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   BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15   

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https://dejure.org/2017,4357
BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15 (https://dejure.org/2017,4357)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2017 - XII ZB 544/15 (https://dejure.org/2017,4357)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 (https://dejure.org/2017,4357)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 172 FamFG, § 184 Abs 3 FamFG
    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • IWW

    § ... 184 Abs. 3 FamFG, § 59 FamFG, § 172 FamFG, § 172 Abs. 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, §§ 172, 7 FamFG, § 184 FamFG, § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, §§ 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 1931 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 1922 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, § 7 FamFG, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bindung das Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen ...

  • Anwaltsblatt

    § 7 FamFG, § 59 FamFG, § 172 FamFG, § 184 FamFG
    Gericht an eigene Rechtsauffassung gebunden

  • rewis.io

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ Abs. 2 Nr. 1; 59 Abs. 1, 172, 184 Abs. 3
    Bindung das Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen ...

  • rechtsportal.de

    Bindung das Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen ...

  • datenbank.nwb.de

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nach Zurückverweisung ist auch Beschwerdegericht grundsätzlich an die Rechtsauffassung in der Beschwerdeentscheidung gebunden

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerderecht im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 7 FamFG, § 59 FamFG, § 172 FamFG, § 184 FamFG
    Gericht an eigene Rechtsauffassung gebunden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerderecht einer Ehefrau im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1480
  • MDR 2017, 478
  • FamRZ 2017, 623
  • AnwBl 2017, 673
  • AnwBl Online 2017, 355
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

    Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, auch wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist (Abgrenzung zu BGH, 27. April 2005, XII ZB 184/02, BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

    Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass der Senat in seiner - noch zum früheren Recht ergangenen - Entscheidung aus dem Jahr 2005 ausgeführt hat, dass die Feststellung der Vaterschaft unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung eingreife (Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.).

    Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 nicht den Schluss gezogen, dass aus dem Eingriff in die Rechtsposition der Erben bereits eine Beschwerdeberechtigung folgt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067, 1068).

    Vielmehr hat er ausgeführt, dass es im Ergebnis untragbar erscheint, beispielsweise einem testamentarischen Alleinerben des Mannes die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtskraft einer Vaterschaftsfeststellung durch Rechtsmittel hinauszuzögern, nur weil er sich als Reflexwirkung dieser Entscheidung Pflichtteilsansprüchen des Kindes ausgesetzt sähe (Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

    Einen Instanzenzug schreibt die Verfassung indes nicht vor (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067, 1068).

    Diesen Erwägungen ist von Verfassungs wegen jedoch kein Vorrang vor jenen einzuräumen, die gegen eine Ausweitung des Kreises der Beschwerdeberechtigten im Abstammungsverfahren sprechen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067, 1068).

  • BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14

    Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31) unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 330; s. auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 38).

    Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31 mwN; aA wohl Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799 f.; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 184 Rn. 12 iVm § 172 Rn. 2).

    Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014- XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31 mwN).

    Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 32).

    Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung bzw. -anfechtung dieses Recht ohnehin regelmäßig nicht berührt ist (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 32).

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihrer Ehe mit dem Kindesvater dar (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 26).

    Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit noch der in Art. 6 Abs. 1 GG verbriefte Schutz der Ehe vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 42).

    Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31) unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 330; s. auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 38).

    Inwieweit das postmortale Persönlichkeitsrecht eine förmliche Beteiligung des Ehegatten des Verstorbenen bzw. dessen nächster Verwandter gemäß § 7 FamFG nach sich zieht, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 44).

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 153/56

    Erbbegräbnis

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (im Anschluss an BGH, 28. Oktober 1954, IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 und BGH, 18. September 1957, V ZR 153/56, BGHZ 25, 200).

    a) Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden ist (BGHZ 15, 122, 124 f.; 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432).

    Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432 mwN).

  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 8/92

    Bindung einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung in Verfahren der

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    a) Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden ist (BGHZ 15, 122, 124 f.; 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432).

    Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432 mwN).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

    Es genügt für die Beschwerdebefugnis nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 48/54

    Bindende Vorentscheidung in freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (im Anschluss an BGH, 28. Oktober 1954, IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 und BGH, 18. September 1957, V ZR 153/56, BGHZ 25, 200).

    a) Nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden ist (BGHZ 15, 122, 124 f.; 25, 200 = NJW 1958, 59, 60; BayObLGZ 1992, 96, 99 = Rpfleger 1992, 432).

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 163/87

    Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in das Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist (vgl. BGHZ 104, 1 = FamRZ 1988, 616; BGH Beschluss vom 2. März 1995 - BLw 70/94 - FamRZ 1995, 672).
  • BGH, 02.03.1995 - BLw 70/94

    Anfechtung der Ablehnung einer negativen Hoferklärung durch das

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in das Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist (vgl. BGHZ 104, 1 = FamRZ 1988, 616; BGH Beschluss vom 2. März 1995 - BLw 70/94 - FamRZ 1995, 672).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
    Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 534/14

    Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - FamRZ 2018, 1184 Rn. 11 und vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN).

    (1) Zwar hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung für das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgesprochen, dass die Ehefrau des Vaterschaftsprätendenten durch die verwandtschaftliche Zuordnung eines Abkömmlings zum Verstorbenen und durch die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer erbrechtlichen Position allenfalls mittelbar in eigenen Rechten betroffen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 414/16

    Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister;

    Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN).

    Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 32 mwN).

    Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem Totenfürsorgeberechtigten gleichsam als Treuhänder wahrgenommen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 34 mwN).

    Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 37 mwN).

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 25/17

    Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen gegen eine Endentscheidung im

    Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017, XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623).

    Denn auch aus § 184 Abs. 3 FamFG folgt, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, keine Beschwerdebefugnis unabhängig von §§ 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 19 ff.).

    Die Beteiligte zu 1 kann schließlich ebenso wie die Beteiligte zu 4 ein Beschwerderecht auch nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 276/19

    Zur Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers für den Aufgabenkreis

    Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623; Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und Beschluss vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).

    Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 40 mwN).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2023 - 13 UF 167/22

    Verwandter als Beteiligter im Abstammungsverfahren; Beteiligtenfähigkeit des

    Lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen, die durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, reichen für die Beschwerdebefugnis nicht aus (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 25, 26, beck-online; BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - XII ZB 415/19 -, Rn. 11, juris).

    Soweit der Beschwerdeführer seinen Vater beerbt haben sollte, entsteht aus dem mit der Vaterschaftsfeststellung verbundenen Hinzutreten eines Kindes des Erblassers nur eine mittelbare Beeinträchtigung, die für sich genommen noch keine Beschwerdebefugnis begründen kann (BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 25/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 18.1.2017 - XII ZB 544/15, NJW 2017, 1480 Rn. 25, 26, beck-online).

    Mit der Beschwerde ist weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale Geltungswert des Verstorbenen vorliegend eines Schutzes bedürfen, geschweige denn, dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2017, 1480, beck-online).

    Schließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf seine etwaige Rolle als Totenfürsorgeberechtigter berufen (vgl. BGH, NJW 2017, 1480, beck-online).

  • OLG Schleswig, 01.06.2023 - 8 WF 50/23

    Kostentragung in Verfahren postmortaler Abstammung

    Verwandte und sonstige Erben des Vaters werden von der Abstammungssache jedoch nicht unmittelbar, sondern nur reflexartig betroffen und sind daher an dieser nach ganz überwiegender Ansicht nicht zu beteiligen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787 juris Rn. 26, 42; BGH FamRZ 2017, 623 juris Rn. 25; BGH FamRZ 2018, 764 juris Rn. 9; Zöller/Greger a.a.O. § 172 FamFG Rn. 1; BeckOK FamFG Hahne/Schlögel/Schlünder 46. Edition § 172 FamFG Rn. 7; Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO 44. Aufl. § 172 FamFG Rn. 1; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2017, 910 juris Rn. 4).
  • OLG Köln, 19.12.2018 - 14 UF 185/18
    Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.1.2011 - XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rn. 9; vom 18.1.2017 - XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 5 WF 214/17

    Eltern des verstorbenen Putativvaters nicht Kostenschuldner im

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits entschieden, dass die Ehefrau eines verstorbenen Putativvaters nicht Beteiligte des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist (vgl. BGH v. 18.02.2017 - XII ZB 544/15, FamRZ 2017.623).
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