Rechtsprechung
BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 68/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 112d Abs 1 BRAO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 35 VwVfG
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer - Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Klage gegen den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wegen Nichtsetzung eines Antrags eines Kammermitglieds auf die Tagesordnung
- rewis.io
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer
- BRAK-Mitteilungen
Mangelnde Passivlegitimation des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 85 Abs. 1
Zulässigkeit einer Klage gegen den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wegen Nichtsetzung eines Antrags eines Kammermitglieds auf die Tagesordnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auswahl des richtigen Beklagten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Streit mit der Anwaltskammer? Verklag nicht den Präsidenten!
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)
BRAO § 112 d I Nr. 2
Keine Passivlegitimation des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
Verfahrensgang
- AGH Bayern, 15.07.2013 - BayAGH I - 19/12
- BGH, 17.12.2013 - AnwZ (Brfg) 68/13
- BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 68/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 750
Wird zitiert von ...
- BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 68/13
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Materielles Prüfungsrecht des Präsidenten der …
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (NJW-RR 2014, 750) - unter Zurückweisung des weitergehenden (den Beklagten zu 1 betreffenden) Rechtsmittels - die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofes zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) abgewiesen worden ist.