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   BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06   

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https://dejure.org/2009,837
BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06 (https://dejure.org/2009,837)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2009 - XII ZB 94/06 (https://dejure.org/2009,837)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 (https://dejure.org/2009,837)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1408, 138, 242
    Sittenwidriger Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag; Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss des Vertrags als Hindernis für die Wirksamkeit der Vereinbarung; Schwächere Verhandlungsposition der Frau sowie einseitiger ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 242

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Nichtiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242
    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag; Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss des Vertrags als Hindernis für die Wirksamkeit der Vereinbarung; Schwächere Verhandlungsposition der Frau sowie einseitiger ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ausschluss eines Versorgungsausgleich im Ehevertrag nichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in der Schwangerschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nichtiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamer Ehevertrag - Schwangere Frau zum Verzicht auf Versorgungsausgleich gedrängt

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Strengere Anforderungen an den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zur Nichtigkeit eines durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur Nichtigkeit eines durch Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Vorsicht vor Regress bei vertraglichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2124
  • MDR 2009, 808
  • FamRZ 2009, 1041
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Diese Übergangsregelung ist, wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, unwirksam (vgl. etwa BGHZ 174, 127 ff. und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein danach ermittelter Wert der Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Diese Umrechnung hat dabei nunmehr nach Maßgabe der BarwertVO in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 2. Juni 2008 (BGBl. I 969) zu erfolgen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606) .

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606) .

    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605 ; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 ; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605 ; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 ; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584).

    Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001, 2013 und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187) .

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

    Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001, 2013 und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187) .

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 ; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

    Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 ; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 ; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).
  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605 ; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 ; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Diese Übergangsregelung ist, wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, unwirksam (vgl. etwa BGHZ 174, 127 ff. und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06
    Ein danach ermittelter Wert der Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310 Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 14).

    Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    aa) Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition bestehen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310).

    Etwas anderes kann unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten Zukunft entgegensehen würde (BGH, FamRZ 2013, 269; FamRZ 2009, 1041).

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des

    Eine subjektive Imparität kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2013, 269).
  • OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13

    Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur FamRZ 2004, 601; 2009, 1041; NJW 2013, 380; 457), zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 436/10

    Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht

    aa) Wie der Senat in der Vergangenheit mehrfach dargelegt hat (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 ff.; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.; vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 ff. und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 ff.), muss der Tatrichter bei einem Ehevertrag, der eine vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichende Vereinbarung enthält und der der vorrangigen richterlichen Wirksamkeitskontrolle Stand hält (grundlegend hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446), im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht (§ 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446; vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 32 und Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 15).
  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

    Der Versorgungsausgleich ist dem Gesetz entsprechend und unter Zugrundelegung des nach dem Gesetz bestimmten Ehezeitendes durchzuführen, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig ist (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 341; BGH FamRZ 2004, 601; FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 185; FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2014, 629; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 791-839; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 698-699; Bergmann NZFam 2014, 1023 ff.).
  • KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14

    Notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung: Unabänderlichkeit des

  • OLG Köln, 30.06.2009 - 25 UF 44/08

    Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruchs in einem

  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 4 UF 161/11

    Konkreter Bedarf; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Altersvorsorge im Alter

  • OLG Celle, 14.12.2022 - 15 UF 137/21
  • KG, 30.06.2009 - 13 UF 153/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Sittenwidrigkeit wegen einseitiger

  • OLG Brandenburg, 11.08.2010 - 13 UF 39/09

    Ehevertrag: Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Vertrages

  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

  • OLG Hamm, 10.03.2010 - 5 UF 198/09

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch notariellen

  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10

    Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle

  • OLG Nürnberg, 07.12.2015 - 7 UF 1117/15

    Wirksamkeit eines vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

  • AG Bottrop, 22.08.2018 - 13 F 184/17

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
  • OLG Köln, 02.04.2019 - 10 UF 26/19

    Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum

  • OLG Frankfurt, 14.10.2010 - 15 U 124/09

    Sittenwidrigkeit einer Klausel in einem Gesellschaftsvertrag wegen einseitiger

  • OLG München, 26.09.2023 - 2 UF 356/21

    Überprüfung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 UF 51/18

    Inhalts- und Ausübungskontrolle bei Vereinbarung über Ausschluss von

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • KG, 19.05.2011 - 13 UF 136/10

    Versorgungsausgleich: Anpassung einer ehevertraglichen Regelung über den

  • OLG Brandenburg, 15.06.2022 - 9 UF 221/21

    Richterliche Kontrolle eines notariellen Ehevertrags; Vereinbarung über einen

  • KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten

  • OLG Frankfurt, 21.10.2022 - 8 UF 170/20

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch wirksamen Ehevertrag

  • KG, 19.02.2016 - 19 UF 79/15

    Ehevertrag: Inhaltskontrolle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Hamm, 16.02.2011 - 8 UF 96/10

    Wirksamkeit der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Kontrolle für eine ehevertragliche

  • AG Lemgo, 14.08.2020 - 9 F 201/19

    Scheidungsfolgenvereinbarung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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