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   BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19   

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https://dejure.org/2020,47381
BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19 (https://dejure.org/2020,47381)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 (https://dejure.org/2020,47381)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 (https://dejure.org/2020,47381)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 890 Abs 1 S 1 ZPO, Art 9 Abs 1 StGBEG
    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: Zusammenfassung wiederholter Verstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit; Annahme mehrerer Zuwiderhandlungen; Eintritt von Verfolgungsverjährung während des Verfahrens; Festsetzung von ...

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § ... 575 ZPO, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 890 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO, § 40 StGB, Art. 9 Abs. 1 EGStGB, Art. 9 EGStGB, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB, § 78b Abs. 3 StGB, § 32 Abs. 2 OWiG, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 EGStGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zusammenfassung wiederholter Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit im Ordnungsmittelverfahren; Kriterien für die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit ...

  • rewis.io

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: Zusammenfassung wiederholter Verstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit; Annahme mehrerer Zuwiderhandlungen; Eintritt von Verfolgungsverjährung während des Verfahrens; Festsetzung von ...

  • online-und-recht.de

    Handlungseinheit bei einer Mehrzahl von Verstößen im Ordnungsmittelverfahren?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 9 Abs. 1
    Voraussetzungen der Zusammenfassung wiederholter Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit im Ordnungsmittelverfahren; Kriterien für die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung als natürliche Handlungseinheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zusammenfassung wiederholter Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung zu einer natürlichen Handlungseinheit im Ordnungsmittelverfahren; keine Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGBGB ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Wiederholte Wettbewerbsverstöße gegen Unterlassungsurteil können bei Handlungseinheit zusammengefasst werden

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wiederholte Verstöße gegen Unterlassungsurteil können bei Handlungseinheit zusammengefasst werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung zu natürlicher Handlungseinheit zusammengefasst werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstöße gegen Unterlassungspflicht als natürliche Handlungseinheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Natürlichen Handlungseinheit bei wiederholten Wettbewerbsverstöße im Ordnungsmittelverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1098
  • MDR 2021, 510
  • GRUR 2021, 767
  • WM 2021, 399
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 f. [juris Rn. 17] - Trainingsvertrag), hat der Senat an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht festgehalten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 Rn. 14 = WRP 2009, 637).

    In der Zwangsvollstreckung können bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 14).

    Im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13).

    Dies dient dazu, bei wiederholten Verstößen mehrere Verhaltensweisen zusammenzufassen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13).

    Insbesondere kann das Prozessgericht bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unternehmensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 14).

    Sie kann es rechtfertigen, das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen, weil die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße offensichtlich nicht ausreichten (vgl. BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 15).

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 16 = WRP 2017, 328 mwN).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 17 mwN).

    Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 f. [juris Rn. 17] - Trainingsvertrag), hat der Senat an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht festgehalten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 Rn. 14 = WRP 2009, 637).

    Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag).

    bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass sprachlich geringfügige Veränderungen an den in Rede stehenden Werbeaussagen für einen neuen Entschluss der Schuldnerin zum Verstoß gegen die Unterlassungsverurteilung sprechen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag).

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende Regelung dahin, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, enthält Art. 9 EGStGB nicht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 f. [juris Rn. 10]).

    Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]).

    Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11).

  • BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (zu Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17, NJW-RR 2019, 822 Rn. 15).

    Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]).

    Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11).

  • BGH, 26.06.1958 - 4 StR 145/58
    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Die Verfolgungsverjährung ist, ebenso wie die Vollstreckungsverjährung, ein Verfahrenshindernis (vgl. Engelhart in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 31 OWiG Rn. 1), das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 395).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraussetzt (BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 20/11

    Aufschiebende Wirkung

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]).
  • BFH, 26.05.1995 - X B 335/94

    Verjährungsfristen der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
    Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]).
  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

    Zwar muss die Festsetzung eines Ordnungsmittels, da sie für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen und setzt deshalb ein Verschulden des Schuldners voraus (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 19 = WRP 2017, 328, mwN; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 = WRP 2021, 764).
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 56/21

    Unterlassungsvollstreckung: Geltung des außerstrafrechtlichen

    Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits getroffenen Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 13] = WRP 2009, 637; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 [juris Rn. 21] = WRP 2021, 764).

    Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BVerfG, GRUR 1967, 213, 215; NJW-RR 2017, 957 [juris Rn. 25]; NJW 2018, 531 [juris Rn. 21] mwN; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 [juris Rn. 38] Euroeinführungsrabatt; BGH, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 17, 19] mwN; GRUR 2021, 767 [juris Rn. 43]).

    In der separaten Verfolgung mehrerer Verstöße gegen unterschiedliche gerichtliche Verbote liegt ein zweckentsprechender Gebrauch der durch die Titel eingeräumten Rechtsmacht (vgl. BGH, GRUR 2021, 767 [juris Rn. 34]).

  • KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21

    Umfang der vorzunehmenden betriebsinternen Maßnahmen eines Schuldners bei einem

    a) Die Vorschrift in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraus (BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 14 - Dügida; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19 GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen); der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen).

    Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen).

  • OLG Nürnberg, 16.06.2021 - 3 U 458/21

    Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung

    Danach muss die Schuldnerin zwangsläufig erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob sie das ihr verbotene Verhalten - unverändert - fortsetzt (BGH, GRUR 2021, 767, Rn. 27, 29 - Vermittler von Studienplätzen).
  • OLG Hamm, 01.06.2023 - 4 U 225/22

    Auslegung; Unterlassungserklärung; Unterwerfungserklärung;

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767, Rn. 21, 34, jew. mwN. und zit. nach juris), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteil vom 24.11.2022 - 4 U 170/21), richtet sich die Auslegung eines Unterlassungsvertrags nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen.
  • LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (BGH, GRUR 2021, 767, Rn. 21 - Vermittler von Studienplätzen).
  • OLG München, 26.04.2023 - 29 W 1697/21

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unterbliebener Löschung mehrerer

    Doch können, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, zu einer natürlichen Handlungseinheit nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen, nicht hingegen Verstöße gegen unterschiedliche Verbotsaussprüche (vgl. BGH GRUR 2021, 767 Rn. 34 - Vermittler von Studienplätzen), so dass drei Zuwiderhandlungen vorliegen.
  • OLG Brandenburg, 25.11.2022 - 13 WF 191/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen

    Seit dem Wegfall des aus dem Strafrecht stammenden Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs für die Vollstreckung kommt in derartigen Fällen eine Bewertung als eine einheitliche (fortgesetzte) Tat nicht mehr in Betracht (BGH NJW 2021, 1098; NJW 2009, 921; OLG Hamm BeckRS 2017, 136567; OLG Jena BeckRS 2015, 17853).

    Vorliegend ist nicht festzustellen, dass der Zusammenhang zwischen dem hier in Rede stehenden Verstoß mit dem vorangegangenen Umgangsausfall bei natürlicher Betrachtung als Teil eines einheitlichen, zusammengehörigen Tuns erscheint, mit der Folge, dass er unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als Teil des bereits durch den Beschluss vom 21.02.2022 sanktionierten Handelns der Antragstellerin anzusehen sein könnte (vgl. BGH NJW 2021, 1098).

  • OLG Frankfurt, 12.01.2022 - 6 W 106/21

    Natürliche Handlungseinheit bei Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche

    Zu einer natürlichen Handlungseinheit können Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen und die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH GRUR 2021, 767 Rn 21, 34).
  • VG Köln, 08.11.2022 - 7 L 403/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH könne es angemessen sein, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für die einzelne Zuwiderhandlung als angemessene Sanktion zu verhängen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 -).

    Nach BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZB 99/19 - juris Rn. 21 können im Bereich der Zwangsvollstreckung von Unterlassungstiteln mehrere Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden.

  • VG Köln, 08.11.2022 - 7 L 404/21
  • KG, 09.02.2022 - 5 W 158/21

    Bestpreisverkauf II - Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen eine

  • OLG Nürnberg, 17.06.2022 - 3 W 4186/21

    Verstoß gegen Unterlassungstitel bei - nach dem äußeren Bild - Fortführung der

  • OLG Hamm, 24.11.2022 - 4 U 170/21
  • OLG Hamburg, 23.11.2021 - 12 WF 145/21

    Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen vollstreckbaren

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