Rechtsprechung
BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Zum Alkoholgrenzwert beim Abgeschlepptwerden
- Wolters Kluwer
Absolute Fahruntüchtigkeit während des Abschleppvorgangs - Trunkenheit des Lenkers eines betriebsunfähigen abgeschleppten Pkw - Identische Beweisgrenzwerte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Für den Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Der Fahrschullehrer (und nicht der Fahrschüler) ist Fahrzeugführer im Sinne des StVG
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StGB § 315 c, § 316 Abs. 1
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs
Verfahrensgang
- OLG Celle, 19.04.1989 - 3 Ss 97/89
- BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
Papierfundstellen
- BGHSt 36, 341
- NJW 1990, 1245
- MDR 1990, 454
- NStZ 1990, 232
- NZV 1990, 157
- JR 1991, 112
Wird zitiert von ... (20)
- BGH, 23.09.2014 - 4 StR 92/14
Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs (Begriff des …
a) Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1988 - 4 StR 239/88, BGHSt 35, 390, 393; vom 18. Januar 1990 - 4 StR 292/89, BGHSt 36, 341, 343). - BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit
Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
- BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGHSt 30, 251) und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2, = BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht.
- OLG Dresden, 19.12.2005 - 3 Ss 588/05
Trunkenheit; Fahruntüchtigkeit
Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]). - OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als …
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89). - BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo
Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (…Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294;… aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411). - OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10
Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen …
Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.Die Beantwortung der Frage, wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugsführers selbst, andererseits aber vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
- LG Oldenburg, 07.11.2022 - 4 Qs 368/22
E-Scooter, Sozius, absolut fahruntüchtig, Hände am Lenker, Trunkenheitsfahr
Diese Bewertung durch die Kammer hält auch dem Vergleich mit einem Sozius auf einem Kraftrad stand, welcher aus überzeugenden Gründen mangels eigenverantwortlicher Übernahme einer für die Fahrbewegung notwendigen technischen Teilfunktion nicht als "Führer" eines Kraftrades angesehen wird (BGH, NZV 1990, 157 [157]). - OLG Düsseldorf, 08.01.2020 - 2 RBs 185/19
Disponent nur Beteiligter bei Kenntnis des Verstoßes
Nach ständiger Rechtsprechung kann Führer eines Fahrzeugs nur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (vgl. statt vieler: BGH NJW 1989, 723, 724; NStZ 1990, 232, 233; NJW 2015, 1124, 1125). - VGH Bayern, 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755
Führen eines Fahrrads
Führer ist auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (BGH, B.v. 18.1.1990 - 4 StR 292/89 - BGHSt 36, 341). - OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums
- BGH, 02.05.1995 - 4 StR 187/95
Eingriff in den Straßenverkehr - Täter im Sinne des § 315c StGB
- KG, 10.05.2022 - 3 Ss 27/21
1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog. …
- VGH Bayern, 21.03.2016 - 11 CS 16.175
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - Begriff des "Führens"
- OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 1/14
Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) "Auto-Tauziehen" aufkommen
- OLG Köln, 09.08.2000 - 8 W 13/00
Verkehrssicherungspflichten; Anforderungen an Kennzeichnungen und Aufsicht in …
- OLG Hamm, 07.01.1999 - 4 Ss 1081/98
Abschleppen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr
- BayObLG, 14.04.1994 - 1St RR 49/94
Absolute Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum
- AG Bonn, 27.04.2021 - 806 Ds 96/20
- KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21
E-Scooter, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzeug, Grenzwert