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BGH, 18.02.1976 - 2 StR 566/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revision aufgrund Einstellung eines Verfahrens wegen Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf Durchführung des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist - Voraussetzungen für ein Verfahrenshindernis
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71
Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen …
Auszug aus BGH, 18.02.1976 - 2 StR 566/75
Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 24, 239 ff ausgeführt hat, ist das Mittel des Verfahrenshindernisses seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen zu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensabschlusses erwachsen sind (…vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Einl. Kap. 12, Rdnrn. 91 ff).
- BGH, 01.12.1982 - 2 StR 210/82
Verfahrenshindernis - Gerichtliche Entscheidung - Angemessene Frist - Richter - …
Dies hat das Landgericht nicht verkannt (vgl. S. 129 UA), Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, erwächst aber aus einem solchen Verstoß kein Verfahrenshindernis (BGHSt 24, 239 f; Urteile vom 18. Februar 1976 -2 StR 566/75 - und vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81). - BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81
Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer …
Der Senat hat entschieden, daß aus Art. 6 MRK kein Verfahrenshindernis hergeleitet werden kann (BGHSt 24, 239; ebenso: BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 566/75 -). - BGH, 05.07.1977 - 5 StR 771/76
Massenerschiessung von mindestens 1000 Juden in Podhajce und von ca. 500 Juden …
Ein solches Verfahrenshindernis kennt das geltende Recht nicht (BGHSt 24, 239 f.; BGH 2 StR 566/75 vom 18.Februar 1976). - BGH, 06.07.1976 - 5 StR 184/76
Einstellung eines Strafverfahrens wegen Zeitablaufs
In 2 StR 566/75 vom 18. Februar 1976 (unveröffentlicht) hat er nochmals hervorgehoben, "das Mittel des Verfahrenshindernisses ist seiner Natur nach gänzlich ungeeignet, als gerechter Ausgleich gegenüber Benachteiligungen zu dienen, die dem Angeklagten durch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrensabschlusses erwachsen sind" (Gegenstand dieses Verfahrens waren Betrugstaten, die mehr als 21 Jahre vor der Verhandlung begangen worden waren).