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BGH, 18.01.2001 - 4 StR 315/00 |
Zitiervorschläge
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Reinigungskräfte
§ 263 StGB, Vermögensbegriff, Möglichkeit der Einsatz von Arbeitskraft gehört zum Vermögen
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB
Eingehungsbetrug; Vermögensschaden in Form entwerteter Arbeitskraft - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betrug - Gesamtfreiheitsstrafe - Sachrüge - Vermögensschaden - Erbringung persönlicher Arbeitsleistung - Schädigungsbewußtsein
- Judicialis
StGB § 263
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263 Abs. 1
Arbeitsleistung als Vermögensschaden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2001, 981
- NStZ 2001, 258
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11
Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich …
Auch sonst bestimmt sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit; die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, hat Vermögenswert nur, soweit sie üblicher Weise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - 4 StR 315/00 mwN zu durch Betrug erlangter Arbeitsleistung). - BGH, 01.08.2013 - 4 StR 189/13
Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: gegen den Willen der Prostituierten …
Von einer durch die Rechtsordnung nicht missbilligten Dienstleistung, die typischerweise gegen Entgelt erbracht wird und deshalb im Rahmen einer entgeltlichen Vertragsbeziehung als Vermögensbestandteil anzusehen ist (vgl. zu § 263 StGB BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - 4 StR 315/00, NStZ 2001, 258;… Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1;… SSW-StGB/Satzger, § 263 Rn. 98, 102; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), kann daher allenfalls bei freiwillig erbrachten sexuellen Handlungen einer Prostituierten die Rede sein. - BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02
Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung; …
Bei dieser Sachlage kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges im Hinblick auf die vom Zeugen von Januar bis März 1997 erbrachte Arbeitsleistung (vgl. BGH NStZ 2001, 258) nur in Betracht, wenn der Angeklagte diesem noch in zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel Zusicherungen gemacht hätte.