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   BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14   

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https://dejure.org/2015,43600
BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14 (https://dejure.org/2015,43600)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 (https://dejure.org/2015,43600)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14 (https://dejure.org/2015,43600)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 520 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Irrtümliche Einreichung einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründungsschrift; notwendiger Vortrag zur Kanzleiorganisation hinsichtlich der Unterschriftenkontrolle trotz Einzelanweisung an eine ...

  • IWW

    § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwaltliches Verschulden der auf dem Fehlen der Unterschrift beruhenden Versäumung einer Rechtsmittelfrist; Irrtümliche Annahme einer bereits vorgenommem Unterzeichnung der für das Gericht bestimmten Ausfertigung; Rückgabe eines dem Rechtsanwalt in einer ...

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Irrtümliche Einreichung einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründungsschrift; notwendiger Vortrag zur Kanzleiorganisation hinsichtlich der Unterschriftenkontrolle trotz Einzelanweisung an eine ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Irrtümliche Einreichung einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründungsschrift; notwendiger Vortrag zur Kanzleiorganisation hinsichtlich der Unterschriftenkontrolle trotz Einzelanweisung an eine ...

  • RA Kotz

    Fehlende Unterschrift - Fristversäumnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 Satz 1 Fe; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 B

  • rechtsportal.de

    Anwaltliches Verschulden der auf dem Fehlen der Unterschrift beruhenden Versäumung einer Rechtsmittelfrist; Irrtümliche Annahme einer bereits vorgenommem Unterzeichnung der für das Gericht bestimmten Ausfertigung; Rückgabe eines dem Rechtsanwalt in einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschriftenmappe darf nicht ohne Unterschrift zurückgegeben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung - und die fehlende Unterschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Einzelanweisung des Rechtsanwalts - und die Wiedereinsetzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen fehlender Unterschrift des Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen fehlender Unterschrift des Prozessbevollmächtigten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung wegen fehlender Unterschrift des Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschriftenmappe darf nicht ohne Unterschrift zurückgegeben werden! (IBR 2016, 251)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 718
  • MDR 2016, 345
  • MDR 2016, 446
  • FamRZ 2016, 535
  • WM 2016, 1556
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 168/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    (1) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; Beschluss vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80, VersR 1990, 942; Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271).

    Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10).

    cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9).

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZB 15/14

    Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 8).

    cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9).

  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 4/00

    Fristversäumung aufgrund einer Einzelanweisung

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10).

    Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf.

  • BGH, 16.12.1982 - VII ZB 31/82

    Verfahren - Berufungsschrift - Rechtsmittelfrist - Unterschrift - Anwalt

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    (1) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; Beschluss vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80, VersR 1990, 942; Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271).

    (2) Ein Rechtsanwalt muss deshalb die von seinem Büro in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsätze auf ihre Vollständigkeit überprüfen und die bei dem Gericht einzureichende Ausfertigung unterschreiben (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZB 28/00

    Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10).

    Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf.

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 154/09

    Vertrauen eines Rechtsanwalts in seine bisher als zuverlässig einzustufende

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf.
  • BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge dafür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/62, NJW 1962, 1248; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9).
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZB 41/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhafte Umsetzung einer

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt von demjenigen in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10), in dem die Rechtsanwaltsangestellte eine von ihr herstellte Ersatzausfertigung dem Rechtsanwalt nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt, sondern unmittelbar an das Gericht versandt hatte.
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Von dem Vorhandensein einer Unterschriftenkontrolle kann das Gericht jedoch nicht ausgehen, wenn es in diesem Punkt an den erforderlichen Angaben der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO); eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369).
  • BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02

    Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang -

    Auszug aus BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14
    Dazu ist von der Partei ein Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (BAG, NJW 2003, 1269, 1270).
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 343/81

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • BGH, 11.02.1998 - XII ZB 184/97

    Kontrolle der Ausführung von Einzelweisungen durch den Rechtsanwalt

  • BGH, 18.03.1998 - XII ZB 180/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtbefolgung einer Einzelanweisung

  • BGH, 05.03.2003 - VIII ZB 134/02

    Versäumung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist durch

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZB 11/80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung - Pflicht zur

  • BGH, 27.03.1980 - VII ZB 1/80

    Rechtzeitige Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift - Unterzeichung einer

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

  • BGH, 14.03.2005 - II ZB 31/03

    Anforderungen an die Begründung der Berufung und die Darlegung von

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

  • BGH, 02.05.1962 - V ZB 10/62

    Rechtsmittel

  • OLG Braunschweig, 18.11.2020 - 11 U 315/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Ursächlich ist jedes Verschulden, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 -, juris Rn. 8).

    Dazu ist von der Partei ein Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015, a. a. O.).

    Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 -, juris Rn. 10).

    Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015, a. a. O.).

    Von dem Vorhandensein einer Unterschriftenkontrolle kann das Gericht nicht ausgehen, wenn es in diesem Punkt an den erforderlichen Angaben der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt; eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 -, juris Rn. 13).

  • BGH, 26.11.2019 - VIII ZA 4/19

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Auslegung

    a) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil - wie vorliegend - innerhalb der laufenden Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen, da es zur Pflicht eines Rechtsanwalts gehört, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Die Partei hat somit einen Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 10.10.2022 - 9 UF 438/22

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr

    Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14 -, juris, Rdnr. 10, m.w.N.; Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08 -, juris, Rdnr. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20 -, juris, Rdnr. 50).

    Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13 -, juris, Rdnr. 20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20 -, juris, Rdnr. 65, jew. m.w.N.).

  • BGH, 13.06.2019 - V ZB 132/17

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines zurechenbaren

    Liegen Umstände vor, die dem Rechtsanwalt Anlass geben, an der Umsetzung seiner Arbeitsanweisung durch die Büroangestellte zu zweifeln, hat er deren Ausführung zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 14).
  • BGH, 15.07.2020 - V ZB 138/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Anders ist es, wenn Umstände vorliegen, die dem Rechtsanwalt Anlass geben, an der Umsetzung seiner Arbeitsanweisung durch die Büroangestellte zu zweifeln (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 14).
  • OLG Koblenz, 18.06.2019 - 9 UF 244/19

    Wirksame Einreichung einer Beschwerdeschrift auf unsicherem Übermittlungsweg nur

    Denn so wie ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dagegen treffen muss, dass Schriftstücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, NJW 2016, 718, 719, Rdnr. 11, m.w.N.), muss er auch Vorkehrungen - im Sinne einer Kontrolle im Einzelfall - dagegen treffen, dass elektronische Dokumente nicht ordnungsgemäß signiert übermittelt werden.
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 23/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

    Daran fehlt es, wenn die Frist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl BGH vom 17.12.2015 - V ZB 161/14 - NJW 2016, 718 ) .
  • OLG Nürnberg, 01.06.2021 - 2 U 649/21

    Ein Anwalt hat ein über beA einzureichendes Dokument vor dessen Versendung auf

    Es ist nämlich die Pflicht des Rechtsanwaltes, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14, juris, Rdnr. 10 für den Fall des Fehlens einer Unterschrift).
  • OLG Saarbrücken, 12.12.2018 - 5 U 52/17

    Hausratversicherung: Nachweis des Versicherungsfalles "Raub" durch persönliche

    Es fehlt jede Darstellung zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei (allgemein dazu: BGH, Beschl. v. 17.12.2015 - V ZB 161/14 - MDR 2016, 345).
  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 42/19 B

    Rückerstattung von Zuzahlungen über einer Belastungsgrenze

  • OLG Stuttgart, 18.11.2021 - 2 U 170/21

    Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Berufungsbegründungsfrist; Begriff des

  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 22/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021

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