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   BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13   

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https://dejure.org/2013,40585
BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,40585)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,40585)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 (https://dejure.org/2013,40585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung einer Gesamtstrafe

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.2008 - 3 StR 485/08

    Gesamtstrafenbildung (enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang);

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13
    Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).

    Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).

  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 71/10

    Gesamtstrafenbildung (Ausschöpfung des Strafrahmens; formelhafte Begründung)

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13
    Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).

    Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, ist eine eingehende Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238; Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08).

  • BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe;

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13
    Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 StR 346/06, NStZ 2007, 326).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - 4 StR 261/13
    Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16

    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der

    aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f. und vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13 und vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).
  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13, Rn. 3; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).
  • BGH, 21.02.2018 - 2 StR 431/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

    Die Bemessung der Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 261/13).
  • OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15

    Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe

    Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]).

    Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] m. w. N.).

  • OLG Bamberg, 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16

    Anforderungen an Bemessung und Begründung der Gesamtstrafe

    Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei juris]).

    Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris] und OLG Bamberg a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Der Gesamtstrafenausspruch leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Zumessungsfehler, weil das LG bei der Begründung der Höhe der erkannten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft "unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte" tatsächlich allein auf die Zumessungsgründe für die Bemessung der als Einsatzstrafe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe "von 13 Monaten" [sic!]) Bezug nimmt, eine gemäß § 54 I 3 StGB gebotene eigenständige Zumessung gerade für die Gesamtstrafe aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei juris]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 4/16 [bei juris] und 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 = OLGSt StGB § 54 Nr. 2, jeweils m.w.N.).
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