Rechtsprechung
BGH, 18.03.1974 - II ZB 3/74 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Abkürzung des nach § 4 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erforderlichen Zusatzes "mit beschränkter Haftung" im Handelsregister - Vorlage einer Rechtssache zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 62, 230
- NJW 1974, 1088
- MDR 1974, 649
- DNotZ 1974, 748
- DB 1974, 961
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Rostock, 12.12.2006 - 2 U 31/06
Zur Zulässigkeit der Firmierung "Rechtsanwalts GmbH"
Das zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GmbHG a. F., der ebenfalls die ausgeschriebene Zusatzbezeichnung "mit beschränkter Haftung" für die Firmierung der GmbH verlangte: Seit BGHZ 62, 230, 232 f. ist allgemein anerkannt, dass der Zweck der Vorschrift, die beschränkte Haftung in der Firma erkennbar zu machen, es nicht erfordert, den Zusatz auszuschreiben, weil die Kurzform geläufiger, charakteristischer und damit einprägsamer als der ausgeschriebene Zusatz ist. - BayObLG, 28.09.1979 - BReg. 1 Z 58/79 Hier ist die Firma der Komplementär- GmbH - eine Sachfirma - in ihrer vollständigen Fassung in der Firma der Kommanditgesellschaft enthalten; die Abkürzung der Gesellschaftsform in der gebräuchlichen Weise (GmbH) ist zulässig ( BGHZ 62, 230 /233 = NJW 1974, 1088 ; …