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   BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19   

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https://dejure.org/2020,9603
BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19 (https://dejure.org/2020,9603)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2020 - XII ZB 213/19 (https://dejure.org/2020,9603)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2020 - XII ZB 213/19 (https://dejure.org/2020,9603)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; SGB II §§ 33, 38
    Kein Vertretungsrecht des Obhutselternteils zur Vereinbarung einer Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen mit dem Sozialleistungsträger

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt; Vertretungsrecht für eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II

  • rewis.io

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung von Unterhaltsansprüchen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 ; SGB II § 33 ; SGB II § 38
    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt; Vertretungsrecht für eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II

  • rechtsportal.de

    BGB § 1629 ; SGB II § 33 ; SGB II § 38
    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt; Vertretungsrecht für eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung von Unterhaltsansprüchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung von Unterhaltsansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 225, 121
  • BGHZ 225, 122
  • NJW 2020, 1881
  • MDR 2020, 732
  • FamRZ 2020, 991
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Elternunterhalt: Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen;

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    (1) Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nachrangig erbracht werden, gilt im Ausgangspunkt auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise der nach § 33 SGB II vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Leistungen ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 41 zum SGB XII).

    Diese Leistungen können demgemäß auch in den Fällen eines ausnahmsweise ausgeschlossenen Anspruchsübergangs grundsätzlich nicht als unterhaltsrechtlich bedarfsdeckende Leistung mit der Folge behandelt werden, dass der Unterhaltsberechtigte zur Behebung seiner Unterhaltsbedürftigkeit auf deren Inanspruchnahme verwiesen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 42 mwN zum SGB XII).

    Vielmehr bedarf es für die Heranziehung des § 242 BGB einer Abwägung der Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers im Einzelfall (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 44 mwN zum SGB XII).

    Nur in diesen Fällen hat es der Senat für möglich gehalten, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Rechtsgedanken der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter eine (Teil-) Anrechnung der bereits gezahlten Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch vorzunehmen, wenn andernfalls die Gefahr für den Unterhaltspflichtigen bestünde, mit derartig hohen Forderungen aus der Vergangenheit belastet zu werden, dass es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich gemacht würde, diese Schulden zu tilgen und daneben noch seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senatsbeschluss BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn. 45 mwN zum SGB XII).

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    a) Die Verpflichtung des Antragsgegners, die für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit von Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen an das Land zurückzuzahlen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das Oberlandesgericht für diesen Zeitraum ein auskömmliches monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.807 EUR festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 - FamRZ 2012, 1793 Rn. 8 mwN).

    Weil insoweit eine Rückübertragung der Ansprüche auf die Antragstellerin ausgeschlossen ist, kann sie ihre Anträge für die Zeit ab Rechtshängigkeit, hier also für den ab Februar 2014 geschuldeten Unterhalt, auch insoweit dahin umstellen, dass die entsprechenden Beträge vom Antragsgegner an den Leistungsträger direkt zu zahlen sind (vgl. Senatsurteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09 - FamRZ 2012, 1793 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Mit dessen Geltendmachung nimmt der Berechtigte aber treuhänderisch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 15 mwN; s. auch OLG Hamm - auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 2002, 1208).

    dd) Schließlich begegnet die Rückübertragung entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch rechtlichen Bedenken, soweit dem Leistungsempfänger aufgegeben worden ist, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 13 ff. mwN).

  • OLG Hamm, 25.02.2002 - 6 UF 61/01

    Grundkonsens der Eltern in den Angelegenheiten der elterlichen Sorge als

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    (1) Nach überwiegender Auffassung erfasst § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB die Rückübertragung dieser Ansprüche nicht (OLG Hamm Beschluss vom 23. Januar 2002 - 12 WF 116/01 - auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 2002, 1208; AG Lüdenscheid FamRZ 2002, 1207; Schürmann FF 2016, 105, 115 f.; MünchKommBGB/Huber 8. Aufl. § 1629 Rn. 81; BeckOK BGB/Veit [Stand: 1. November 2019] § 1629 Rn. 78; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1629 Rn. 24; Wendl/Dose/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 10 Rn. 46).

    Mit dessen Geltendmachung nimmt der Berechtigte aber treuhänderisch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 15 mwN; s. auch OLG Hamm - auszugsweise veröffentlicht in FamRZ 2002, 1208).

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche sind dementsprechend auf den nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechneten Unterhalt begrenzt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - juris Rn. 30 mwN; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN; vgl. auch Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 98 ff.).

    Für den übrigen - noch im Streit stehenden - rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von September 2013 bis Januar 2014 und Februar 2015 bis 9. April 2015 wird das Oberlandesgericht noch festzustellen haben, ob der Antragsgegner hinreichend leistungsfähig ist (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - NJW 2020, 925 Rn. 29 und vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - FamRZ 2019, 1415 Rn. 28).

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Hierzu ist die Antragstellerin befugt, weil mit der Verfahrensführungsbefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung nachträglich entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 9 mwN).

    Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Antragstellerin für ihre noch minderjährige Tochter A. das Verfahren als Verfahrensstandschafterin nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB über die Scheidung hinaus fortführen durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Dafür ist allein eine sozialrechtliche Betrachtungsweise maßgeblich, die von unterhaltsrechtlichen Maßstäben durchaus abweichen kann (Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN).

    Die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche sind dementsprechend auf den nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechneten Unterhalt begrenzt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - juris Rn. 30 mwN; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 305 = FamRZ 2013, 1962 Rn. 23 mwN; vgl. auch Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 8 Rn. 98 ff.).

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN; s. auch BVerfG NJW 2012, 2420 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 16.03.1994 - XII ZR 225/92

    Abtretungsvereinbarung i. S. des § 32 SGB I

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Zwar hat der Gesetzgeber im Sozialrecht erstmals im Jahr 1996 die Möglichkeit einer Rückübertragung der Ansprüche von dem Leistungsträger auf den Unterhaltsberechtigten eingeführt (s. u.a. BT-Drucks. 13/3904 S. 46 zum BSHG und BT-Drucks. 16/1410 S. 26), nachdem der Senat eine solche Vereinbarung zuvor als unwirksam erachtet hatte (Senatsurteil vom 16. März 1994 - XII ZR 225/92 - FamRZ 1994, 829; s. auch Senatsurteil vom 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ 1997, 608).
  • BGH, 19.02.1997 - XII ZR 236/95

    Wirksamkeit einer treuhänderischen Rückabtretung eines übergegangenen

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19
    Zwar hat der Gesetzgeber im Sozialrecht erstmals im Jahr 1996 die Möglichkeit einer Rückübertragung der Ansprüche von dem Leistungsträger auf den Unterhaltsberechtigten eingeführt (s. u.a. BT-Drucks. 13/3904 S. 46 zum BSHG und BT-Drucks. 16/1410 S. 26), nachdem der Senat eine solche Vereinbarung zuvor als unwirksam erachtet hatte (Senatsurteil vom 16. März 1994 - XII ZR 225/92 - FamRZ 1994, 829; s. auch Senatsurteil vom 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ 1997, 608).
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit

  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZR 174/98

    Umfang des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

  • OLG Hamm, 23.01.2002 - 12 WF 116/01
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 423/12

    Kostenentscheid nach billigem Ermessen; Aufhebung der Kosten des

  • BGH, 17.04.2019 - XII ZA 63/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung

  • BGH, 01.12.2010 - XII ZR 19/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übergang von Unterhaltsansprüchen nach altem

  • LSG Bayern, 05.11.2012 - L 7 AS 493/12

    Grundsicherung, Arbeitsuchende, Rückübertragung, Lohnanspruch, Sozialhilfe,

  • BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 24/10 R

    Rückwirkende Insolvenzgeldbewilligung - Erstattungsanspruch des

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17

    Berechnung der Unterhaltspflicht des Vaters für minderjährige Kinder aus

  • BGH, 21.06.2023 - VIII ZR 303/21

    Schadensersatzpflicht eines Vermieters bei schuldhaft nicht vertragsgemäßer

    Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt der Anspruchsübergang die Personenidentität zwischen dem Empfänger von Leistungen und dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen Dritten voraus (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09, NJW-RR 2011, 145 Rn. 17; vom 11. Januar 2012 - XII ZR 22/10, NJW-RR 2012, 898 Rn. 26; Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 213/19, BGHZ 225, 122 Rn. 24; BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 98/11 R, juris Rn. 19; Hauck/Noftz/Fügemann, SGB II, Stand: März 2022, § 33 Rn. 60).
  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

    Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zu schließen (Anschluss BGH, Beschuss vom 18. März 2020 - XII ZB 213/19, FamRZ 2020, 991).

    Denn das Familiengericht hat mit wohlerwogener Begründung, auf die Bezug genommen und die durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise entkräftet wird, in Übereinstimmung mit der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zwar nicht die Befugnis des Obhutselternteils umfasst, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zu schließen (vgl. BGH FamRZ 2020, 991), die Mutter indessen - nunmehr als alleinige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers - den mithin wegen § 177 BGB schwebend unwirksamen Rückübertragungsvertrag (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG) vom 24. Mai 2017 - nach Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss vom 9. August 2017 - jedenfalls durch die am 10. August 2017 vorgenommene Einreichung des Antrags im vorliegenden Verfahren konkludent genehmigt hat.

  • OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 9 UF 129/21

    Hälftiger Ausgleich von Kindergeld und angesichts der Corona-Pandemie doppelt

    Dies folgt insbesondere daraus, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch dem unterhaltsrechtlichen Anspruch gleichgestellt wird, welcher seinerseits unzweifelhaft übergangsfähig ist (vgl. nur BGH FamRZ 2020, 991).

    Einer - der treuhänderischen Geltendmachung dienende - Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche auf den Antragsteller seitens des Jobcenters steht bereits entgegen, dass - soweit der Anspruchsübergang auf Unterhaltsansprüchen des betroffenen Kindes beruht - der Antragsteller insoweit nicht alleinig vertretungsbefugt für das betroffene Kind ist, weshalb der Senat mit Verfügung vom 13.10.2021 Bezug auf BGH FamRZ 2020, 991 genommen hat.

  • OLG Hamm, 21.07.2022 - 2 UF 88/21

    Zahlung von Kindesunterhalt; Unzulässigkeit der Berufung auf eine Ausfallhaftung

    Der allgemeine Grundsatz, dass Leistungen nach dem SGB II nachrangig erbracht werden, gilt im Ausgangspunkt auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise der nach § 33 SGB II vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Leistungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 213/19 - juris Rn. 18).

    Gleichwohl kann im Einzelfall gemäß § 242 BGB eine Anrechnung subsidiärer Sozialleistungen auf den Unterhaltsanspruch geboten sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter in einem vergangenen Unterhaltszeitraum nicht rückzahlbare Sozialleistungen vereinnahmt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 213/19 -, a. a. O., Rn. 20; BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - XII ZB 56/14 - juris Rn. 45).

  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 9 UF 130/20

    Anforderungen an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit im Falle der

    Dieser ist jedoch unwirksam, weil das Vertretungsrecht des Obhutselternteils nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB nur die Durchsetzung (noch bestehender) unmittelbar eigener Unterhaltsansprüche des betreuten Kindes umfasst, nicht aber zugleich auch die Befugnis der - im Streitfall unstreitig gemeinsam mit dem Antragsgegner sorgeberechtigten - Mutter vermittelt, für ihre Tochter Vereinbarungen über die Rückübertragung der auf Sozialleistungsträger übergegangenen/übergehenden Unterhaltsansprüche im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG abzuschließen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. März 2020, Az. XII ZB 213/19 - Rdnr. 26 ff. bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

    Denn das Familiengericht hat mit wohlerwogener Begründung, auf die Bezug genommen und die durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise entkräftet wird, in Übereinstimmung mit der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zwar nicht die Befugnis des Obhutselternteils umfasst, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zu schließen (vgl. BGH FamRZ 2020, 991 ), die Mutter indessen - nunmehr als alleinige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers - den mithin wegen § 177 BGB schwebend unwirksamen Rückübertragungsvertrag (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG ) vom 24. Mai 2017 - nach Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss vom 9. August 2017 - jedenfalls durch die am 10. August 2017 vorgenommene Einreichung des Antrags im vorliegenden Verfahren konkludent genehmigt hat.
  • OLG Hamm, 24.02.2023 - 7 UF 68/22
    Denn das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche abzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.3.2020 - XII ZB 213/19).
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