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   BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53   

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https://dejure.org/1954,191
BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53 (https://dejure.org/1954,191)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1954 - IV ZR 160/53 (https://dejure.org/1954,191)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53 (https://dejure.org/1954,191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses - Zum Erfordernis der Bestimmtheit bei einer Pfändung - Beweislast bezüglich des Eintritts eines Schadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 42
  • NJW 1954, 881
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 13.04.1938 - II 194/37

    1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Das Reichsgericht hat ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben sei (RGZ 157, 321 [324] mit Nachweisungen).

    Wird der Vordruck, wie hier, mit den Worten "(aus) jedem Rechtsgrunde" ausgefüllt, dann ist das ebenso nichtssagend und unbestimmt wie die Bezeichnung "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen" in dem vom Reichsgericht entschiedenen, in RGZ 157, 321 abgedruckten Falle.

    Der Kläger kann sich überdies auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 321 [324] und die dort offen gelassene Möglichkeit schon deshalb nicht berufen, weil der Pfändungsbeschluss hier - anders als in jenem Falle - keine besonderen Angaben enthält, aus denen darauf geschlossen werden könnte, welcher - wirkliche oder etwa mögliche - Anspruch Gegenstand der Pfändung sein sollte.

  • RG, 24.11.1938 - IV 107/38

    Welche Anforderungen sind an die Bezeichnung des Gegenstandes einer

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Dabei sind Ungenauigkeiten, selbst eine falsche Bezeichnung des Gläubigers, unschädlich, sofern sie sonst keinen Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (RGZ 75, 313 [317]; 93, 121 [124]; 160, 37 [39 f]).

    Denn wie es in anderen Entscheidungen wiederholt zutreffend ausgeführt hat, gilt das Erfordernis der Klarheit (Bestimmtheit) nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen Rechts- und Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen (RGZ 140, 340 [342]; 160, 37 [40]).

  • RG, 09.12.1932 - II 158/32

    Mit welcher Genauigkeit muß die zu pfändende Forderung im Pfändungs- und

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Gerade für diese muss bei sachlicher Prüfung aus dem Pfändungsbeschluss selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne dass sie darauf verwiesen werden können, notwendige Angaben möglicherweise aus dem Pfändungsantrag oder aus anderen Unterlagen oder Umständen, die ausserhalb des Pfändungsbeschlusses selbst liegen, zu ergänzen (vgl. insbesondere RGZ 139, 97 [100 f]).

    Das reicht jedoch nicht aus, weil damit Forderungen der verschiedensten Entstehungszeiten und Entstehungsgründe gemeint sein könnten (RGZ 139, 97 [101]).

  • RG, 16.05.1933 - II 421/32

    1. Wirkt der einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zugestellte

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Denn wie es in anderen Entscheidungen wiederholt zutreffend ausgeführt hat, gilt das Erfordernis der Klarheit (Bestimmtheit) nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen Rechts- und Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen (RGZ 140, 340 [342]; 160, 37 [40]).

  • RG, 22.02.1911 - V 186/10

    Eigentümer-Grundschuld nach dem Zuschlage

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Dabei sind Ungenauigkeiten, selbst eine falsche Bezeichnung des Gläubigers, unschädlich, sofern sie sonst keinen Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (RGZ 75, 313 [317]; 93, 121 [124]; 160, 37 [39 f]).
  • RG, 25.06.1924 - I 282/23

    1. In welcher Weise, insbesondere mit welcher Genauigkeit ist die gepfändete

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).
  • RG, 29.10.1935 - III 32/35

    Macht sich der Drittschuldner schadensersatzpflichtig, der bei Erfüllung der ihm

    Auszug aus BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53
    Dem ist grundsätzlich beizutreten (RGZ 149, 251 [256]).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 292/07

    Sanitary

    Bei der Auslegung steht aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die bestimmte Bezeichnung der Forderung im Vordergrund, die sich allein aus dem objektiven Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergeben muss (BGHZ 13, 42, 44 ; 93, 82, 83 f. ; BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 aaO).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZR 192/15

    Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners

    Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43 f; ebenso etwa BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17

    Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer

    Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43.f; vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN).
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