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   BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13   

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https://dejure.org/2015,4963
BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13 (https://dejure.org/2015,4963)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 (https://dejure.org/2015,4963)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 (https://dejure.org/2015,4963)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 1578 Abs 2 BGB, § 1578 Abs 3 BGB, § 1578b Abs 1 S 1 BGB
    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung: Herabsetzung nachehelichen Ehegattenunterhalts nach Änderung der Rechtslage; Tenorierung der Einzelbeträge eines Vorsorgeunterhalts

  • IWW

    § 313 BGB, § ... 1578 b Abs. 1 BGB, § 1578 Abs. 2 BGB, § 1578 b BGB, § 1581 BGB, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, § 323 ZPO, § 240 ZPO, § 1578 b Abs. 2 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1578 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 1586 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 1578 Abs. 2 u. 3, 1578b Abs. 1 S. 1, 1581
    Ehevertrag mit lebenslanger Unterhaltsverpflichtung; nachträgliche Änderung der Rechtslage als Störung der Geschäftsgrundlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Störung der Geschäftsgrundlage durch eine Rechtsänderung nach der Vereinbarung eines lebenslangen Unterhalts in einem Ehevertrag

  • rewis.io

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung: Herabsetzung nachehelichen Ehegattenunterhalts nach Änderung der Rechtslage; Tenorierung der Einzelbeträge eines Vorsorgeunterhalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Störung der Geschäftsgrundlage durch eine Rechtsänderung nach der Vereinbarung eines lebenslangen Unterhalts in einem Ehevertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehevertragliche Unterhaltsverpflichtung - und das anrechnungsfreie Einkommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehevertrag mit lebenslanger Unterhaltsverpflichtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anpassung des ehevertraglichen Unterhalts - und der Vorsorgeunterhalt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch lebenslange ehevertragliche Unterhaltsverpflichtung abänderbar?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterhaltspflichtiger kann sich unter Umständen auf Störung der Geschäftsgrundlage berufen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Grenzen der Abänderung ehevertraglicher Unterhaltsregelungen nach Gesetzesänderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltspflichtiger kann sich unter Umständen auf Störung der Geschäftsgrundlage berufen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abänderung einer durch Ehevertrag begründeten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung nach altem Recht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht - Abänderbarkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Ehevertrags kann der Unterhalt herabgesetzt werden

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anpassung der ehevertraglich vereinbarten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1380
  • MDR 2015, 519
  • DNotZ 2015, 444
  • FamRZ 2015, 824
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

    Der Senat hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab dem 8. April 2008 zurückgewiesen und seine Feststellungsklage abgewiesen worden ist.

    Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 19 mwN).

    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unterliegt, wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts regelmäßig aus (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 50 mwN).

    Deshalb ist im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB von den Regelungen des notariellen Vertrages auszugehen, die bei einer etwaigen Abänderung hieran anzupassen sind (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 51).

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982, IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187).

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts, dass der darauf entfallende Betrag im Entscheidungssatz des Urteils besonders auszuweisen ist und der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Gesamtunterhalt nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar- und Vorsorgeunterhalt verteilen darf sowie den letzteren zweckbestimmt zu verwenden hat (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188).

  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Leistungsfähigkeit und die hierzu von ihm getroffenen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen, wonach der Kläger hinsichtlich des im Streit stehenden Unterhaltsbetrags als leistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB anzusehen sei, halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (s. etwa Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 235/12

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Dabei kann der Unterhaltsberechtigte auch im Falle einer Herabsetzung seines Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsorgeunterhalt beanspruchen (vgl. zum Altersvorsorgeunterhalt Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 35/09

    Trennungsunterhalt: Begrenzung einer Revisionszulassung nach einer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Hinsichtlich des im Tenor ausgewiesenen Unterhaltsbetrags kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil dieser Betrag den Beklagten in jedem Falle als Elementarunterhalt zusteht (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - FamRZ 2012, 945).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Zu Recht nimmt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die damalige Rechtslage Bezug, wonach Erwerbseinkommen - ohne eine solche Regelung - auf den Unterhalt anzurechnen war (so genannte Anrechnungsmethode, s. etwa Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Diese Behandlung (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 17) ist für den Kläger vorteilhaft und wird auch von den Beklagten hingenommen.
  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt sie jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unterliegt, wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Auszug aus BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13
    Bei langer Ehedauer wurde von der Herabsetzung allerdings regelmäßig kein Gebrauch gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 21 und Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 17 zum Krankheitsunterhalt).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 145/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Berechnung von Altersunterhalt;

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 170/06

    Mietzahlungsprozess aus einem Generalmietvertrag zwischen einer

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin im Hinblick auf den fortwirkenden ehebedingten Nachteil regelmäßig ausscheidet (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824 Rn. 24 mwN).
  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

    Auf der Bedarfsebene dürfen auch keine fiktiven Einkünfte der Antragstellerin angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824).

    Dass bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105-122) nach der sog. Anrechnungstheorie gerechnet wurde, steht dem nicht entgegen (ebenso BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13, FamRZ 2015, 824).

    Denn ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1578 b BGB grundsätzlich entgegen (st. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824) ist auch bei der Herabsetzung des Unterhalts auf den eigenen Bedarf die Wertung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zu berücksichtigen.

  • OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 13 UF 192/19

    Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

    Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH FamRZ 2015, 824; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306).
  • BGH, 16.10.2019 - XII ZB 341/17

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts als Aufgabe des Tatrichters in einem

    Denn insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf einen fortwirkenden ehebedingten Nachteil regelmäßig ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 29; Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    aa) Die Zulässigkeit des Abänderungsantrags wegen tatsächlicher Änderungen (zur Abänderung wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 17 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 18, jeweils mwN; zur Ehevertragsanpassung bei Rechtsänderungen vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824 Rn. 22 mwN) setzt den Vortrag von grundsätzlich unterhaltsrelevanten Tatsachen voraus, die erst nach Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens eingetreten sind.
  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19

    Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts

    Geschuldet war nur der ehebedingte Nachteil, und nicht ein über den angemessenen Lebensbedarf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824 Rn. 26 ff.) hinausgehender Unterhalt.
  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 7 UF 9/18

    Nachehelicher Unterhalt nach zwanzig Ehejahren

    Ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH, FamRZ 2015, 824; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2020 - 9 UF 240/19
    Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH FamRZ 2015, 824; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306).

    Liegen danach im Streitfall ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin vor, scheidet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (vgl. BGH FamRZ 2015, 824 - Rdnr. 24 bei juris; FamRZ 2012, 525 - Rdnr. 50 bei juris; FamRZ 2010, 538 - Rdnr. 36 bei juris).

  • OLG Hamm, 13.03.2017 - 13 UF 190/16

    Umfang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1578 b BGB grundsätzlich entgegen (st. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 18.02.2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824).
  • OLG Brandenburg, 22.05.2020 - 9 UF 240/19

    Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Liegen ehebedingte Nachteile vor, steht dieser Umstand einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH FamRZ 2015, 824 ; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306 ).

    Liegen danach im Streitfall ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin vor, scheidet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (vgl. BGH FamRZ 2015, 824 - Rdnr. 24 bei juris; FamRZ 2012, 525 - Rdnr. 50 bei juris; FamRZ 2010, 538 - Rdnr. 36 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17

    Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen

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