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   BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90   

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BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90 (https://dejure.org/1992,2212)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1992 - XII ZR 262/90 (https://dejure.org/1992,2212)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 (https://dejure.org/1992,2212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grobe Unbilligkeit im Zugewinnprozeß

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichspflicht - Ehegatte - Grobe Unbilligkeit - Leistungsverweigerungsrecht - Wirtschaftliches Fehlverhalten - Schuldhaftes Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1381
    Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 900
  • FamRZ 1992, 787
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 161/71

    Berücksichtigung der Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und ihrer

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90
    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 20. Dezember 1972 aaO S. 749, 750) kann einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen unterhaltsrechtliche Versorgungslage durch den Zugewinnausgleich auf Dauer in Frage gestellt würde, "das Überschreiten einer solchen Opfergrenze jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die unterhaltsrechtliche Versorgungslage des Gläubigers auch bei Nichterfüllung der Ausgleichsforderung ungefährdet bleibt".

    Der Zugewinnausgleich führt also, auf den Kläger bezogen, entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes zu einer Sicherstellung des bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung der Ehe (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1972 aaO mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90
    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

    Die Würdigung der festgestellten Umstände unter dem Gesichtspunkt, ob sie den Zugewinnausgleich im Einzelfall als grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Juli 1980 aaO S. 878).

  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90
    Wie der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift näher dargelegt hat (insbesondere BGHZ 46, 343 ff; Urteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 161/71 - NJW 1973, 749; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 = FamRZ 1980, 877) kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur zustehen, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Ausgleichsanspruch in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).

    Ihre Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die nur einer eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 789).

    (2) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass auch die Herkunft des Zugewinns im Rahmen von § 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

    Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im

    Von dieser ist auszugehen, wenn die Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (MünchKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 37; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1611 Rdn. 7; Günther aaO § 12 Rdn. 114; vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

    Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14

    Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen;

    Entscheidend ist, ob der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Zugewinnausgleich im Einzelfall den Sinn und den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehlt, dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 1992, 787).

    Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).

    Einigkeit besteht aber insoweit, als § 1381 BGB nicht anwendbar ist, wenn eine Vermögensminderung schon gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. Staudinger/Thiele a.a.O., Rdnr. 16; MünchKomm/Koch a.a.O., Rdnr. 17; Palandt/Brudermüller a.a.O., Rdnr. 16; offen gelassen von BGH FamRZ 1992, 787).

    Einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen unterhaltsrechtliche Versorgungslage durch den Zugewinnausgleich auf Dauer in Frage gestellt würde, kann das Überschreiten einer solchen Opfergrenze jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die unterhaltsrechtliche Versorgungslage des Gläubigers auch bei Nichterfüllung der Ausgleichsforderung ungefährdet bleibt (vgl. BGH FamRZ 1992, 787).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während

    Das Senatsurteil vom 18. März 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787, 788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit stützt, betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschließlich ein nicht schuldhaftes wirtschaftliches Verhalten des Ausgleichsberechtigten zur Beurteilung stand.
  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 6 UF 53/12

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung eines Darlehens beim

    Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Ausgleichsberechtigte an der Erzielung des Zugewinns beteiligt war (vgl. dazu BGH, FamRZ 1992, 787 , Palandt/Brudermüller, aaO., Rz. 18, m.w.N.).
  • OLG Bremen, 30.01.1997 - 5 WF 137/96

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Zugewinnausgleichsklage; Mutwillige

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