Rechtsprechung
BGH, 18.02.2020 - I ZR 154/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 5 GKG, § 30 GKG, § 66 Abs. 8 GKG
- Wolters Kluwer
Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs; Keine inhaltlich die Entscheidung angreifenden Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz; Keine aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss über die ...
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GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 30
Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs; Keine inhaltlich die Entscheidung angreifenden Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz; Keine aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss über die ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang
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- BGH, 16.08.2017 - I ZB 7/17
Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)
Auszug aus BGH, 18.02.2020 - I ZR 154/18
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Kläger, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des Senats entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.Soweit sich die Kläger gegen die Kostenbelastung an sich wenden, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 196/15
Fälligkeit einer gerichtlichen Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde …
Auszug aus BGH, 18.02.2020 - I ZR 154/18
Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 196/15, juris Rn. 5 mwN).