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   BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13   

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https://dejure.org/2015,4736
BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13 (https://dejure.org/2015,4736)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2015 - VIII ZR 21/13 (https://dejure.org/2015,4736)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13 (https://dejure.org/2015,4736)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klauselkombination über die Vornahmepflicht für Schönheitsreparaturen

  • IWW

    § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, § 307 BGB, § 309 Nr. 12 a BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kombination von teils wirksamen, teils unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln; Abfärben unwirksamer Klausel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
    AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenpflicht bei starrer Vornahmepflicht auch nur für einzelne Reparaturen (hier: Malerarbeiten)

  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klauselkombination über die Vornahmepflicht für Schönheitsreparaturen

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen: -formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam -formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Neue Regeln für Renovierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schönheitsreparaturen: Auswirkung einer einzelnen, unwirksamen Regelung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen: Klauseln sind insgesamt unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Aufgabe des BGH der bisherigen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Renovierungsklausel unwirksam, auch wenn darin nur teilweise starre Fristen vereinbart sind

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und kein Ende

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur (Un)Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen

  • haufe.de (Pressebericht)

    Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln gekippt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Vertragsklauseln gekippt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Eine unwirksame Klausel infiziert die ganze Vertragsregelung

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Wohnraummiete

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter gestärkt - Quotenabgeltungs- und Schönheitsreparaturklauseln regelmäßig unwirksam

  • freier-goetz.de (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Mieter bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zu Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen und Abgeltungsklauseln gekippt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Aufspaltung schützt nicht vor Unwirksamkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Änderung der Rechtsprechung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen - Kosten für den Vermieter?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel - Zahlung für Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mieterrechte: Der qualvolle Tod der Schönheitsreparaturklausel

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Wirklich ein neuer Paukenschlag aus Karlsruhe?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklauseln: Keine Aufspaltung in Einzelmaßnahmen! (IMR 2015, 221)

Sonstiges

  • hausundgrund-rheinland.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Haus & Grund: Schönheitsreparaturen sollten Sache des Mieters sein - Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter gefordert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1874
  • MDR 2015, 580
  • NZM 2015, 485
  • ZMR 2015, 689
  • NJ 2015, 272
  • NJ 2015, 517
  • BauR 2015, 1373
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).

    Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14).

    Denn Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO); eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 11 mwN).

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie im Streitfall - in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO).

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).

    Die Klausel sagt mit für jeden durchschnittlichen und verständigen Mieter hinreichender Klarheit aus, dass bei normaler Abnutzung der Räume die Schönheitsreparaturen in dem genannten Zeitabstand vorzunehmen sind, der Mieter jedoch bei einem geringeren Grad der Abnutzung eine längere Renovierungsfrist in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, aaO).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Denn Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres gegenständlichen und zeitlichen Umfangs sowie ihrer Ausführungsart sind inhaltlich derart eng mit der Verpflichtung selbst verknüpft, dass diese bei einer Beschränkung der Unwirksamkeit auf die unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO); eine solche inhaltliche Umgestaltung der Vornahmepflicht widerspräche dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen (Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Auf die zwischen den Parteien streitige Tatsache, ob die Wohnung der Beklagten zu 1 bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand übergeben wurde und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen für den Bestand der Vornahmeklausel (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) kommt es mithin im Streitfall nicht an.
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11

    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Auszug aus BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13
    Nach der seit dem Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2568 unter II 2) ständigen Rechtsprechung des Senats halten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln - wie hier § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags der Parteien -, die dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen, der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur stand, wenn und soweit die in der Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen nicht unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der angesprochenen Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - VIII ZR 192/11, NZM 2012, 527 Rn. 3 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (1) Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die in der entsprechenden Klausel des Mietvertrags vorgesehenen Renovierungsfristen nicht - was zur Unwirksamkeit der Formularklausel führen würde - unveränderbar sind, sondern durch ihre flexible Gestaltung Raum lassen, den konkreten Renovierungsbedarf der Mieträume zu berücksichtigen, so dass die genannten Fristen letztlich nur den Charakter einer Richtlinie oder unverbindlichen Orientierungshilfe haben (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2 a; vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 12; vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 14).

    An dieser Senatsrechtsprechung hat sich - entgegen der auf ein von ihr so bezeichnetes "Prinzip der Gesamtinfektion" abstellenden Auffassung der Rechtsbeschwerde - nichts dadurch geändert, dass der Senat in anderen Entscheidungen ausgesprochen hat, die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stelle eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht dar, was zur Folge habe, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung in der gebotenen Gesamtschau zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führe (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 12 ff.; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Regelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 24 U 63/15

    Pflicht des Vermieters zur Zustimmung zu einer Untervermietung von Büroräumen an

    Eine solche Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach starren Fristen, ohne Rücksicht auf einen konkreten Bedarf, benachteiligt den Mieter unangemessen (vgl. BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 16, juris).

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Pflicht - wie auch im hier vorliegenden Fall - in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist (BGH v. 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17, juris; v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09 aaO).

  • OLG Dresden, 15.07.2015 - 5 U 597/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer Betriebspflicht in einem Gewerberaummietvertrag

    Sie berufen sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 18.03.2015 (VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874).

    Für die vorliegend zu beurteilende Frage, inwieweit die Betriebspflicht einerseits und die Offenhaltungspflicht andererseits sprachlich und inhaltlich voneinander getrennt werden könnten, enthält die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2015 (a.a.O.) keinen Erkenntnisgewinn.

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Die unangemessene Ausgestaltung der genannten Bestimmungen (Zinsen gemäß Nr. 4 Sätze 2, 3 SEB; Differenzierung in der Zinshöhe bei der Ab- und Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 9 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB; Entscheidungsfrist von drei Monaten gemäß Nr. 5.2 SEB) hat auch in ihrer Gesamtheit nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17) nicht die Unwirksamkeit sämtlicher nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung anwendbaren Regelungen über das jeweils betroffene Modell bzw. über die verschiedenen Modelle insgesamt zur Folge.
  • FG Hamburg, 05.11.2021 - 2 K 163/19

    Einkommensteuer: Berücksichtigung von Renovierungskosten bei Einkünften aus

    Vom Vermieter getragene Schönheitsreparaturen seien noch der Vermietung zuzurechnen, da der Mieter die Wohnung bei Auszug oftmals ohne Renovierung verlassen dürfe (BGH, Urteile vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).
  • LG Berlin, 14.03.2017 - 63 S 263/16

    Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

    Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 21/13).
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