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   BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20   

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BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2021,10222)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2021,10222)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2021,10222)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags eines Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz als unzulässig

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung des Antrags eines Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz als unzulässig

  • rechtsportal.de

    Verwerfung des Antrags eines Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz als unzulässig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1996 - 2 StR 295/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Nebenklägern - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist im Sinne des § 44 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96 (für den vergleichbaren Fall des Anschlusses als Nebenkläger.
  • BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • LG Hamburg, 05.04.2022 - 612 Qs 6/22

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2021 - 5 StR 222/20, Rn. 4, juris).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise für den Fall, dass (1.) vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurde, der aber (2.) nicht bzw. nicht vorab verbeschieden wurde und (3.) der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (st.Rspr: vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 18.03.2021 - 5 StR 222/20 m.w.N. [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2022 - 4 Ws 529/22

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung

    So komme nach § 397a Abs. 2 StPO bzw. § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, etwas anderes gelte aber für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt worden sei, der nicht bzw. nicht vorab verbeschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan habe (BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, BeckRS 2021, 8406 Rn. 4).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 230/23

    Ablehnung eines Antrags eines Verurteilten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Da es sich bei der rechtzeitigen Abgabe nicht um eine Frist handelt, kommt insofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht (s. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20, juris Rn. 5 mwN).
  • LG Kiel, 16.09.2021 - 1 Qs 72/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
  • LG Berlin, 21.09.2023 - 517 Qs 33/23

    Rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger

    Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn ein vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit den erforderlichen Unterlagen gestellter Bewilligungsantrag nicht bzw. nicht vorab beschieden worden sei und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan habe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, juris Rn. 4, st. Rspr).
  • BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17

    Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von

    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17).
  • LG Kiel, 22.07.2022 - 5 Qs 7/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
  • LG Kiel, 30.08.2021 - 1 Qs 30/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Danach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens für den Fall in Betracht, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20 -, Rn. 4, juris).
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