Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5293
BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15 (https://dejure.org/2016,5293)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15 (https://dejure.org/2016,5293)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 (https://dejure.org/2016,5293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 228 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO
    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung (Hemmung der Frist zur Unterbrechung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 228 Abs 1 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 3 S 1 Halbs 2 StPO, § 229 Abs 3 S 2 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO
    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 261 StPO, § 228 Abs. 1, § 229 StPO, § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 1 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Rüge einer Verletzung der Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

  • rewis.io

    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauptverhandlung - und die Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Rüge einer Verletzung der Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Rüge einer Verletzung der Überschreitung der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Berechnung der Dreiwochenfrist; Eintritt der Fristhemmung kraft Gesetz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berechnung der Unterbrechungsfrist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 178
  • StV 2017, 786
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Zwar stellt die Kammer in den Urteilsgründen auf die "verlesene' Urkunde ab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236).

    Ist der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, so kann ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235, 236).

  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 408/13

    Berechnung der Frist bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Bei dieser Fristberechnung sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, in die Frist einzuberechnen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469 mwN).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein (BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550, 551).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Vor dem Hintergrund der Einheit der Hauptverhandlung muss sich der Revisionsführer hierzu grundsätzlich verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 mwN).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 267/13

    Zulässigkeit der Verfahrensrüge (Vortrag der Beweiserheblichkeit im Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15
    Weil es sich aber um einen denkbar überschaubaren Urkundeninhalt handelt, der auch auf einen Blick erfasst werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 267/13, NStZ 2014, 606), und sich der nichtrevidierende Mitangeklagte als Absender des Geldes ausweislich der Urteilsgründe ganz ausführlich zu dieser Überweisung, deren Höhe, der Empfängerin und der Transaktionsnummer geäußert hat (UA S. 14 f.), war entsprechender Vortrag hierzu zu erwarten.
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20

    Für coronabedingte Hemmung der Frist für Hauptverhandlungsunterbrechung reicht

    Der Feststellungsbeschluss hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. zu § 229 Abs. 3 StPO: BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).
  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Februar 1923 (I 112/23, RGSt 57, 266, 267) zurückgeht, handelt es sich bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424, und vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3).

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass - von Fällen des § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO abgesehen - zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin nicht mehr als 21 Tage liegen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 aaO; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4, und zuletzt - tragend - Beschluss vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 4; anders noch BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 aaO).

  • BGH, 29.01.2020 - 1 StR 421/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen); Bestechung im

    Dagegen spricht, dass die Strafkammer insoweit auf die "im Rahmen des Urkundsbeweises eingeführten' Rechnungen abgestellt hat (UA S. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229

    Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 StR 408/13).

    Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem Beschluss vom 18.02.2016 ( 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667) eine Unterbrechungsfrist von 22 Tagen unbeanstandet gelassen.

    Diese Gefahr einer faktischen Fristverkürzung besteht im Rahmen des § 229 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht, weil bei Berechnung der Zwischenfrist bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift - und deshalb auch nach einhelliger Auffassung - weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (so ausdrücklich auch BGH 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667; allg. Meinung).

  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 569/15

    Aufklärungsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung:

    Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15).
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 134/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (Beruhen des Urteils auf

    Damit ist § 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 4-8; vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 3 f.; vom 24. September 2019 - 2 StR 194/19 Rn. 4; vom 29. November 2016 - 3 StR 235/16 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; den Ablauf der Zwischenfrist abweichend bestimmend, nämlich anhand desjenigen Wochentags, der dem Wochentag entspricht, an dem die Frist beginnt: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1; vgl. dazu LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6).

    Zwar hat das Landgericht die Höchstdauer denkbar knapp nur um einen Tag überschritten (vgl. dazu RG, Urteil vom 27. Februar 1923 - I 112/23, RGSt 57, 266, 267) und dabei den Fristablauf womöglich anhand überholter Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1) irrtümlich bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2).

  • OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20

    Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter

    Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten.

    Der - hier fehlende - Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    Eine willkürliche Verfahrensweise ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Begründung der Strafkammer im Beschluss vom 29. November 2016, bei einer Aufhebung der Terminstage am 13. und 22. Dezember 2016 werde die Höchstdauer einer gemäß § 229 Abs. 1 StPO zulässigen Unterbrechung überschritten, nicht zutreffend ist mit Blick auf die anberaumten Hauptverhandlungstage vom 12. Dezember 2016 und 4. Januar 2017, an denen der zuständige Richter nicht verhindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1).
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 3 Ws 131/20

    Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen - u.a. - pandemiebedingter

    Obwohl § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung nach wie vor vorsieht, dass Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss festzustellen ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine deklaratorische Feststellung, da die Hemmung auch ohne Beschluss kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15 - NStZ-RR 2016, 178; BeckOK StPO/Gorf, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 229 Rdnr. 11; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Auflage 2019, § 229, Rdnr. 21).
  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 344/19

    Teileinstellung; Fortsetzung der Hauptverhandlung bei Verhandlung über

    Am 18. Juni 2018 hat - innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) - eine Hauptverhandlung stattgefunden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht