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   BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88   

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https://dejure.org/1988,6096
BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88 (https://dejure.org/1988,6096)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1988 - 4 StR 37/88 (https://dejure.org/1988,6096)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 (https://dejure.org/1988,6096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.1982 - 5 StR 606/82

    Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88
    Der Ausspruch über die Gesamtstrafe könnte auch unabhängig davon keinen Bestand haben, weil im Tenor eine um vier Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre sechs Monate) genannt wird als in den Urteilsgründen (zwei Jahre zwei Monate - UA 27) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1982 - 5 StR 606/82 - und vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.06.1981 - 2 StR 188/81
    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88
    Der Ausspruch über die Gesamtstrafe könnte auch unabhängig davon keinen Bestand haben, weil im Tenor eine um vier Monate höhere Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre sechs Monate) genannt wird als in den Urteilsgründen (zwei Jahre zwei Monate - UA 27) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 1982 - 5 StR 606/82 - und vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.04.1954 - 2 StR 74/54
    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88
    Da nach den Feststellungen zumindest nicht auszuschließen ist, daß die Taten zum Nachteil der Andrea G. (Fall 11, 2) teilweise mit sexuellen Handlungen zum Nachteil ihres Bruders Ralf (Fall 11, 1) zusammentrafen (UA 20), ist insoweit zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88
    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten - vgl. insoweit BGHSt 27, 287, 289) Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit (fortgesetzten) homosexuellen Handlungen in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, wegen (fortgesetzten) Missbrauchs eines Kindes und wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
  • BGH, 14.10.1986 - 1 StR 548/86

    Vorliegen von tateinheitlicher Begehung des sexuellen Missbrauchs bei

    Auszug aus BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88
    Da nach den Feststellungen zumindest nicht auszuschließen ist, daß die Taten zum Nachteil der Andrea G. (Fall 11, 2) teilweise mit sexuellen Handlungen zum Nachteil ihres Bruders Ralf (Fall 11, 1) zusammentrafen (UA 20), ist insoweit zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09

    Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene

    Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11

    Unzureichende Begründung einer Freiheitstrafe (Abweichung vom Urteilstenor)

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den Urteilsgründen zum

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2).
  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02

    Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91).
  • BGH, 07.01.1998 - 2 StR 651/97

    Widerspruch gegen den Ausspruch einer Gesamtstrafe wegen sexuellem Mißbrauch an

    Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. u.a. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1; BGH, Beschl. v. 31. August 1988 - 4 StR 386/88 und BGH, Beschl. v. 31. Januar 1992 - 2 StR 576/91).
  • BGH, 14.02.1991 - 4 StR 32/91

    Angemessenheit einer Freiheitsstrafe

    Daß dieser Widerspruch auf einem Schreibversehen bei der Fassung der Urteilsgründe beruht, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1, 2).
  • BGH, 31.08.1988 - 4 StR 386/88

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen Vorliegens eines Widerspruchs bezüglich der

    Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil im Urteilstenor eine um zwei Monate höhere Freiheitsstrafe (9 Monate) genannt ist als in den Gründen (7 Monate - UA 15) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 m.w.N.).
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