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   BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17   

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https://dejure.org/2020,2424
BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17 (https://dejure.org/2020,2424)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2020 - KZR 6/17 (https://dejure.org/2020,2424)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - KZR 6/17 (https://dejure.org/2020,2424)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Einspeiseentgelt II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 GWB, § 134 BGB
    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit einem Breitbandkabelnetzbetreiber - Einspeiseentgelt II

  • IWW

    § 1 GWB, § ... 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, § 134 BGB, § 242 BGB, Art. 229 § 34 EG-BGB, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit der Kündigung eines Einspeisevertrags bei Beruhen auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB; Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2013

  • rewis.io

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit einem Breitbandkabelnetzbetreiber - Einspeiseentgelt II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1
    Nichtigkeit der Kündigung eines Einspeisevertrags bei Beruhen auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB ; Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2013

  • rechtsportal.de

    GWB § 1
    Nichtigkeit der Kündigung eines Einspeisevertrags bei Beruhen auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB ; Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2013

  • datenbank.nwb.de

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit einem Breitbandkabelnetzbetreiber - Einspeiseentgelt II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Unwirksamkeit einer auf einem abgestimmten Verhalten im Sinne des § 1 GWB beruhenden Kündigung eines Vertrags auch dann, wenn einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vertragspartei nach dem Vertrag nur ein einheitliches Kündigungsrecht zusteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages mit Kabelnetzbetreiber durch ARTE stellt Kartellrechtsverstoß dar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kabelstreit: Arte zur Zahlung an Vodafone und Unitymedia verurteilt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Arte zur Zahlung an Vodafone und Unitymedia verurteilt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2643
  • MDR 2020, 681
  • WM 2021, 995
  • MMR 2021, 186
  • NZG 2020, 1080
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Die Abstimmung muss ursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten sein, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 64 - Einspeiseentgelt; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme).

    Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, da die Erstellung und Ausstrahlung der Programme gebührenfinanzierter Rundfunkanstalten keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt (BGHZ 205, 354 Rn. 37 - Einspeiseentgelt).

    Im Übrigen ist das ARTE nach § 8 RStV erlaubte Sponsoring ebenso eine wirtschaftliche Tätigkeit wie das Erzielen von Einnahmen durch die Einräumung des Rechts zur Kabelweitersendung (BGHZ 205, 354 Rn. 37 - Einspeiseentgelt).

    a) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots grundsätzlich sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb (BGHZ 205, 354 Rn. 56 - Einspeiseentgelt).

    Sie ist deshalb entgegen seiner Auffassung unwirksam (BGHZ 205, 354 Rn. 59 ff. - Einspeiseentgelt).

    Jedenfalls wäre es der Beklagten zu 13 im Verhältnis zur Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Nichtigkeit des Vertrags zu berufen (vgl. BGHZ 205, 354 Rn. 63 - Einspeiseentgelt).

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Die Abstimmung muss ursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten sein, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 64 - Einspeiseentgelt; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme).

    b) Bei ARTE handelt es sich auch nicht um ein Gemeinschaftsprogramm, für dessen Veranstaltung und Verbreitung der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Rundfunkanstalten insoweit untereinander nicht im Wettbewerb stehen und sich daher insoweit abstimmen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 47 - Gemeinschaftsprogramme).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV -

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Soweit die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuGH, Urteil vom 3. März 2011 - C 437/09, juris Rn. 41 ff. - AG 2R Prévoyance), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11; BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert I mwN).
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Soweit die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuGH, Urteil vom 3. März 2011 - C 437/09, juris Rn. 41 ff. - AG 2R Prévoyance), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11; BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert I mwN).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 6 U 61/13
    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Dies alles spreche gegen eine unabhängige Kündigungsmöglichkeit des Vertrags durch jeden Programmveranstalter (anders zu vergleichbaren Einspeiseverträgen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 20/14, juris Rn. 169; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 61/13, juris Rn. 70).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Dies alles spreche gegen eine unabhängige Kündigungsmöglichkeit des Vertrags durch jeden Programmveranstalter (anders zu vergleichbaren Einspeiseverträgen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 20/14, juris Rn. 169; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 61/13, juris Rn. 70).
  • BGH, 09.07.1984 - KRB 1/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Verstoß gegen das Verbot von

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Dieser Vertrag wäre im Zweifel mit Rücksicht auf das Schutzbedürfnis der Klägerin als eines Mitglieds der Marktgegenseite, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Ungewissheit über die Gültigkeit ihrer Vertragsbeziehungen und der von ihr erworbenen Ansprüche ausgesetzt werden soll, als wirksam zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, juris Rn. 20).
  • BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96

    Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen;

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz der vollständigen Würdigung der maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04, juris Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72).
  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 451/04

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede fehlender Prozesskostensicherheit

    Auszug aus BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17
    Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz der vollständigen Würdigung der maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04, juris Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72).
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