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   BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 127/14   

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https://dejure.org/2015,5778
BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,5778)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,5778)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - VIII ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,5778)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 573a Abs 1 BGB
    Wohnraummietvertrag: Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts für eine Wohnung in einem vom Vermieter mitbewohnten Gebäude mit zwei Wohnungen und einer Gewerbeeinheit

  • IWW

    § 546 Abs. 1 BGB, § 573a BGB, § 573 BGB, § 573a Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 564a Abs. 4 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist.

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Sonderkündigungsrechts des Vermieters bei Wohnungen mit möglicher eigenständiger Haushaltsführung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Anrechnung einer gewerblich genutzen Wohnung im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes gem. § 573a Abs. 1 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Sonderkündigungsrecht in selbstbewohntem Zweifamilienhaus bei zusätzlich vorhandenen gewerblich vermieteten, aber zur Haushaltsführung geeigneten Räumen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 573a Abs. 1
    Keine eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigende Reduzierung gegebenen Wohnungsbestands bei Umwidmung einer Wohnung von Wohn- auf Gewerberaum

  • rewis.io

    Wohnraummietvertrag: Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts für eine Wohnung in einem vom Vermieter mitbewohnten Gebäude mit zwei Wohnungen und einer Gewerbeeinheit

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietrecht: Sonderkündigungsrecht Zweifamilienhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573a Abs. 1
    Ausschluss des Sonderkündigungsrechts des Vermieters bei Wohnungen mit möglicher eigenständiger Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    2 Wohnungen + weitere Räume: Sonderkündigungsrecht des Vermieters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht bei zwei Wohnungen und zusätzlichen gewerblich vermieteten Räumen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB bei Vorhandensein zusätzlicher gewerblich vermieteter Räume

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderkündigungsrecht des Vermieters bei Vorhandensein zusätzlich gewerblich vermieteter Räume

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Sonderkündigung beim Zweifamilienhaus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Sonderkündigungsrecht des Vermieters bei Vorhandensein zusätzlich gewerblich vermieteter Räume

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht: BGH präzisiert "Zweifamilienhaus"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Begriff "Zweifamilienhaus" im Mietrecht präzisiert

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB nur bei 2 Wohnungen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnung im Zweifamilienhaus - Erleichterte Kündigung des Mieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    2 Wohnungen + weitere Räume: Sonderkündigungsrecht des Vermieters? (IMR 2015, 177)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 501
  • NZM 2015, 452
  • ZMR 2015, 375
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 307/07

    Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts hinsichtlich einer Wohnung im vom

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 127/14
    Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, es sei denn, sie wurden schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Juni 2008, VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564; und vom 17. November 2010, VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158).

    Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist - ungeachtet einer etwaigen abweichenden baurechtlichen Einordnung - die Verkehrsanschauung maßgebend (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 19 f.).

    aa) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf reine Wohngebäude (§ 564a Abs. 4 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) in der Neuregelung durch § 573a BGB bewusst nicht beibehalten hat (BT-Drucks. 14/4553, S. 66; Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, aaO Rn. 19).

    Damit verkennt das Berufungsgericht die der Senatsrechtsprechung zugrundeliegenden Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, aaO; vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, aaO).

    Von diesen Grundsätzen kommt nur dann eine Ausnahme in Betracht, wenn die weitere Wohnung schon vor Abschluss des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages nicht mehr als Wohnung, sondern als Gewerberaum genutzt wurde (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, aaO).

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 90/10

    Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 127/14
    Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, es sei denn, sie wurden schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Juni 2008, VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564; und vom 17. November 2010, VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158).

    Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist - ungeachtet einer etwaigen abweichenden baurechtlichen Einordnung - die Verkehrsanschauung maßgebend (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 19 f.).

    Da eine eigenständige Haushaltsführung gemeinhin voraussetzt, dass eine Küche oder eine Kochgelegenheit vorhanden ist (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, aaO Rn. 9), müssen die dafür erforderlichen Versorgungsanschlüsse (Wasser, Abwasser, Strom) vorhanden sein.

    Damit verkennt das Berufungsgericht die der Senatsrechtsprechung zugrundeliegenden Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, aaO; vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, aaO).

  • AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19

    Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!

    Danach wird unter einer Wohnung "ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht" (BGH NZM 2011, 71; NZM 2015, 452; LG Hamburg WuM 1994, 215; LG Aachen WuM 1993, 617; LG Bochum WuM 1984, 133; Sternel Mietrecht aktuell Rdn. XI 397).
  • LG Düsseldorf, 03.02.2016 - 23 S 252/14

    Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich bei

    Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Küche mit Möbeln und Geräten ausgestattet ist (BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az. VIII ZR 127/14, juris Rn. 15, Blank in Schmidt-Futterer, a.a.O., § 573a Rn. 14).

    Dann handelt es sich um ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen (BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 90/10, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 18.02.2015, Az. VIII ZR 127/14, juris Rn. 18; Blank in Schmidt-Futterer, a.a.O., § 573a Rn. 25).

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18

    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger

    Die Publikation der Jahresabschlüsse nach § 325 Abs. 1 HGB wendet sich nicht nur an die Anleger bzw. Inhaber von Unternehmensbeteiligungen, sondern an den gesamten Geschäftsverkehr, so dass für den Wirtschaftsprüfer nicht abzuschätzen wäre, gegenüber wie viel Personen und in welcher Höhe er gegebenenfalls bei fehlerhaften Testaten im schlimmsten Fall haften würde (vgl. Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, aaO.; Schlick WuM 2015, 309, 310).
  • AG Nürtingen, 20.12.2016 - 10 C 2353/15
    Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbstständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 90/10, Rand-Nr. 8, Urteil vom 18.02.2015, VIII ZR 127/14, Rand-Nr. 15).
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