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   BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87   

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https://dejure.org/1988,592
BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87 (https://dejure.org/1988,592)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1988 - II ZR 72/87 (https://dejure.org/1988,592)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1988 - II ZR 72/87 (https://dejure.org/1988,592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kassageschäft - Spieleinwand - Börsentermingeschäft - Differenzgeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 762, 764; BörsG § 29, § 43, §§ 50 ff
    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum Differenzgeschäft; Zulässigkeit des Spieleinwands gegen das Kassageschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 84
  • NJW 1988, 1592
  • NJW-RR 1988, 880 (Ls.)
  • ZIP 1988, 358
  • MDR 1988, 473
  • DB 1988, 1215
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 08.10.1902 - I 145/02

    Differenzgeschäft.

    Auszug aus BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87
    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Annahme eines Spiels nur möglich, wenn beide Parteien darüber einig sind, daß nicht geliefert und ein Preis nicht gezahlt oder geschuldet werde, sondern irgendein Umstand entscheiden solle, was und wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251; RGZ 147, 112, 119; Soergel/Häuser, BGB 11. Aufl. § 764 Rz. 6 mit Nachweisen und kritischer Stellungnahme; Häuser/Kümpel aaO S. 28).
  • RG, 28.10.1899 - I 242/99

    1. Zur Auslegung der §§ 48. 66 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896. 2. Zur

    Auszug aus BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87
    Im Gegensatz dazu müssen im Börsenterminhandel in der Regel nur verhältnismäßig geringfügige Einschüsse erbracht werden, die dem Kunden den wahren Umfang der eingegangenen Verpflichtungen nicht vor Augen führen (vgl. dazu RGZ 44, 103, 109).
  • RG, 26.02.1935 - II 241/34

    1. Inwieweit ist ein Gesellschaftsvertrag, der den Abschluß von

    Auszug aus BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87
    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Annahme eines Spiels nur möglich, wenn beide Parteien darüber einig sind, daß nicht geliefert und ein Preis nicht gezahlt oder geschuldet werde, sondern irgendein Umstand entscheiden solle, was und wem zu zahlen sei (vgl. RGZ 52, 250, 251; RGZ 147, 112, 119; Soergel/Häuser, BGB 11. Aufl. § 764 Rz. 6 mit Nachweisen und kritischer Stellungnahme; Häuser/Kümpel aaO S. 28).
  • BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09

    Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

    Beide Parteien haben sich jedoch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausschließlich auf Vorschriften des deutschen Rechts berufen, zuletzt in der Revisionsbegründung und der Anschlussrevisionsbegründung; hierdurch haben sie stillschweigend eine Rechtswahl i.S. des Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffen (vgl. statt vieler BGHZ 103, 84, 86; 154, 276, 278; MünchKomm-BGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 3 Rom I-VO Rn. 53 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

    Eine entsprechende konkludente Rechtswahl der Prozeßparteien i.S. von Art. 27 EGBGB ergibt sich daraus, daß der (formularmäßige) Gesellschaftsvertrag in deutscher Sprache abgefaßt ist, einen deutschen Gerichtsstand vorsieht, den Begriff der stillen Gesellschaft sowie sonstige Begriffe des deutschen Gesellschaftsrechts verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004) und die Parteien sich in den Vorinstanzen wie auch in der Revisionsinstanz ausschließlich auf Vorschriften des deutschen Rechts berufen haben (vgl. Senat BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916 f.; v. 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, WM 1991, 464 f.), weshalb auch die vorinstanzlichen Urteile zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt haben.
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

    Der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung hat Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfolgen.

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

    Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, 263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröffentlicht, und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, 1645).
  • BGH, 27.11.1991 - XII ZR 226/90

    Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung

    Das rechtfertigt die Annahme, daß sich die Parteien insoweit (stillschweigend) auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 72/87 = NJW 1988, 1592; auch BGHZ 50, 32, 33).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Daß in der Frage der Rechtswahl das prozessuale Verhalten der Beteiligten als wesentliches Indiz für den hypothetischen ursprünglichen Parteiwillen oder auch für eine nachträgliche stillschweigende Einigung gewertet werden kann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt (BGHZ 40, 320, 323 f.; 103, 84, 86; Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568 und vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG geschützt werden, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat, Urteile vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715 und vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 363/00, WM 2002, 283, 285, für BGHZ vorgesehen).

    Der Vertrag war von beiden Seiten nicht zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfüllen.

  • BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97

    Ausfüllung eines Lebensversicherungsantrags durch Dritte

    Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme, daß sich die Parteien jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (BGHZ 103, 84, 86).
  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00

    Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte

    Diese Voraussetzungen erfüllen die Devisengeschäfte der Parteien nicht, weil sie nicht zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (vgl. BGHZ 103, 84, 87) zu erfüllen waren.

    Sie verleiten zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 103, 84, 88; Senat, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01, WM 2001, 1714, 1715, für BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03

    Zur Haftung von Banken beim Absatz von anteilen an Investmentfonds, die nur in

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

    Der Erwerb erfolgt durch einen Vertrag, der von beiden Seiten nicht zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfüllen ist.

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • OLG Köln, 15.08.2006 - 9 U 17/06

    Rechtsschutzversicherung - Schadenersatzklage aus

  • BGH, 18.04.1989 - XI ZR 133/88

    Hinweis eines Kreditinstituts auf die Möglichkeit von Termingeschäften gegenüber

  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01

    Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Bestellung von Sicherheiten

  • BGH, 05.10.1993 - XI ZR 200/92

    Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel

  • LG Köln, 17.12.2020 - 22 O 482/19

    Keine Rückforderung gegen PayPal bei Teilnahme eines illegalen Online-Casinos

  • KG, 07.05.2002 - 17 U 95/01

    Unverbindliches Wettgeschäft gemäß § 764 Satz 1 BGB auch bei verdeckten

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 46/88

    Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Verbot der Gewährung

  • OLG Stuttgart, 11.10.2006 - 5 U 108/06

    Recht auf Rückerstattung einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit Erwerb von

  • BGH, 25.06.1991 - XI ZR 178/90

    Wirksamkeit der Verrechnung vollwertiger Forderungen mit Leistungen aufgrund

  • OLG Hamburg, 05.10.2004 - 9 U 141/03

    Verbindlichkeit von Abbuchungen aufgrund unverbindlicher

  • OLG Frankfurt, 31.01.1995 - 5 U 46/92

    Anwendung der Grundsätze über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können

  • LG Berlin, 02.03.2010 - 15 O 79/09

    Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Durchführung eines UDRP-Verfahrens

  • LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04

    Zins-Swap-Vertrag als Börsentermingeschäft in Sinne von § 53 Börsengesetz (BörsG)

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