Rechtsprechung
BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO
Ausschluss des Angeklagten von der Anwesenheit; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen (wesentlicher Teil der Hauptverhandlung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO
Absolute Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen - rechtsprechung-im-internet.de
§ 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO
Absolute Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen - Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit einer Verhandlung über eine Entlassung eines Zeugen in Abwesenheit des während der Vernehmung nach § 247 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten
- rewis.io
Absolute Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen
- ra.de
- rewis.io
Absolute Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 247 S. 2; StPO § 338 Nr. 5
Rechtmäßigkeit einer Verhandlung über eine Entlassung eines Zeugen in Abwesenheit des während der Vernehmung nach § 247 S. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Auszüge)
StPO intensiv: Verhandlung ohne den Angeklagten über die Entlassung des Zeugen
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 21.09.2010 - 20 KLs 26 Js 10556/10
- BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 151
Wird zitiert von ...
- BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11
Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines …
Die Verletzung zwingenden Rechts oder das Unterlassen unverzichtbarer Maßnahmen durch den Vorsitzenden kann ein Revisionsführer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch dann rügen, wenn er in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO vorgegangen ist (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 77 f.; Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69; s. etwa auch BGH, Urteil vom 11. November 2009 - 5 StR 530/08, BGHSt 54, 184, 185; Beschluss vom 27. April 2010 - 5 StR 460/08, StV 2010, 562; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 504/10, NStZ-RR 2011, 151).