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   BGH, 17.12.2009 - IX ZB 177/08   

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BGH, 17.12.2009 - IX ZB 177/08 (https://dejure.org/2009,7200)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2009 - IX ZB 177/08 (https://dejure.org/2009,7200)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - IX ZB 177/08 (https://dejure.org/2009,7200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 6 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 2 S. 3
    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel im Insolvenzverfahren nur nach der InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 383
  • NZI 2010, 159
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Göttingen, 23.06.2008 - 10 T 69/08

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bei Entscheidungen des Insolvenzgerichts

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - IX ZB 177/08
    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 69/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

    Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss (veröffentlicht in ZInsO 2008, 1144) zutreffend als unzulässig verworfen.

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - IX ZB 177/08
    Eine Durchbrechung des Enumerationsprinzips wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich geschützten Bereich eingriffe (BGHZ 158, 212, 214 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 6 Rn. 71b).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 17.12.2009 - IX ZB 177/08
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.).
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