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   BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94   

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https://dejure.org/1995,4575
BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94 (https://dejure.org/1995,4575)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1995 - 2 StR 462/94 (https://dejure.org/1995,4575)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1995 - 2 StR 462/94 (https://dejure.org/1995,4575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versuch - Straflosigkeit - Entführung - Menschenraub - Freiheitsberaubung - Strafantrag - Verfolgung - Strafbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 237, 238, 239, § 77; StPO § 158

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 353
  • NStZ 1996, 126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.1988 - 3 StR 410/88

    Formerfordernis eines Strafantrags

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94
    Das genügt im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 158 Abs. 2 Formerfordernis 1).
  • BGH, 01.10.1987 - 1 StR 331/87

    Abänderung eines Schuldspruchs - Aufhebung eines Strafausspruchs - Feststellungen

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94
    Das gilt auch für eine zum Zwecke der Entführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die Entführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 f; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Strafantrag 1; § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94
    Das gilt auch für eine zum Zwecke der Entführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die Entführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 f; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Strafantrag 1; § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - 2 StR 462/94
    Das gilt auch für eine zum Zwecke der Entführung begangene Freiheitsberaubung, selbst wenn die Entführung, wie hier, nur bis zum - nicht strafbaren - Versuch gediehen ist (vgl. BGHSt 19, 320; BGH NStZ 1988, 70 f; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Strafantrag 1; § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • BGH, 20.04.2017 - 2 StR 79/17

    Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der

    Zudem wurde die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, da das Vernehmungsprotokoll selbst nicht von ihr unterschrieben wurde (vgl. zu dieser Möglichkeit der Wahrung der Schriftform Senat, Urteil vom 18. Januar 1995 - 2 StR 462/94, NStZ 1995, 353, 354).
  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 72/23

    Anforderungen an das sich aus § 158 Abs. 2 StPO ergebenden

    Dazu kann auch ein unterschriebenes Vernehmungsprotokoll ausreichen, sofern dadurch der Verfolgungswille unmissverständlich und schriftlich zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - 2 StR 462/94 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 2 RVs 67/16

    Unbeschiedener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ausbleiben

    Die Unterzeichnung des Vernehmungsprotokolls, das im Zusammenhang mit diesen auf die Ermittlung und Verfolgung des Täters abzielenden Angaben erstellt wurde, erfüllt auch die in § 158 Abs. 2 StPO geforderte Form des Strafantrags (vgl. BGH NStE Nr. 2 zu § 158 StPO; NStZ 1995, 353, 354; KK-Griesbaum, StPO, 7. Aufl., § 158 Rdn. 45).
  • BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem

    Die Strafanzeige der Nebenklägerin vom 14. Januar 2021 macht zwar insoweit ein hinreichendes Strafverfolgungsverlangen deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - 2 StR 462/94, NStZ 1995, 353 f.), ist jedoch nicht von ihr unterzeichnet, sondern erst im Nachhinein am 10. Februar 2021 von einem Polizeibeamten auf Grund ihrer Angaben abgefasst und unterschrieben worden und erfüllt damit nicht die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Strafantrags gemäß § 158 Abs. 2 StPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Juli 1993 - 2 St RR 91/93, NStZ 1994, 86; MüKo-StPO/Kölbel, § 158 Rn. 46; KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 158 Rn. 45 und 45a; BeckOK StPO/Goers, 47. Ed., § 158 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 158 Rn. 11).
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