Rechtsprechung
BGH, 17.12.2020 - 2 ARs 337/20, 2 AR 223/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO
Verbindung der Verfahren - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorliegen der Voraussetzungen einer Verbindung der rechtshängigen Verfahren durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht
- Wolters Kluwer
Verbindung der Verfahren durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht hinsichtlich Zuständigkeit
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 4 Abs. 2 S. 2
Vorliegen der Voraussetzungen einer Verbindung der rechtshängigen Verfahren durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht - rechtsportal.de
StPO § 4 Abs. 2 S. 2
Verbindung der Verfahren durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht hinsichtlich Zuständigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen - 60 KLs 14/20
- AG Mülheim/Ruhr, 13.07.2020 - 8 Ls 64/19
- BGH, 17.12.2020 - 2 ARs 337/20, 2 AR 223/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (grundsätzlich keine …
Auszug aus BGH, 17.12.2020 - 2 ARs 337/20
Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23). - BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99
Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der …
Auszug aus BGH, 17.12.2020 - 2 ARs 337/20
Dass in dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, NJW 2000, 1274, 1276, BGHSt 45, 342, 351).
- BGH, 05.07.2023 - 2 ARs 286/23
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der Verbindung von Strafverfahren wegen …
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht Köln bereits für den 29. Juni 2023 einen Hauptverhandlungstermin bestimmt hat, denn selbst der Beginn der Hauptverhandlung stünde einer Verbindung nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 ARs 337/20, juris Rn. 7).