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   BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11   

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https://dejure.org/2014,43731
BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11 (https://dejure.org/2014,43731)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 (https://dejure.org/2014,43731)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 (https://dejure.org/2014,43731)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    VVG a. F. (Fassung vom 21. Juli 1994, gültig vom 29. Juli 1994 bis zum 7. Dezember 2004), § 8 Abs. 5 Satz 4; EWGRL 619/90 Art. 15 Abs. 1 Satz 1; EWGRL 96/92 Art. 31 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 4 S 4 VVG vom 21.07.1994, § 8 Abs 5 S 4 VVG vom 21.07.1994, Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92
    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung

  • IWW

    § 812 BGB, § 5a VVG, § ... 5a Abs. 1, 2 VVG, § 8 Abs. 5 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG, § 346 Abs. 1 BGB, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 812 ff. BGB, §§ 346 ff. BGB, § 8 Abs. 6 VVG, § 5a Abs. 1 VVG, § 8 Abs. 4, 5 VVG, § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG, § 8 Abs. 4 VVG, § 8 VVG, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinie 92/96/EWG, § 8 Abs. 4 Satz 4, § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB, § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB, Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB, § 346 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Versicherers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

  • rewis.io

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell: Richtlinienkonforme, einschränkende Auslegung der Regelung zum Erlöschen des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 8 Abs. 5 S. 4; Richtlinie 619/90/EWG Art. 15 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 92/96/EWG Art. 31 Abs. 1
    Monatsfrist des § 8 Abs. 4 S. 4 und 5 S. 4 VVG a. F. ist auf Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anzuwenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Versicherers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG § 5a; VVG § 8 Abs. 5
    Verpflichtung eines Versicherers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherungen - und die Rücktrittsfrist beim alten Antragsmodell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung nach Kündigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung nach Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kunden können Versicherungsbeiträge bei Lebens- und Rentenversicherern zurückfordern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebensversicherung bei falscher Widerrufsbelehrung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch Widerruf von Lebensversicherungen nach dem Antragsmodell möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Lebens- bzw. Rentensicherungsvertrag auch nach Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist - ewiges Rücktrittsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Lebensversicherungen nach dem Antragsmodell möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kunden können Versicherungsbeiträge bei Lebens- und Rentenversicherern zurückfordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag auch nach Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1023
  • MDR 2015, 215
  • VersR 2015, 224
  • WM 2015, 227
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11
    Die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101).

    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 8 VVG a.F. entsprechend den im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) dargelegten Grundsätzen.

    (1) In dieser Entscheidung hat der Senat die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Rahmen einer gespaltenen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 28) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht unbefristet fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).

    Die zulässige richtlinienkonforme teleologische Reduktion führt im Ergebnis zu einer gespaltenen Auslegung dieser umfassenden Befristung dergestalt, dass sie nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der vorgenannten Richtlinien nicht übereinstimmt, und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 28).

    c) Die vorangegangene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Rücktritt nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

    Ein Erlöschen des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 25 ff.) kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze bereits zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2005 nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

    Auch der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand greift nicht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39).

    Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Dies hat der Senat zu § 5a VVG a.F. entschieden (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 aaO Rn. 45).

    Dabei kann in Fällen der vorliegenden Art - wie der Senat zu § 5a VVG a.F. bereits entschieden hat - der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden, wobei im Falle von Lebensversicherungen etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen kann (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45).

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.).

    Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 aaO Rn. 15).

    Ein Erlöschen des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 25 ff.) kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze bereits zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2005 nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11
    Der Rückgewähranspruch entsteht mit dem wirksam erklärten Rücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Gaier, 6. Aufl. § 346 Rn. 32; Soergel/Lobinger, BGB 13. Aufl. § 346 Rn. 60; Staudinger/Kaiser, BGB Bearb. 2012 § 346 Rn. 305).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11
    Die Auslegung dieser Erklärung kann der Senat selbst vornehmen, da die Aufklärung weiterer relevanter Umstände nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter II 3 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl. § 546 Rn. 10).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11
    Für die von der Beklagten angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand kein Anlass, die Frage ist durch dessen Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, VersR 2014, 225) hinreichend geklärt.
  • OLG München, 21.05.2015 - 17 U 334/15

    Verbraucherdarlehensvertrag, Deutlichkeitsgebot, Pflichtangaben

    Damit enthält rein optisch die Widerrufsbelehrung auch weitere Informationen (in Ziffern 12 und 13), was den Anforderungen an einer hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht (vgl. für den Parallelfall im Versicherungsvertragsrecht BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11, WM 2015, 227, 228, Randziffern 16f.).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Insoweit ist die Beurteilung nicht anders als in dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Anfechtung, einem Rücktritt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, r+s 2015, 60 Rn. 34) oder einer Kündigung abhängt.
  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf:

    Dies ist nicht vergleichbar mit einer teleologischen Reduktion einer Vorschrift im Sinne einer einschränkenden Anwendung, wenn ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 33 und vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, NJW 2015, 1023 Rn. 23 ff.).
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