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   BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09   

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https://dejure.org/2010,7712
BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09 (https://dejure.org/2010,7712)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2010 - BLw 13/09 (https://dejure.org/2010,7712)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2010 - BLw 13/09 (https://dejure.org/2010,7712)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Divergenz i.S.d. Abweichens von einem in einer Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz durch das Gericht als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Feststellung der Eigenschaft als Hoferbe und Eintragung eines lebenslangen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer Divergenz i.S.d. Abweichens von einem in einer Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz durch das Gericht als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Feststellung der Eigenschaft als Hoferbe und Eintragung eines lebenslangen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fehlende Divergenz; Hoferbfolge und Nießbrauchsvermächtnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.1992 - BLw 11/91

    Anspruch auf Zuweisung eines Betriebes im Rahmen einer Erbauseinandersetzung -

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09
    Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115).

    Die Frage, ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung der für die Feststellung der von dem Beteiligten zu 2 geltend gemachten Aushöhlung seines Hoferbrechts ein Rechtsfehler unterlaufen ist, darf von dem Rechtsbeschwerdegericht jedoch erst dann geprüft werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114), woran es hier fehlt.

  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 16/76

    Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde - Kostengründe als Begründung

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09
    Da es für eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht genügt, wenn aus den Ausführungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ihnen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304), kann dahinstehen, ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Sache zutreffend ist oder nicht.
  • BGH, 01.06.1977 - V BLw 1/77

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - Wirtschaftsfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09
    Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115).
  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09
    Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151).
  • BGH, 05.06.1992 - BLw 7/91

    Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am Hof

    Auszug aus BGH, 18.03.2010 - BLw 13/09
    Die Rechtsbeschwerde meint, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Senatsentscheidung zu der Rechtsfrage, ob ein Nießbrauchsvermächtnis zu Lasten des Hoferben einen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO unwirksamen Ausschluss von der Hoferbfolge bedeuten kann, (BGHZ 118, 361 ff.) aufzeigen zu können, indem sie die Ausführungen des Senats zum Zweck der Sonderrechtsnachfolge in den Hof, das öffentliche Interesse an dem Erhalt leistungsfähiger Höfe zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung, (BGHZ 118, 361, 365) zitiert.
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