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   BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19   

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BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19 (https://dejure.org/2020,13579)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2020 - XII ZB 380/19 (https://dejure.org/2020,13579)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2020 - XII ZB 380/19 (https://dejure.org/2020,13579)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, §§ ... 145, 147 BGB, § 271 Abs. 1 BGB, § 243 Abs. 1 BGB, § 125 BGB, § 1585 c Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, §§ 1378 Abs. 3 Satz 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB, § 518 BGB, Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB, Art. 3 Nr. 1 EGBGB, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 28 Rom I-VO, Art. 27 ff. EGBGB, Art. 27 EGBGB, Art. 28 Abs. 1 EGBGB, Art. 28 Abs. 2 EGBGB, Verordnung (EU) 2016/1103, Art. 15 EGBGB, Art. 15 Abs. 2 EGBGB, Art. 15 Abs. 1 EGBGB, Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, Art. 17 Abs. 1 EGBGB, Art. 229 § 28 Abs. 1 EGBGB, Verordnung (EU) 1259/2010, § 157 BGB, § 1408 Abs. 1 BGB, § 1585 c Satz 1 BGB, § 1585 c BGB, § 780 BGB, § 516 Abs. 1 BGB, § 125 Satz 1 BGB, Art. 11 Abs. 1 EGBGB, § 518 Abs. 1 BGB, §§ 518 Abs. 1, 1378 Abs. 3 Satz 2, 1410, 1585 c Abs. 2 BGB, § 1410 BGB, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 518 Abs. 2 BGB, §§ 2247 Abs. 1, 2301 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 518 Abs. 1, 1410, 1585c
    Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens (hier: Mitgift Deckung: Pilgerfahrt)

  • rewis.io

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens (hier: Mitgift Deckung: Pilgerfahrt)

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Brautgabeversprechen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pilgerfahrt nach Mekka als Brautgabeversprechen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2024
  • MDR 2020, 927
  • FamRZ 2020, 1073
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08

    Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Das Beschwerdegericht hat das Brautgabeversprechen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.) zu den allgemeinen Ehewirkungen gezählt und gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF iVm Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB an den gemeinsamen Aufenthaltsort der Beteiligten in Deutschland angeknüpft.

    Davon ist bei einem Brautgabeversprechen zumeist schon deshalb nicht auszugehen, weil weder das Bestehen einer besonderen Bedürfnislage aufseiten der Ehefrau noch deren Bedürftigkeit eine Rolle spielen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 15).

    Der Senat hat allerdings in seiner früheren Rechtsprechung erwogen, ein Brautgabeversprechen aus dem Blickwinkel des deutschen Sachrechts als ehevertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 466; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 23).

    Der primäre Zweck der Brautgabe dürfte in der heutigen Zeit darin erblickt werden, der Frau - gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Güterrecht - eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12).

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 10/86

    Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Es liegt deshalb fern, dass die Beteiligten mit der Vereinbarung der Brautgabe gleichzeitig eine Rechtswahl im Sinne von Art. 27 EGBGB aF zugunsten des libyschen Heimatrechts des Antragsgegners verbinden wollten (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464).

    Da die Brautgabe als Rechtsinstitut dem deutschen Recht unbekannt ist, hat sich eine unter deutschem Recht vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung daran zu orientieren, was die Eheleute mit dem Versprechen einer Brautgabe nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) zum Ausdruck bringen wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 466).

    Der Senat hat allerdings in seiner früheren Rechtsprechung erwogen, ein Brautgabeversprechen aus dem Blickwinkel des deutschen Sachrechts als ehevertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 466; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 23).

    Eine solche Bedeutung kann einer Brautgabevereinbarung insbesondere dann zukommen, wenn die Eheleute nicht lediglich die Verpflichtung des Mannes zur Leistung der Brautgabe begründen, sondern darüber hinaus die Regelung ihrer gesamten auf der Ehe beruhenden Rechtsbeziehungen an den Vorstellungen einer islamisch geprägten Rechtsordnung ausrichten wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 466).

  • BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67

    Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Darüber hinaus soll mit dem Beurkundungszwang auch eine Umgehung der Formerfordernisse für letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall (§§ 2247 Abs. 1, 2301 Abs. 1 BGB) verhindert werden (Mot. II S. 293; vgl. auch BGH Urteil vom 6. März 1970 - V ZR 57/67 - NJW 1970, 941, 942).

    Das Beurkundungserfordernis des § 518 Abs. 1 BGB dient insoweit nicht nur dem Schutz des Zuwendenden, sondern soll - auch im Interesse des Zuwendungsempfängers - Zweifel am Willen zur rechtsgeschäftlichen Bindung des Zuwendenden beseitigen (vgl. BGH Urteil vom 6. März 1970 - V ZR 57/67 - NJW 1970, 941, 942).

  • AG München, 09.08.2018 - 527 F 12575/17

    Brautgabeversprechen bedarf notarieller Beurkundung

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Eine unter deutschem Recht zu beurteilende Brautgabevereinbarung, die nicht ausnahmsweise güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich eingeordnet werden kann, wird deshalb als familienrechtlicher Vertrag sui generis einzuordnen sein (vgl. AG München FamRZ 2019, 866, 867; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 348; Koch FF 2018, 351, 354; Obermann NZFam 2015, 894, 898), der allerdings wegen seiner Ehebezogenheit zumindest grundsätzliche Übereinstimmungen mit dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist.

    Andere Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum sind demgegenüber der Ansicht, dass solche Brautgabeversprechen unter deutschem Recht der notariellen Beurkundung bedürfen, was teilweise aus einer entsprechenden Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB (vgl. AG München FamRZ 2019, 866, 867; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 327; vgl. auch BeckOGK/Hecht BGB [Stand: 1. Januar 2020] § 125 Rn. 43) und teilweise - mit dem Beschwerdegericht - aus einer Gesamtanalogie aller Formvorschriften des Schenkungs-, Güter- und Scheidungsfolgenrechts (§§ 518 Abs. 1, 1378 Abs. 3 Satz 2, 1410, 1585 c Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG) hergeleitet wird (zustimmend Papadopoulos jurisPR-IWR 4/2019 Anm. 3; ähnlich bereits Wurmnest JZ 2010, 736, 738 f.).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601 mwN).
  • AG Büdingen, 06.03.2014 - 53 F 963/13

    Anwendbares Recht bzgl. Brautgabe nach marokkanischem Recht

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden Brautgabeversprechen, die kollisionsrechtlich dem deutschen Recht unterliegen, in Teilen von Rechtsprechung und Literatur dogmatisch der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung zugerechnet (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - Rn. 12; AG Büdingen NJW-RR 2014, 1033, 1034; MünchKommFamFG/Erbarth 3. Aufl. § 266 Rn. 296; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 326).
  • OLG Saarbrücken, 09.03.2005 - 9 UF 33/04

    Schriftliche Vereinbarung über Zahlung von Brautgeld; Funktion des Brautgeldes

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Allerdings knüpft die Brautgabevereinbarung - anders als die unbenannte Zuwendung - in der Regel nicht an die Erwartung des Fortbestands der Ehe an (vgl. insoweit OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1306, 1307).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08

    Rückabwicklung der "Morgengabe" bei Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden Brautgabeversprechen, die kollisionsrechtlich dem deutschen Recht unterliegen, in Teilen von Rechtsprechung und Literatur dogmatisch der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung zugerechnet (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - Rn. 12; AG Büdingen NJW-RR 2014, 1033, 1034; MünchKommFamFG/Erbarth 3. Aufl. § 266 Rn. 296; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 326).
  • BGH, 28.06.2016 - X ZR 65/14

    Schenkungsvertrag: Heilung des Formmangels durch Vollzug bei Übertragung des

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    In diesen Fällen soll der Rechtsfrieden nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14 - FamRZ 2016, 1923 Rn. 12).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601 mwN).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

  • OLG Bremen, 06.05.1999 - 5 U 35/98
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97

    Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

  • EuGH, 06.03.1980 - 120/79

    De Cavel

  • EuGH, 27.02.1997 - C-220/95

    Van den Boogaard / Laumen

  • BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen

  • BGH, 22.02.2018 - I ZR 38/17

    Verlust des Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Wo-VermittG bei

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 8 UF 192/17

    Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

  • BGH, 09.03.2022 - XII ZB 233/21

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen

    Über sie ist daher, obwohl der Antragsgegner im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) zu entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380/19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 5 mwN).
  • OLG Celle, 24.01.2023 - 17 WF 8/23

    Auf Morgengabe anwendbares Recht; Verminderung der Morgengabe aufgrund

    Es handelt sich vielmehr zumeist um eine zwischen den Ehegatten anlässlich der Heirat getroffene vermögensrechtliche Abrede eigener Art, die auf ehebezogene Übertragung des versprochenen Gegenstandes gerichtet ist und deshalb einer unbenannten Zuwendung im deutschen Recht ähnelt (BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 20, 29 f.).

    Kollisionsrechtlich unterfällt die Abrede - sofern sich das anzuwendende Recht nicht nach den Art. 20, 26 der Verordnung (EU) 2016/1103 (EUGüVO) richtet, die aufgrund der weitgefassten Definition in Art. 1, 3 Abs. 1 lit. a EUGüVO auch für die Morgengabe gelten (etwa Majer, NZFam 2022, 58, 58 m. w. N., offen gelassen von BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 15), nach Art. 69 EUGüVO aber bei fehlender Rechtswahl nur auf Ehen, die ab Ende Januar 2019 eingegangen sind, Anwendung finden - dem wandelbaren allgemeinen Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB (BGH FamRZ 2010, 533 Rn. 14).

    Das Brautgabeversprechen (das trotz seines kulturell-religiösen Hintergrundes und der nicht ausschließlich rechtsgeschäftlich zu verstehenden Erklärung auch nach deutschem Recht rechtlich bindend ist, vgl. BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 31) gehört nach afghanischem Recht zu den üblichen Voraussetzungen einer Heirat, an seiner grundsätzlichen Wirksamkeit besteht kein Zweifel.

    Damit ist die Grundlage für die vereinbarte Morgengabe zum Teil entfallen; ob dies eine Herabsetzung um mehr als die Hälfte der versprochenen Goldmünzen rechtfertigen kann, hält der Senat allerdings für zweifelhaft, weil der regelmäßig beabsichtigte Vermögensaufbau auf Seiten der Ehefrau (BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 32) durch die Anwendung deutschen (Unterhalts-) Rechts nicht gewährleistet werden kann.

    Dieses religiös und kulturell geprägte Versprechen ist Voraussetzung für die Ehe; trotz dieser kulturellen Prägung ist indessen von einer bindenden Verpflichtung auszugehen (so für das deutsche Recht BGH FamRZ 2020, 1073 Rn. 31).

  • OLG Celle, 25.09.2020 - 10 WF 107/20

    Anerkennungsfähigkeit einer in einer iranischen Heiratsurkunde beurkundeten

    Insbesondere von einer unterhaltsrechtlichen Anknüpfung könne zumeist schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil weder das Bestehen einer besonderen Bedürfnislage auf Seiten der Ehefrau noch deren Bedürftigkeit eine Rolle spielten (vgl. BGH FamRZ 2010, 533 ff; NJW 2020, 2024 ff).
  • AG Flensburg, 17.09.2021 - 94 F 34/21

    Abgrenzung eines Vertrags zwischen Ehegatten über eine ehebedingte Zuwendung von

    Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 380/19 entschieden hat, dass das nicht vollzogene Versprechen einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten zu seiner Wirksamkeit wenigstens in entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, betrifft dies nicht die Rückforderung bereits vollzogener Zuwendungen.
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