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   BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11   

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https://dejure.org/2012,31724
BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11 (https://dejure.org/2012,31724)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2012 - 2 StR 151/11 (https://dejure.org/2012,31724)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 (https://dejure.org/2012,31724)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2 StGB
    Bandenmäßiges Verbreiten kinderpornographischer Schriften (öffentliches Zugänglichmachen; Tätigkeit als Moderator; zugangsgeschützte Foren und Chats); bandenmäßiges Unternehmen des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 184b Abs 1 Nr 2 Alt 4 StGB, § 184b Abs 2 StGB, § 184b Abs 3 Alt 2 StGB
    Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Öffentliches Zugänglichmachen und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Dateien auf einer Internet-Tauschbörse für pädophile Nutzer

  • Wolters Kluwer

    Zugänglichmachen von kinderpornografischen Dateien im Rahmen geschlossener Benutzergruppen durch "posten" von leicht veränderten Internetadressen

  • rewis.io

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Öffentliches Zugänglichmachen und Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Dateien auf einer Internet-Tauschbörse für pädophile Nutzer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugänglichmachen von kinderpornografischen Dateien im Rahmen geschlossener Benutzergruppen durch "posten" von leicht veränderten Internetadressen

  • rechtsportal.de

    Zugänglichmachen von kinderpornografischen Dateien im Rahmen geschlossener Benutzergruppen durch "posten" von leicht veränderten Internetadressen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    BGH konkretisiert Rechtsprechung: Besitz an Dateien im Cache

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Besitz an Dateien im Cache

  • strafrecht-bundesweit.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Staatsanwaltschaft prüft Ermittlungen wegen Streaming-Abmahnungen (RedTube-Abmahnungen)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zur Kinderpornographie - Anwendungsbereich des § 184 b StGB erneut erweitert // Strafbarkeit gemäß § 184 b StGB bereits durch Verlinkung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 333
  • StV 2012, 539
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 430/06

    Besitz von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten durch bloße Speicherung

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11
    Mit diesem Speichern einer Datei im Cache-Speicher erlangt der Nutzer hieran Besitz - sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist - da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (BGH NStZ 2007, 95; vgl. auch Gercke, Praxishandbuch Internetstrafrecht Rn. 332; Hilgendorf/Frank/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht Rn. 419; König, Kinderpornografie im Internet Rn. 250; Hörnle in MünchKomm-StGB 2. Aufl. § 184b Rn. 38 f.; Schreibauer, Pornographieverbot S. 309).
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 66/01

    Kinderpornographie im Internet

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11
    Auch für die Tathandlung des Verbreitens i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 55, 59 f.) keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob der Anbieter dem Nutzer die Dateien explizit zusendet (Upload) oder der Nutzer diese durch Aktivieren eines Links anfordert (Download).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

    Spätestens wenn die Daten auf einem permanenten Medium im Herrschaftsbereich des Nutzers gespeichert werden, hat dieser daran Besitz erlangt (vgl. BGH, U.v. 18.1.2012 - 2 StR 151/11 - juris Rn. 17), der durch Belassen der Daten auf dem Speichermedium perpetuiert wird (vgl. BGH, B.v. 28.11.2008 - 2 StR 501/08 - juris Rn. 2).
  • BGH, 27.02.2024 - 4 StR 198/23
    bb) Gemessen hieran erfüllt das Posten von Links durch den Angeklagten zum Abruf von kinder- bzw. jugendpornographischen Dateien auf den eigenhändig von ihm betriebenen Plattformen und auf der Plattform "T.            " - anders als vom Landgericht angenommen - nicht die Begehungsweise des Drittbesitzverschaffens, sondern des öffentlichen Zugänglichmachens (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 9; Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 Rn. 9).

    Vielmehr handelte es sich nach den getroffenen Feststellungen um Tauschbörsen im Darknet mit einem anonymen, nicht überschaubaren Benutzerkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 Rn. 13 mwN).

    Zwar erfüllt das eigene Posten entsprechender Links im Rahmen der direkten online-Kommunikation einzelner oder mehrerer Teilnehmer in einem zu den Plattformen gehörenden Chat den Tatbestand des Unternehmens des Drittbesitzverschaffens (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 9; Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 Rn. 15).

  • LG Limburg, 07.03.2019 - 1 KLs 3 Js 7309/18

    Haftstrafen für Betreiber von Kinderporno-Plattform "Elysium"

    Ein solches Zugänglichmachen liegt in der Zurverfügungstellung einer Plattform, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt und ist unabhängig davon zu bewerten, ob dort - wie hier erfolgt - lediglich entsprechende Links auf eine kinderpornographische Dateien gepostet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 - 2 StR 151/11, Rz. 9).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass es zumindest bei TGE das Zugangshindernis des anfänglichen und monatlichen Postens kinderpornographischer Schriften gab, da es sich dabei um ein bloßes Scheinhindernis für pädophile Nutzer handelt, die regelmäßig im Besitz entsprechender Dateien sind oder sich diese beschaffen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 - 2 StR 151/11, Rz. 12ff, zum Hang zum Sammeln und Aufbewahren bei Menschen mit pädophiler Neigung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2014 - 2 BvR 200/14, Rz. 22).

    Bei Aufruf einer im Internet befindlichen Datei wird diese regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert, wodurch der Nutzer daran Besitz erlangt, sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 - 2 StR 151/11, Rz. 15ff; BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass dabei noch eine Mitwirkungshandlung des Gegenübers durch das Anklicken des jeweiligen, geposteten Links erforderlich ist, da es sich dabei lediglich um einen als geringfügig einzustufenden Schritt handelt, mit dem aufgrund des Zwecks des Mediums, das gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten gerichtet ist, alsbald zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 - 2 StR 151/11, Rz. 18).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    Dieses Zurverfügungstellen der Plattform begründet die Strafbarkeit der Angeklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens der auf der Plattform eingestellten, volksverhetzenden Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB und ggf. in Verbindung mit § 130 Abs. 3 und Abs. 5 S. 1 StGB nF (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 - juris Rn. 9 zu § 184b StGB).
  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Es ist insofern nicht erforderlich, dass der Dritte Gewahrsam an der Aufnahme erhält; vielmehr reicht es aus, wenn ihm ein "Internet-Link", also ein Sprungziel im Internet zu einem bestimmten Angebot, überlassen wird, durch dessen Aktivierung er die unbefugte Bildaufnahme ansehen kann (vgl. BGH, 2 StR 151/11 v. 18.01.2021 - Rn. 15 ff n. juris für das Drittbesitzverschaffen und Verbreiten i.S.v. § 184b StGB; OLG München, 18 U 2067/07 v. 26.06.2007 - Rn. 21 f. n. juris für das öffentliche Zur-Schau-Stellen i.S.v. § 22 KunstUrhG; MüKoStGB/Graf, a.a.O., Rn. 63; NK-StGB/Kargl, 5. Auflage 2017, § 201a Rn. 18).
  • AG Bocholt, 29.08.2017 - 3 Ds 581/16
    Denn zum einen kommt der Besitz an den im Cache gespeicherten Daten nach der Rechtsprechung nur in Betracht, sofern sich der Nutzer des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist und die Daten nicht automatisch gelöscht werden (Vergleiche BGH, Urteil vom 18.01.2012 - 2 StR 151/11 zitiert nach BeckRS 2012).
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Wie ausgeführt wird bei Aufruf einer im Internet befindlichen Datei diese regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert, wodurch der Nutzer jedoch nur dann Besitz erlangt, sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (BGH, Urt. v. 18.01.2022, Az. 2 StR 151/11, m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann ein Besitz bezüglich von Daten, die - automatisch - im Cache eines Computers abgespeichert wurden, - wie oben dargestellt - nur dann angenommen werden, wenn sich der Täter des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm nur bei entsprechendem Bewusstsein jederzeit möglich ist, die Daten wieder aufrufen zu können (BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. 2 StR 151/11, m.w.N.).

  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11

    Betreiben eines Internet-Boards nebst dazugehörigen Chats als (bandenmäßige)

    Der Senat hat durch Urteil vom 18. Januar 2012 im Parallelverfahren 2 StR 151/11 bereits entschieden, dass das Betreiben eines Internet-Boards nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien und das eigene Bereitstellen entsprechender Links auf dem Board rechtlich als (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der Variante des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2 StGB) zu werten ist und dass das eigene Posten von Links auf kinderpornographische Dateien in den zu dem Board gehörenden Chats den Tatbestand des (bandenmäßigen) Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB) erfüllt.
  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 248/22

    Besitz kinderpornographischer Schriften (Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz

    Die technische Auswertung der Handys hat ergeben, dass auf einem der beiden erst im Juni 2021 übergebenen Handys (vgl. Tat C.II.3) ungelöschte bzw. im Cache-Speicher (hierzu: BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11, Rn. 17) befindliche temporäre Dateien festgestellt wurden, die bereits im Zeitraum vom 4. Juni 2015 bis zum 23. Januar bzw. 16. August 2019 und damit vor der Durchsuchung und Sicherstellung des ersten Handy Samsung Galaxy (vgl. UA S. 17, Tat C.II.1) am 23. Juni 2020 erzeugt wurden (UA S. 34) - ungeachtet der Frage, ob sie zu den genannten Zeitpunkten erstmals erzeugt wurden (UA S. 46).
  • LG Aachen, 27.04.2016 - 83 Ns 6/13
    Dies entspricht letztlich der im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie in Form des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefundenen Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012, 2 StR 151/11, juris, vgl. auch: LG Leipzig, Urteil vom 14. Juni 2012 - 11 KLs 390 Js 191/11 -, Rn. 88, juris, zu kino.to).
  • AG Aachen, 30.04.2013 - 334 Ls 158/10

    Haftstrafe für Betreiber von Torrent-Portal

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