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   BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99   

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BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99 (https://dejure.org/1999,3021)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1999 - 5 StR 45/99 (https://dejure.org/1999,3021)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99 (https://dejure.org/1999,3021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 212 StGB; § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a lit. b WaffG
    Anwendung von Notwehr auf ein Waffendelikt (Straflosigkeit; Unmittelbarkeit des Führens einer Waffe im Zusammenhang mit der Notwehr; Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit)

  • Wolters Kluwer

    Freispruch wegen des strafbaren Führens einer Schußwaffe aufgrund des durch Notwehr gerechtfertigt abgegebenen Schusses; Strafbarer Waffenbesitz und anschließende strafbare Verwendung der Waffe als selbständige Taten; Verurteilung wegen strafbaren Führens einer Waffe ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 154; ; StPO § 154a; ; StPO § 354 Abs. 3; ; WaffG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. b; ; GVG § 25 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 1; WaffenG § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 347
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 109/81

    Erstreckung der Notwehrüberschreitung hinsichtlich des unerlaubten Führens einer

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Soweit der vom Angeklagten abgegebene Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens einer Schußwaffe (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98 - vgl. auch Spendel in LK, 11. Aufl. § 32 Rdn. 322 m.w.N.).

    Denn die Anklage erfaßte - anders als in dem vom Senat in NStZ 1981, 299 entschiedenen Fall, in dem die Anklage ein weitergehendes Waffendelikt gänzlich unerwähnt ließ - eindeutig auch das zutreffend abgeurteilte strafbare Vergehen des Führens der Waffe am Tatabend bis zum Beginn des straflosen Schußwaffengebrauchs; daß das Gesamtgeschehen insoweit von der Anklage zu Unrecht als einheitliche Tat gewertet wurde, ändert hieran nichts.

  • BGH, 27.05.1998 - 5 StR 717/97

    Freiwilligkeit des Rücktritts von einem in Vollrausch begangenen Versuch des

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Nicht anders, als es die Rechtsprechung für Fälle strafbaren Waffenbesitzes (einschließlich -führens) und unmittelbar anschließender strafbarer gefährlicher Verwendung der Waffe annimmt (BGHSt 36, 151, 154; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 7), bilden nämlich strafbarer Waffenbesitz und anschließende gefährliche Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten, wenn jener Umgang mit der Waffe - wie hier infolge der Rechtfertigung des Schießens durch Notwehr - nicht mehr strafbar ist.
  • BGH, 05.10.1990 - 2 StR 347/90

    Annahme der Notwehr bei nicht ganz fernliegendem rechtswidrigen Angriff;

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1985, 515 - 4. Strafsenat - NStZ 1986, 357 sowie NJW 1991, 503, 505 - 2. Strafsenat -), an der sich das Schwurgericht möglicherweise orientiert hat, ist vom 4. Strafsenat ersichtlich aufgegeben worden; für den 2. Strafsenat ist nichts anderes anzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 8, 9).
  • BGH, 07.02.1996 - 5 StR 9/96

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Sachbeschädigung verbunden mit Verstoßes

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Nicht anders, als es die Rechtsprechung für Fälle strafbaren Waffenbesitzes (einschließlich -führens) und unmittelbar anschließender strafbarer gefährlicher Verwendung der Waffe annimmt (BGHSt 36, 151, 154; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 7), bilden nämlich strafbarer Waffenbesitz und anschließende gefährliche Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten, wenn jener Umgang mit der Waffe - wie hier infolge der Rechtfertigung des Schießens durch Notwehr - nicht mehr strafbar ist.
  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Entgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1985, 515 - 4. Strafsenat - NStZ 1986, 357 sowie NJW 1991, 503, 505 - 2. Strafsenat -), an der sich das Schwurgericht möglicherweise orientiert hat, ist vom 4. Strafsenat ersichtlich aufgegeben worden; für den 2. Strafsenat ist nichts anderes anzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 8, 9).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 261/98

    Voraussetzungen des Notwehrrechts bei vermeintlichem Angriff durch Zivilbeamte

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Soweit der vom Angeklagten abgegebene Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens einer Schußwaffe (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98 - vgl. auch Spendel in LK, 11. Aufl. § 32 Rdn. 322 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 18.02.1999 - 5 StR 45/99
    Nicht anders, als es die Rechtsprechung für Fälle strafbaren Waffenbesitzes (einschließlich -führens) und unmittelbar anschließender strafbarer gefährlicher Verwendung der Waffe annimmt (BGHSt 36, 151, 154; BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 7), bilden nämlich strafbarer Waffenbesitz und anschließende gefährliche Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten, wenn jener Umgang mit der Waffe - wie hier infolge der Rechtfertigung des Schießens durch Notwehr - nicht mehr strafbar ist.
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Zwar vermag Notwehr grundsätzlich nur Eingriffen in die Rechtsgüter des Angreifers die Rechtswidrigkeit zu nehmen (vgl. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 159), doch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 32 StGB ausnahmsweise auch die Verletzung von Universalrechtsgütern zu rechtfertigen vermag, wenn deren Begehung - wie hier - untrennbar mit der erforderlichen Verteidigung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 2 StR 380/11, NStZ 2012, 452; Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 508/09, NStZ-RR 2010, 140; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 285/96, StV 1996, 660; Urteil vom 12. Mai 1981 - 5 StR 109/81, NStZ 1981, 299, jeweils zu mit der Notwehrhandlung begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz; a.A. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 160; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 123; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 32 Rn. 80 f.; Maatz, MDR 1985, 881, 882).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Damit entfällt zugleich die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Ausübens der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe (BGH NStZ 1981, 299; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1).

    Das strafbare unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt und der anschließende Einsatz der Waffe - auch dann, wenn ihn der neue Tatrichter wiederum als strafbar erachten sollte - würden sich vielmehr als mehrere Taten erweisen (§ 53 StGB; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Rechtfertigung 1; vgl. für diesen Fall zum Verschlechterungsverbot Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    bb) Anders als die genannten Judikate des Senats zu Konkurrenzen zwischen Organisationsdelikten und damit zusammentreffenden sonstigen Straftaten geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Führen einer Schusswaffe (§§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat trotz des Charakters dieser Verstöße gegen das Waffenrecht als Dauerdelikte von Tatmehrheit aus, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 236/15

    Divergenzvorlage; keine Tateinheit trotz teilweiser Identität der

    Auf einer rechtlichen Bewertung beruht auch die Rechtsprechung, die Tateinheit zwischen einem Waffendelikt (Besitz und Führen einer Schusswaffe, §§ 51, 52 WaffG) und einer unter Nutzung der Waffe begangenen anderen Straftat ablehnt und von Tatmehrheit ausgeht, wenn die andere Straftat auf einem neuen, bei Inbesitznahme der Waffe noch nicht vorliegenden Willensentschluss beruht (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, NStZ 1999, 347; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82).
  • BGH, 27.12.2011 - 2 StR 380/11

    Gefährliche Körperverletzung; Notwehr (Waffeneinsatz); Tat im prozessualen Sinne

    Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit, als der vom Angeklagten abgegebene Schuss auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, auch die Strafbarkeit wegen des damit unmittelbar zusammenfallenden Führens einer Schusswaffe entfällt (vgl. BGH NStZ 1981, 299; 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; NStZ-RR 2010, 140).

    Es hat jedoch verkannt, dass die vorausgehenden Dauerdelikte des Besitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließende Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten bilden (§ 53 StGB), wenn jene Verwendung der Waffe - wie hier der Schusswaffengebrauch infolge der Rechtfertigung durch Notwehr - nicht strafbar ist (vgl. BGH NStZ 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. § 52 Rn. 62).

  • BGH, 13.01.2010 - 3 StR 508/09

    Nötigung; Notwehr (Durchsetzung des Hausrechts; Abgabe von Warnschüssen;

    Bleibt aber der Gebrauch der Schusswaffe straflos, weil das Handeln des Täters entschuldigt oder - etwa wie hier durch Notwehr - gerechtfertigt ist, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des Führens der Waffe, soweit es mit diesem Geschehen unmittelbar zusammenfällt (BGH NStZ 1981, 299; 1999, 347).
  • OLG Hamm, 24.05.2000 - 3 Ss 44/00

    Notwehr mittels illegaler Schusswaffe, Notstand, Schusswaffengebrauch, Verstoß

    Das angefochtene Urteil muss aus Rechtsgründen aufgehoben werden, da nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei berechtigter Notwehr nicht nur der Schusswaffengebrauch, sondern der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb und der Besitz ebenfalls straffrei bleiben (so ausdrücklich Beschluss vom 18.2.1999, NStZ 99, 347).

    Soweit die Revision darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.05.1981 (StR 109/81, NStZ 1981, 299), vom 26.10.1990 (2 StR 310/90, StV 1991, S. 63) und vom 18.02.1999 (5 StR 45/99, NStZ 1999, 347) die Strafbarkeit des Führens einer Schusswaffe lediglich insoweit verneint hat, als dieses mit dem vom Täter in Notwehr abgegebenen Schuss einherging, also das Führen der Waffe mit der Verletzungshandlung unmittelbar zusammenfiel, steht dies der Entscheidung des Senates nicht entgegen.

  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte

    Für die Annahme einer Strafbarkeit wäre es auch nicht auf das Vorliegen einer - hier allerdings ebenfalls auszuschließenden - Notwehrlage für den Angeklagten K. Y. angekommen, weil das Waffendelikt jedenfalls auch tatmehrheitlich verwirklicht worden wäre (vgl. BGH NStZ 1999, 347).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 29/00

    Unzulässige Verfahrensrüge; Beweiswürdigung (Vorsatz bei Schockzustand);

    Maatz MDR 1985, 881; BGH NStZ 1999, 347).

    Insoweit hat das Landgericht allerdings zu Unrecht das Vorliegen einer Tat mit dem Geschehen vom 12. Oktober 1998 angenommen (vgl. BGHSt 36, 151; BGH NStZ 1999, 347).

  • BGH, 11.01.2018 - AK 75/17

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen

    Die vorausgegangene, (allein) das KWKG verletzende Betätigung sowie die nachfolgende, gegen das KWKG und zugleich ein sonstiges Strafgesetz verstoßende Handlung bilden sachlich-rechtlich (wie auch verfahrensrechtlich) je eine selbständige Tat (§ 53 StGB); der nachfolgende Verstoß gegen das KWKG und derjenige gegen das sonstige Strafgesetz stehen dabei materiellrechtlich in Tateinheit (vgl. - zum Waffenrecht - BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8, 9; Beschlüsse vom 7. Februar 1996 - 5 StR 9/96, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 3; vom 27. Mai 1998 - 5 StR 717/97, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 7; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 316 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1999 - 5 StR 45/99, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8; vom 21. März 2001 - 1 StR 48/01, NJW 2001, 3200, 3203; vom 27. Dezember 2011 - 2 StR 380/11, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 9; Erbs/Kohlhaas/Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL, § 22a KWKG Rn. 28).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 77/17
  • BGH, 11.01.2018 - AK 76/17
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 23/10

    Urteilsformel (Freispruch im Übrigen)

  • BGH, 28.06.1999 - 5 StR 26/99

    Verwerfung der Revision auf Grund ihrer Unbegründetheit

  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 26/99

    Freispruch; Nebenklage

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