über die Beteiligung einer Vielzahl von

    Sie kommt auch bei einer KG nicht in Betracht (BGH NZG 2002, 518).
  • OLG München, 30.10.2023 - 23 U 6386/21

    COVID-Erleichterungen für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren

    Derartige streitige Schadensersatzforderungen dürfen aber gemäß dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip nicht aktiviert werden, solange sie nicht rechtskräftig tituliert sind (BGH ZIP 2002, 802; GmbHR 2007, 437 Rn. 31; BFH DB 1989, 1949).
  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 5 K 1281/08

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b

    Bei einem zu erwartenden vorsteuerlichen Totalgewinn könne nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden, wann die Erzielung des steuerlichen Vorteils im Vordergrund stehe (Elicker, DB 2002, 1041).
  • OLG München, 17.03.2010 - 20 U 2885/09

    Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen

    Vor allem aber konkurriert die Anpassung nach § 313 BGB mit den spezifisch gesellschaftsrechtlichen Prozessen einer Vertrags- bzw. Satzungsänderung, weshalb für die Gewährung von Abhilfe generell auf den Weg der gesellschaftsrechtlichen Änderungsprozesse zu verweisen ist (vgl. auch BGH NJW-RR 2002, 904 f.).
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