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   BGH, 18.01.1991 - 2 StR 339/90   

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https://dejure.org/1991,10829
BGH, 18.01.1991 - 2 StR 339/90 (https://dejure.org/1991,10829)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1991 - 2 StR 339/90 (https://dejure.org/1991,10829)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 (https://dejure.org/1991,10829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds bei "Beziehungstaten" in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung - Disponibilität des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Köln, 29.01.2021 - 155 Ns 62/18
    Trotz des Umstandes, dass die vorbehaltene Strafe aus dem vorgenannten Urteil wie jede andere erkannte Strafe zu behandeln und daher auch dem Grunde nach einbeziehungsfähig ist (vgl. BGH, U. v. 18.01.1991, 2 StR 339/90 - juris), erscheint es angemessen, ausnahmsweise von der Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen.
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen

    Dies hat zur Folge, dass bei einer späteren Verurteilung wegen Straftaten, die vor der Verwarnung begangen worden sind, das die Verwarnung aussprechende Urteil als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB heranzuziehen und eine Gesamtstrafenbildung mit der lediglich vorbehaltenen Geldstrafe zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2007 - 2 Ss 311/07, NStZ 2009, 278; Rissing-van Saan/Scholze in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheidet eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der vorbehaltenen Strafe nicht aus, da nach § 59c Abs. 2 StGB für diesen Fall die vorbehaltene Strafe einer erkannten Strafe gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 - zit. nach juris).

    Aufgrund der in § 59c Abs. 2 StGB normierten Gleichstellung hat der Tatrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB auch vorbehaltene Strafen mit einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 2 StR 339/90 - zit. nach juris).

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