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   BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01   

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https://dejure.org/2002,1674
BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01 (https://dejure.org/2002,1674)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2002 - II ZR 11/01 (https://dejure.org/2002,1674)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2002 - II ZR 11/01 (https://dejure.org/2002,1674)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 11, 55-57
    Leistung der Bareinlage auch durch Einzahlung auf Debetkonto der Gesellschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vor-GmbH - Vermögensbewertung - Ingangsetzung - Aufnahme der Geschäftstätigkeit - Handelsregister - Organisationseinheit - Bareinlage - Kapitalerhöhung - Debetsaldo - Kreditinstitut - Freie Verfügung

  • Judicialis

    GmbHG § 7; ; GmbHG § 8 Abs. 2; ; GmbHG § 11; ; GmbHG § 55; ; GmbHG § 56; ; GmbHG § 57

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG §§ 7 8 Abs. 2 § § 11, 55, 56, 57
    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH; Leistung der Stammeinlagen durch Zahlung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, §§ 11, 55-57
    Zur Frage, wann bei einer Kapitalerhöhung die Bareinlage zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden ist (Änderung der Rechtsprechung)

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 480
  • WM 2002, 967
  • DB 2002, 993
  • Rpfleger 2002, 450
  • NZG 2002, 524
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    c)Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze b + c).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Hat die Ingangsetzung der Vor-GmbH in der Zeit zwischen Errichtung und Eintragung in das Handelsregister durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereits ausnahmsweise zu einer Organisationseinheit geführt, die als Unternehmen anzusehen ist, das über seine einzelnen Vermögenswerte hinaus einen eigenen Vermögenswert repräsentiert, muß für die Zwecke der Unterbilanzhaftung das Unternehmen im ganzen bewertet werden (BGHZ 140, 35).
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96

    Aufstellung einer Vorbelastungsbilanz

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Zwar ist die im Auftrag der Klägerin von der A. GmbH erstellte Vorbelastungsbilanz entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Senates unter Zugrundelegung von Fortführungswerten aufgestellt worden (Sen.Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04

    Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats muss zwar dann, wenn die Ingangsetzung der Vor-GmbH in der Zeit zwischen Errichtung und Eintragung in das Handelsregister durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereits ausnahmsweise zu einer Organisationseinheit geführt hat, die als Unternehmen anzusehen ist, das - über seine einzelnen Vermögenswerte hinaus - einen eigenen Vermögenswert repräsentiert, für die Zwecke der Unterbilanzhaftung das Unternehmen im Ganzen nach einer hierfür betriebswirtschaftlich anerkannten, vom Tatrichter auszuwählenden (Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160) Bewertungsmethode bewertet werden (BGHZ 140, 35; Sen.Urt. v. 18. März 2002 - II ZR 11/01, GmbHR 2002, 545, 546).
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