Rechtsprechung
BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- rewis.io
Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung
- Betriebs-Berater
Hypo Real Estate - Kapitalanleger-Musterverfahren - Erwerb von Finanzinstrumenten auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Wirksamkeit eines Vorlagebeschlusses nach KapMuG spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht; zur Haftung des Emittenten, wenn dessen Pressemitteilung zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation führt; Erwerb von Finanzinstrumenten auch bei der Zeichnung ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitteilungspflichtige Insiderinformation als Folge einer Pressemitteilung des Emittenten; ; Begründung der Emittentenhaftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten bei der Zeichnung von Aktien aus einer ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Haftung wegen unterlassener Veröffentlichung einer auf Pressemitteilung des Emittenten beruhender Insiderinformation ("KapMuG-Verfahren Hypo Real Estate")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo Real Estate
- lto.de (Kurzinformation)
OLG München muss neu verhandeln: Justizmarathon um HRE-Pleite geht in die nächste Runde
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo Real ...
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Kapitalanleger-Musterverfahren im HRE-Fall
- zbb-online.com (Leitsatz)
Haftung wegen fehlerhafter Sekundärinformationen ("KapMuG-Verfahren Hypo Real Estate")
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung als Erwerb von Finanzinstrumenten einzuordnen
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 22.09.2010 - 22 OH 17735/10
- OLG München, 14.11.2011 - Kap 3/10
- OLG München, 26.02.2014 - Kap 3/10
- OLG München, 05.05.2014 - Kap 3/10
- OLG München, 06.10.2014 - Kap 3/10
- OLG München, 15.12.2014 - KAP 3/10
- OLG München, 15.12.2014 - Kap 3/10
- BGH, 01.12.2015 - XI ZB 13/14
- BGH, 19.09.2017 - XI ZB 13/14
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
- BGH, 14.05.2021 - II ZB 31/14
- BGH, 26.08.2021 - II ZB 31/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 430
- ZIP 2021, 346
- MDR 2021, 308
- WM 2021, 285
- NZG 2021, 377
Wird zitiert von ... (24)
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener …
Die Ad-hoc-Publizität hat dazu beizutragen, dass sich nicht infolge mangelhafter oder unterlassener Information unangemessene Marktpreise bilden, sondern dass die für die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte notwendige Markttransparenz hergestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332;… BT-Drucks. 12/7918, S. 102;… Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 27 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 19 f.;… vgl. zudem der Beigeladene Dr. H., im Folgenden BG-Hei eA 853 Rn. 27).Insofern stellt die Ad-hoc-Publizität eine insiderrechtliche Präventivmaßnahme dar (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332;… BT-Drucks. 12/7918, S. 102;… Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 29, 31; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20).
Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber nicht auf strafbewehrte Insiderhandelsverbote beschränkt, sondern als insiderrechtliche Präventivmaßnahme die Ad-hoc-Publizität vorgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels und damit das Sachentscheidungsinteresse aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (BGH…, Beschluss vom 26.4.2022 - XI ZB 32/19 - juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 110, je mwN).
auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses samt Sachbericht zwar naheliegend, ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Grenzen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 f. mwN) aber nicht unzweifelhaft war.
Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 66 mwN).
Für die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 37b, c WpHG aF ist entscheidend, welcher konkrete Umstand oder welches konkrete Ereignis Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 71).
So muss das Feststellungsziel die Insiderinformation, hinsichtlich der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden haben soll, bestimmt bezeichnen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 243 mwN).
Jedenfalls ist erforderlich, dass die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten und die aus ihr abgeleiteten Folgen für die (veränderte) Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente, d.h. das Kursbeeinflussungspotential, deutlich werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 245).
Das Feststellungsziel kann anhand des rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens ausgelegt werden, das es ausfüllen soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 mwN).
Eine Auslegung ist also nur möglich, soweit sie im Vorlagebeschluss eine hinreichende Grundlage findet (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 mwN, 115, 130, 132 f., 371 f.).
Dass es dabei nicht etwa darum gegangen sein soll, das Defeat Device zu deaktivieren, sondern im Gegenteil zu optimieren und seine Aufdeckung zu verhindern, wird erst im Schriftsatz der Musterklägerin vom 3.3.2021 (…eA 94 f. Rn. 274;… eA 135 Rn. 422, 427 f.) verdeutlicht, der aber zur Auslegung eines Feststellungsziels nach der vorstehend unter 1.a) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 mwN, 115, 130, 132 f., 371 f.) nicht herangezogen werden darf.
Die Ad-hoc-Publizität hat dazu beizutragen, dass sich nicht infolge mangelhafter oder unterlassener Information unangemessene Marktpreise bilden, sondern dass die für die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte notwendige Markttransparenz hergestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332;… Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 27 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67).
Insofern stellt die Ad-hoc-Publizität eine insiderrechtliche Präventivmaßnahme dar (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332;… Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 29, 31; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20).
- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
Wirecard AG/Ernst & Young: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG
So spielen Fragen der Korrektheit der Handlungsweise der Wirecard AG bzw. ihrer Repräsentanten wie des Vorstands in Fragestellungen der Prüfungsebene immer ein (vgl. zur Fragestellung zulässiger Feststellungsziele auch BGH Beschluss vom 17.12.2020, II ZB 31/14 nach WM 2021, 285ff).i) Weiter betrifft dies die Fragestellung C. der Ersatzfähigkeit eines sogenannten "Kursdifferenzschadens' (BGH, WM 2021, 285ff TZ 340ff) ohne konkreten Kausalitätsnachweis.
- BGH, 06.07.2021 - XI ZB 27/19
Musterverfahren über die Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts
a) Allerdings entfalten Beschlüsse nach § 15 KapMuG wie der Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG grundsätzlich Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht (…Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, WM 2021, 478 Rn. 155, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292).Das Oberlandesgericht hat damit in seinem Musterentscheid nicht unbewusst die Entscheidung über die in dem Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele unterlassen (…vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 295, insoweit nicht abgedruckt in WM 2021, 285).
Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG haben das Oberlandesgericht und das Rechtsbeschwerdegericht im Musterverfahren das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die hinreichende Bestimmtheit der Feststellungsziele gehört, fortlaufend zu prüfen (…vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106;… BGH, Beschlüsse vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13…, vom 4. Mai 2017 - III ZB 62/16, AG 2017, 543 Rn. 13 und vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 47).
Eines Beschlusses nach § 15 KapMuG bedarf es in diesem Fall, weil die im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz angelegte Begrenzung des Musterverfahrens auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen unterlaufen würde, wenn die Beteiligten des Musterverfahrens ein nicht hinreichend bestimmtes Feststellungsziel allein durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 68 und 246, insoweit nicht vollständig abgedruckt in WM 2021, 285).
Dieser Entscheidung würde durch eine nachträgliche Ersetzung des Vorlagebeschlusses in unzulässiger Weise die Grundlage entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292).
Das Oberlandesgericht darf die Vorlagevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG grundsätzlich nicht in Frage stellen (…KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 334).
- BGH, 14.06.2022 - XI ZB 33/19
Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der …
Sie sind nach den bei Aufstellung des Prospekts gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (…Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19;… Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77).Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Prospektherausgeber bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (…Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77).
(1) Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (std. Rspr.;… vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 103;… Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53).
Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77;… Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57).
- BGH, 12.10.2021 - XI ZB 31/19
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages bzgl. Fehlerhaftigkeit des …
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282).Allein das Prozessgericht hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG darüber zu befinden, ob der Musterverfahrensantrag unzulässig ist, weil die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits nicht von dem geltend gemachten Feststellungsziel abhängt (…BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - III ZB 61/16, juris Rn. 20…, vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 280).
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zugrunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen, zumal auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses nicht beurteilt werden kann, ob im Hinblick auf ein bestimmtes Feststellungsziel ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282).
Damit steht nicht in Widerspruch, dass weder das Oberlandesgericht noch der Senat durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG oder § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG an der Überprüfung gehindert sind, ob ein Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann, und sowohl das Oberlandesgericht als auch der Senat prüfen können, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG handelt, die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (…Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 154).
Die Erstreckung des Musterverfahrens auf den Gesichtspunkt unzureichender Risikohinweise auf eine eingetrübte gesamtwirtschaftliche Lage und den damit verbundenen Wechsel von einer eigenkapitalbasierten zu einer Finanzierung durch Fremdmittel wäre - soweit nicht schon vom Feststellungsziel I. Buchst. i umfasst, dessen Zurückweisung als unbegründet die Rechtsbeschwerde nicht angreift - daher nur nach einer vom Oberlandesgericht ausdrücklich nicht vorgenommenen Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 KapMuG beachtlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 68 mwN).
- BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18
Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung …
Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (…Senatsbeschluss vom 19. September 2017 aaO Rn. 65; BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 66).Der Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (…Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 aaO Rn. 22; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 103).
Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zu Grunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77).
- OLG Bremen, 22.06.2022 - 1 Kap 1/17
Zur Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber einer …
Die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses zwingt dem Oberlandesgericht die Durchführung eines Musterverfahrens dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen (siehe BGH…, Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65;… Beschluss vom 09.03.2017 - III ZB 135/15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720;… Beschluss vom 04.05.2017 - III ZB 62/16, juris Rn. 13, AG 2017, 543;… Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37;… Beschluss vom 10.07.2018 - II ZB 24/14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 47, WM 2021, 285).Hierzu zählt - neben der Bestimmtheit des Antrags (hierzu BGH…, Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, juris Rn. 66, BGHZ 216, 37;… Beschluss vom 09.01.2018 - II ZB 14/16, juris Rn. 56, WM 2018, 556;… Beschluss vom 12.01.2021 - XI ZB 18/17, juris Rn. 96, WM 2021, 672) - insbesondere auch das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Sachentscheidungsinteresse, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (siehe BGH…, Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65;… Beschluss vom 09.03.2017 - III ZB 135/15, juris Rn. 13, ZIP 2017, 720;… Beschluss vom 04.05.2017 - III ZB 62/16, juris Rn. 13, AG 2017, 543;… Beschluss vom 09.01.2018 - II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556;… Beschluss vom 10.07.2018 - II ZB 24/14, juris Rn. 28, ZIP 2018, 2307; Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285;… Beschluss vom 12.01.2021 - XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672).
Ebenso fehlt es an einem Sachentscheidungsinteresse, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Prüfung durch das Oberlandesgericht durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann bzw. die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels entfallen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65;… Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37;… Beschluss vom 09.01.2018 - II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556;… Beschluss vom 23.10.2018 - XI ZB 3/16, juris Rn. 61; BGHZ 220, 100;… Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZB 28/19, juris Rn. 54, WM 2020, 2411; Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285;… Beschluss vom 12.01.2021 - XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672;… Beschluss vom 11.01.2022 - XI ZB 11/20, juris Rn. 26;… Beschluss vom 26.04.2022 - XI ZB 27/20, juris Rn. 27, WM 2022, 1169).
d. Die Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss war im Tenor des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH…, Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13, juris Rn. 106, BGHZ 213, 65;… Beschluss vom 19.09.2017 - XI ZB 17/15, juris Rn. 49, BGHZ 216, 37;… Beschluss vom 09.01.2018 - II ZB 14/16, juris Rn. 60, WM 2018, 556;… Beschluss vom 23.10.2018 - XI ZB 3/16, juris Rn. 61; BGHZ 220, 100; Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 110, WM 2021, 285;… Beschluss vom 12.01.2021 - XI ZB 18/17, juris Rn. 102, WM 2021, 672).
- BGH, 08.06.2021 - XI ZB 22/19
MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen …
Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77 mwN …und vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, juris Rn. 57). - OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA …
Eine Irreführung der Öffentlichkeit ist auch zu befürchten, wenn sich die Insiderinformation wesentlich von früheren öffentlichen Ankündigungen des Emittenten unterscheidet, etwa, weil die Insiderinformation im Gegensatz zu vom Emittenten geweckten Markterwartungen steht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14 - ["HRE"], juris, Rn. 266 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
Wolverhampton City Council ./. Porsche Automobil Holding SE: Weitere …
Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 66 mwN).Für die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 37b, c WpHG a.F. wegen der Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation oder wegen der Unterlassung der Veröffentlichung einer Insiderinformation ist entscheidend, welcher konkrete Umstand oder welches konkrete Ereignis Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 71).
So muss das Feststellungsziel die Insiderinformation, hinsichtlich der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden haben soll, bestimmt bezeichnen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 243 mwN).
Jedenfalls ist erforderlich, dass die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten und die aus ihr abgeleiteten Folgen für die (veränderte) Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente, d.h. das Kursbeeinflussungspotential, deutlich werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 245).
- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18
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