Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43723
BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19 (https://dejure.org/2020,43723)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - IX ZR 21/19 (https://dejure.org/2020,43723)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19 (https://dejure.org/2020,43723)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,43723) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 17 AnfG, § ... 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 92 InsO, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO, § 240 ZPO, § 727 ZPO, § 17 Abs. 1 AnfG, §§ 35, 36 InsO, § 823 Abs. 2, § 15a InsO, § 123 BGB, § 31 BGB, § 54 BGB, § 705 BGB, § 563 Abs. 1 ZPO, § 261 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Betreffen von unterschiedlichen Streitgegenständen bzgl. des durch Täuschung zu einer Zahlung an den späteren Schuldner veranlassen Einzelschadens und eines ...

  • rewis.io

    Wirkungen der Insolvenzeröffnung: Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Verfolgung eines Einzelschadens wegen einer durch Täuschung eines Dritten bewirkten Zahlung an die spätere Insolvenzschuldnerin

  • Betriebs-Berater

    Zur Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 92 ; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1; StGB § 263
    Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Betreffen von unterschiedlichen Streitgegenständen bzgl. des durch Täuschung zu einer Zahlung an den späteren Schuldner veranlassen Einzelschadens und eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Unterbrechung des Insolvenzverfahrens bei Verfolgung eines Einzelschadens - Abgrenzung zu Gesamtschaden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzeröffnung bei Geltendmachung eines Einzelschadens in Abgrenzung zu einem Gesamtschaden nach § 92 InsO

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, wenn der Kläger mit dem Vortrag, von dem Beklagten durch Täuschung zu einer Zahlung an die spätere Schuldnerin veranlasst worden zu sein, einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Verfolgung eines Einzelschadens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 205
  • MDR 2021, 260
  • NZI 2021, 173
  • WM 2021, 76
  • DB 2021, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 66/18

    Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180; vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, WM 2019, 318 Rn. 11).

    bb) Um einen nicht von § 92 InsO erfassten Einzelschaden handelt es sich, wenn ein Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, aaO Rn. 9; Urteil vom 13. Dezember 2018, aaO).

    In dem Kontrahierungsschaden des Neugläubigers, mit welchem der Geschäftsführer einer juristischen Person nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung in ihrem Namen einen Vertrag schließt, manifestiert sich ein Einzelschaden, welcher nicht von dem Insolvenzverwalter, sondern gemäß § 823 Abs. 2, § 15a InsO von dem Neugläubiger geltend zu machen ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, aaO Rn. 12).

    Soweit      S.     als Organ der Objektgesellschaften, der Schuldnerin und des Beklagten in strafbarer Weise Zahlungen auf die Konten der Objektgesellschaften veranlasst hat, sind die Gesellschaften gemäß § 31 BGB für den schon im Entzug der Mittel zu erblickenden Quasi-Kontrahierungsschaden verantwortlich (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, WM 2019, 318 Rn. 10).

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Die Revision gegen das kassatorische Berufungsurteil ist auf die erforderliche Verfahrensrüge gestützt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179).

    Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180; vom 13. Dezember 2018 - IX ZR 66/18, WM 2019, 318 Rn. 11).

    Zweck des § 92 InsO ist es damit, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6).

    Die Klägerinnen erkennen ihren Schaden nicht erst und allein in der Verschiebung von Vermögen der insolventen Objektgesellschaften an die Schuldnerin und von ihr an den Beklagten, was für sich genommen jeweils eine Masseverkürzung darstellen und dem § 92 InsO unterfallende Haftungsansprüche der Gläubigergesamtheit auslösen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, aaO; BT-Drucks. 12/2443, S. 139).

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Grundsätzlich wird einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen, wenn nur einer von mehreren im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse betrifft (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 250; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, ZInsO 2015, 523 Rn. 15; vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 38).

    Ansprüche wegen der Schädigung einzelner Gläubiger kann nicht der Insolvenzverwalter verfolgen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 251).

    Darum handelt es sich um Ansprüche wegen der Schädigung einzelner Gläubiger, die nicht der Insolvenzverwalter verfolgen kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 251).

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10

    Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    aa) Die Bestimmung des § 92 InsO enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrührenden Forderung, die einen Gesamtschaden betrifft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6).

    Zweck des § 92 InsO ist es damit, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 f; vom 20. September 2004 - II ZR 302/02, WM 2004, 2254, 2256; Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, WM 2011, 1483 Rn. 6).

    bb) Um einen nicht von § 92 InsO erfassten Einzelschaden handelt es sich, wenn ein Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, aaO Rn. 9; Urteil vom 13. Dezember 2018, aaO).

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Die Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz ihrer Einzelschäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens bilden regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784; vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26).

    Ein dem § 92 InsO unterfallender Gesamtschaden beschränkt sich auf die infolge des Vermögensverlusts bei der Gläubigergesamtheit eintretende Schmälerung der Befriedigungsquoten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7).

  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    aa) Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 24; vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 328/18, WM 2020, 279 Rn. 34).

    Bei gleichem Antrag liegen unterschiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO).

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 93/08

    Berechtigung eines Gemeinschuldners zur Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Ein dem § 92 InsO unterfallender Gesamtschaden beschränkt sich auf die infolge des Vermögensverlusts bei der Gläubigergesamtheit eintretende Schmälerung der Befriedigungsquoten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2009, 1982 Rn. 7).
  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 233/87

    Geltendmachung eines durch den Konkursverwalter verursachten

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Die Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz ihrer Einzelschäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens bilden regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, WM 1989, 1781, 1784; vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Nach dem Inhalt der Vorschrift können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 11).
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19
    Ansprüche aus Anlass einer arglistigen Täuschung bei Abschluss von Verträgen stehen den Geschädigten wie auch das Gestaltungsrecht aus § 123 BGB als Individualansprüche zu (BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 14).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 285/17

    Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels:

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZR 136/12

    Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Gewerberaummieter: Umfang einer

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 220/96

    Abweisung der Klage während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

  • BGH, 19.05.2022 - III ZR 11/20

    Deliktische Verschiebung von Vermögenswerten nach Begehung eines

    Die Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen, und bezweckt, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 45; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, juris Rn. 20 und Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NJW-RR 2011, 1318 Rn. 6; jeweils mwN).

    Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, NJW-RR 2003, 1042, 1044; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 76 ff; vom 13. Dezember 2018, aaO und vom 17. Dezember 2020, aaO).

    Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 Satz 1 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018, aaO und vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 21; Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO Rn. 9).

    Während ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 StGB, auf den das Landgericht sein Urteil gestützt hat, einen individuellen Schaden des Erblassers durch Zeichnung der Kapitalanlage (Eingehungsbetrug) zum Gegenstand hat, auf den § 92 Satz 1 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 21), handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Begünstigungsschaden um einen Gesamtschaden.

  • BGH, 19.05.2022 - III ZR 326/20

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäft: Schadensersatz bei Verminderung der

    Die Vorschrift erfasst nur Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen, und bezweckt, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (vgl. Senat, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 45; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, juris Rn. 20 und Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10, NJW-RR 2011, 1318 Rn. 6; jeweils mwN).

    Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, NJW-RR 2003, 1042, 1044; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 76 ff; vom 13. Dezember 2018, aaO und vom 17. Dezember 2020, aaO).

    Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 Satz 1 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018, aaO und vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 21; Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO Rn. 9).

    Während ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 830 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 StGB einen individuellen Schaden des Klägers durch einen zur Zeichnung der Kapitalanlage führenden Eingehungsbetrug zum Gegenstand hat, auf den diese Vorschrift nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, aaO Rn. 21), handelt es sich bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Begünstigungsschaden um einen Gesamtschaden.

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 99/21

    Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts: Ausschluss

    Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Ansprüche handelt es sich um mehrere Streitgegenstände, denn nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, WM 2021, 76 Rn. 26 mwN).

    Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche - wie hier - sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, aaO; Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 28).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2022 - 12 W 17/22

    Sofortige Beschwerde gegen den ein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden

    Dagegen handelt es sich um einen nicht von § 92 S. 1 InsO erfassten Einzelschaden, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird (BGH, Urt. v. 19.05.2022 - III ZR 326/20, NZI 2022, 697, 698 Rn. 10; v. 17.12.2020 - IX ZR 21/19, NZI 2021, 173, 174 Rn. 20 f.).
  • FG Niedersachsen, 16.01.2023 - 15 K 202/19

    Prozessausweisung eines Insolvenzverwalters wegen Berühmens eines Rechts auf

    Der Streitgegenstand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein ( BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19 -, ZIP 2021 205 , Rz. 18; MüKo aaO Rz. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht