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   BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09   

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BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09 (https://dejure.org/2010,2259)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2010 - 4 ARs 16/09 (https://dejure.org/2010,2259)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 4 ARs 16/09 (https://dejure.org/2010,2259)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG; § 9 Nr. 2 IRG; § 78c StGB; § 31 BVerfGG; Art. 10 EuAlÜbk
    Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im Inland (Substitution; Auslieferung Deutscher; grundrechtsschonende Auslegung; Grundsatz gegenseitiger Anerkennung; Verjährung nach ausländischem Recht); Reichweite der Bindungswirkung von ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 2 IRG, § 42 Abs 1 IRG, Art 16 Abs 2 S 1 GG, Art 4 EuAuslfÜbkErgVtr POL, Art 10 EUAuslÜbk
    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörgen nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung trotz in Deutschland eingetretener Verfolgungsverjährung; Anwendbarkeit des Art. 10 Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) auf die ...

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörgen nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung trotz in Deutschland eingetretener Verfolgungsverjährung; Anwendbarkeit des Art. 10 Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) auf die ...

  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörgen nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung trotz in Deutschland eingetretener Verfolgungsverjährung; Anwendbarkeit des Art. 10 Europäisches Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 9 Nr. 2 IRG, § 42 Abs. 1 IRG, Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG,
    Keine Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland (hier Auslieferung an Polen)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt (BVerfGE 113, 273 ).

    Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (BVerfGE 113, 273 ).

    Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt, der nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift durch Gesetz für bestimmte Fälle eine Einschränkung des Grundrechts erlaubt, ändert nichts daran, dass das Grundrecht, das die Staatsangehörigkeit und den Verbleib in der eigenen Rechtsordnung garantiert, einen hohen Rang hat (BVerfGE 113, 273 ).

    Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt dabei nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen (BVerfGE 29, 183 ; 113, 273 ).

    Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (BVerfGE 29, 183 ; 113, 273 ).

    Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 113, 273 ).

    Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung (BVerfGE 113, 273 ).

    Jedes einschränkende Gesetz muss daher seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Eingriff schonend ausgestalten (BVerfGE 113, 273 ).

    Danach muss der Gesetzgeber die Vollstreckungsbehörde mit rechtsstaatlich bestimmten Tatbeständen zumindest in den Stand setzen, das insoweit geschützte Vertrauen seiner Staatsangehörigen in die deutsche Rechtsordnung im Einzelfall entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewichten, sofern er auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den Auslieferungsschutz Deutscher in verfassungsgemäßer Weise einschränken will (BVerfGE 113, 273 ).

    In jedem Fall bedarf die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung einer Abbildung im Gesetzestext (BVerfGE 113, 273 ).

    Diese einseitig auslieferungsfreundliche Deutung übersieht den aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch der Grundrechtsträger, der im Rahmen einer stets erforderlichen Abwägung als eigenständiger Wertungsgesichtspunkt mit dem grenzüberschreitenden europäischen Strafverfolgungsinteresse in Ausgleich gebracht werden muss (vgl. dazu BVerfGE 113, 273 ).

    Nur unter diesen qualifizierten Voraussetzungen an die Nachvollziehbarkeit des Auslieferungsverfahrens kann der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung einer "Abbildung im Gesetzestext" (BVerfGE 113, 273 ) bedarf.

    Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 stützt sich auf die Entscheidung des 2. Senats dieses Gerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 292 ff.).

  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Auf diese Vorschrift seien die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26. Juli 1984 - 4 ARs 8/84 (BGHSt 33, 26) entwickelten Grundsätze, wonach im Anwendungsbereich von Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) die Auslieferung zur Strafverfolgung zulässig sei, wenn die Tat zwar im Inland verjährt sei, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates aber Maßnahmen getroffen hätten, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, wegen der gebotenen grundrechtsschonenden Auslegung nicht übertragbar.

    Die Auslegungsproblematik resultiert im vorliegenden Fall aus der Heranziehung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu Art. 10 EuAlÜbk im Rahmen der Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , § 9 Rn. 66).

    Einfachrechtlich problematisch ist die Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAlÜbk auf § 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der Bundesgerichtshof seinerzeit ausdrücklich die Gültigkeit seiner Überlegungen für die ähnliche Bestimmung in § 9 Nr. 2 IRG offen ließ (BGHSt 33, 26 ), weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10 EuAlÜbk nicht übereinstimmt mit § 9 Nr. 2 IRG und - drittens - deswegen, weil die Regelung in Art. 10 EuAlÜbk nach damaliger Verfassungslage gar nicht die Auslieferung von Deutschen betraf.

    Zum anderen betrifft die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 1984 zu Art. 10 EuAlÜbk (BGHSt 33, 26), auf die das Oberlandesgericht verweist, die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Denn die vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage ist durch den Beschl. des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 (2 BvR 1826/09) mit - auch für das vorlegende Oberlandesgericht - bindender Wirkung geklärt und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senat, Beschl. vom 13. Oktober 1983 - 4 ARs 17/83).

    Daneben war sie bereits Gegenstand der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 2 BvR 1826/09).

    Diese Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. September 2009 (Az. 2 BvR 1826/09) für verfassungsrechtlich unhaltbar erklärt.

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Dementsprechend nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst an, dass eine stattgebende Kammerentscheidung der Entscheidung eines Senats auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG gleichstehe (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588, und der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.).

    Denn diese betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.; Benda/Klein a.a.O. Rdn. 1323 ff; Heusch in Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 31 Rdn. 59 ff; a.A. Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz 4. Aufl. 2001, Band 3 Art. 94 Abs. 2 Rdn. 32).

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Das Problem der Substitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31).

    Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert § 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erforderlich ist oder ob Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten genügt (vgl. BGHZ 109, 1 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Umgekehrt beeinträchtigen etwaige Mängel hinreichender Normenbestimmtheit und -klarheit insbesondere die Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots (BVerfGE 114, 1 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 120, 378 ).

    Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gerade auch im Falle von Verweisungsketten (vgl. dazu BVerfGE 110, 33 ; 118, 168 ) beziehungsweise bei der Regelung einer Materie durch das Zusammenspiel von Normen (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 ; 110, 33 ) wie vorliegend durch die Anwendbarkeit von § 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit § 78c StGB.

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt dabei nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen (BVerfGE 29, 183 ; 113, 273 ).

    Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (BVerfGE 29, 183 ; 113, 273 ).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers wird nur bei hinreichender Gesetzesklarheit nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt (BVerfGE 78, 214 ); Normenbestimmtheit und Normenklarheit versetzen die Gerichte erst in die Lage, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gerade auch im Falle von Verweisungsketten (vgl. dazu BVerfGE 110, 33 ; 118, 168 ) beziehungsweise bei der Regelung einer Materie durch das Zusammenspiel von Normen (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 ; 110, 33 ) wie vorliegend durch die Anwendbarkeit von § 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit § 78c StGB.
  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
    Dementsprechend nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst an, dass eine stattgebende Kammerentscheidung der Entscheidung eines Senats auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG gleichstehe (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 1. Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588, und der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche

  • OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08

    Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • EuGH, 12.08.2008 - C-296/08

    Santesteban Goicoechea - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 13.10.1983 - 4 ARs 17/83

    Auslegung materiellen deutschen Strafrechts in einer Auslieferungssache

  • BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07

    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 OAus 20/23
    Kann eine Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden, so ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auch dann nicht zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Maßnahmen ergriffen haben, die "ihrer Art nach" geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen; das Gebot verfassungskonformer Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG setzt angesichts des Grundrechtsschutzes deutscher Staatsangehöriger gemäß Art. 16 Abs. 2 GG notwendigerweise voraus, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen für die von einer Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 2 BvR 1826/09; BGH, Beschl. v. 18. Februar 2010 - 4 ARs 16/09; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. Januar 2015 - 1 AK 16/11; jeweils zit. nach Juris).
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