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   BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19   

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BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19 (https://dejure.org/2021,5448)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - VIII ZR 305/19 (https://dejure.org/2021,5448)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19 (https://dejure.org/2021,5448)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 555c Abs 1 S 2 BGB vom 11.03.2013, § 555c Abs 1 S 2 BGB vom 18.12.2018, § 555d BGB, § 555e BGB, § 559 BGB vom 11.03.2013
    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht; ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nach der Übergangsregelung; Zusendung der Modernisierungsankündigung mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn

  • IWW

    Art. 229 § 49 Abs. 1 S. 2 EGBGBVorschriften§ 554 ZPO, § ... 606 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §§ 555c, 559 BGB, § 559 Abs. 1, Abs. 3a BGB, § 555c BGB, § 559 BGB, § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 555e Abs. 1 BGB, § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 555c Abs. 1 BGB, Art. 229a § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 ZPO, § 606 Abs. 3 ZPO, § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 555d BGB, § 559b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB, § 555d Abs. 2 BGB, § 559 Abs. 4 BGB, § 555 c Abs. 1 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EGBGB, § 559 Abs. 1 BGB, § 559 Abs. 3a BGB, Art. 229 § 49 EGBGB, §§ 555 c, § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB, § 555b BGB, § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB, § 555d Abs. 3 BGB, § 559 Abs. 5 Satz 2 BGB, § 555d Abs. 3 bis 5, § 559 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 541b BGB, § 554 Abs. 2 BGB, § 554 Abs. 3 BGB, § 541b Abs. 2 BGB, § 541b Abs. 2 Satz 3 BGB, § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 575 BGB, § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB, § 555d Abs. 5 BGB, § 555d Abs. 4 Satz 1 BGB, § 561 Abs. 1 BGB, § 555e BGB, § 242 BGB, Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGBGB, Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 559b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht nur zulässig, sofern die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB eingehalten werden können; Zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn ...

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht; ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nach der Übergangsregelung; Zusendung der Modernisierungsankündigung mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs ...

  • rechtsportal.de

    Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht nur zulässig, sofern die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB eingehalten werden können; Zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für Mieterhöhungen gilt bei 2018 angekündigter Modernisierung altes Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erste Musterfeststellungsklage in Mietsachen gescheitert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die frühzeitige Modernisierungsankündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme - mit einem Jahr Vorlauf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme: Musterfeststellungsklage zu Mieterhöhungen gescheitert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Modernisierung und Mieterhöhung - Hat die Vermieterin die Arbeiten vor der Gesetzesänderung korrekt angekündigt, darf sie die Miete nach altem Recht erhöhen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Musterfeststellungsklage zur Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Höchstfrist für Modernisierungsankündigung vor geplantem Beginn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Planungsstand zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    1. Mietrechts-Musterfeststellungsklage im Sinne des Vermieters entschieden

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme - 8% oder 11%?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Münchner Mieter verlieren

  • juve.de (Kurzinformation)

    Musterklage: Münchner Mieter verlieren

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterfeststellungsklage - bezüglich einer Modernisierungsankündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Modernisierung: Ankündigung auch mit großem zeitlichen Vorlauf möglich (IMR 2021, 223)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 229, 139
  • NJW-RR 2022, 11
  • MDR 2021, 665
  • NZM 2021, 463
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.05.2020 - VIII ZR 55/19

    Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    Diesem soll durch die Vermittlung zureichender Kenntnis eine sachgerechte Beurteilung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme ermöglicht werden, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertraglichen Konsequenzen (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 36 f.; Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - VIII ZR 55/19, NJW-RR 2020, 892 Rn. 23 mwN).

    Die Verwirklichung dieses Schutzes darf nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und hierdurch den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - VIII ZR 55/19, aaO mwN).

    Die Mieter werden durch das Schreiben vom 27. Dezember 2018 hinreichend in die Lage versetzt, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahmen auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten Maßnahmen der energetischen Modernisierung zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden (vgl. zu diesem Erfordernis bei energetischer Modernisierung: Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - VIII ZR 55/19, aaO Rn. 24 mwN).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    (1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 28 und vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 42 mwN).

    Hiernach ist unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung seiner Rechtsposition verwehrt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, aaO, mwN).

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

    Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    (1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457 Rn. 28 und vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 42 mwN).

    Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, aaO und vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, aaO und vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304).

    Die Anwendung des § 242 BGB muss jedoch, soweit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, aaO).

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 124/03

    Adressat eines Mieterhöhungsverlangens bei gemeinsamer Anmietung der Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    Die Beklagte musste angesichts dieses schützenswerten Interesses die Ausübung der ihr zustehenden Rechtsposition nicht unterlassen, um zu ihren eigenen Lasten den Mietern eine ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustehende günstigere Rechtsposition zu verschaffen (zur Berücksichtigung des Eigeninteresses im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit: BGH, Urteile vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, NJW 2008, 3438 Rn. 7; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b, und vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter II 2; jeweils mwN).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    Die Beklagte musste angesichts dieses schützenswerten Interesses die Ausübung der ihr zustehenden Rechtsposition nicht unterlassen, um zu ihren eigenen Lasten den Mietern eine ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustehende günstigere Rechtsposition zu verschaffen (zur Berücksichtigung des Eigeninteresses im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit: BGH, Urteile vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, NJW 2008, 3438 Rn. 7; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b, und vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter II 2; jeweils mwN).
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07

    Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    Die Beklagte musste angesichts dieses schützenswerten Interesses die Ausübung der ihr zustehenden Rechtsposition nicht unterlassen, um zu ihren eigenen Lasten den Mietern eine ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustehende günstigere Rechtsposition zu verschaffen (zur Berücksichtigung des Eigeninteresses im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit: BGH, Urteile vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, NJW 2008, 3438 Rn. 7; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b, und vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter II 2; jeweils mwN).
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZR 199/16

    Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Mieters bei Kündigung nach

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    So läuft eine Ankündigung ohne tatsächlichen Modernisierungswillen ins Leere, entfaltet keine Rechtswirkungen und stellt eine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Mieters begründet, sollte dieser im Glauben an eine bevorstehende Modernisierung kündigen und hierdurch einen Schaden erleiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZR 199/16, NZM 2017, 595 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 21/19

    Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier

    Auszug aus BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
    Für die Frage, ob der Mieter die Modernisierung zu dulden hat, spielen die Höhe der erwarteten Mieterhöhung sowie sich daraus ergebende Härtegründe nach § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB ohnehin keine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 21/19, NJW 2020, 835 Rn. 22), so dass der Mieter insoweit nicht auf konkretere Angaben hierzu angewiesen ist.
  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 174/19

    Folgen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze

    Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung ist nur dann einschlägig, wenn die Anwendung einer Rechtsvorschrift einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen Beteiligten ein unzumutbares unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19 Rn. 81 m.w.N., BGHZ 229, 139).
  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22

    Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen

    (1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139, Rn. 81 mwN).
  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Er bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der auch gesetzlich zulässigen Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 81 mwN).
  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23

    Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem

    Der Senat kann die vom Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Beurteilung hier jedoch selbst vornehmen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 83; vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 19.07.2022 - VIII ZR 194/21

    Ersatz von Aufwendungen eines Mieters für den Austausch einer Gasetagenheizung;

    (a) Die Duldungspflicht nach § 555d BGB knüpft vielmehr auch an eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung im Sinne von § 555c BGB an (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 27 [zu § 555c BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - 21 Sa 965/19

    Kontokorrentabrede - Kündigungserschwernis - Rechtsmissbrauch - Transparenzgebot

    aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BGH 18. März 2021 - VIII ZR 305/19 - Rn. 81; Grüneberg/Grüneberg, BGB 81. Auflage § 242 Rn. 38).

    Es muss vielmehr eine Situation bestehen, die es als untragbar erscheinen lässt, das aus der Gesetzesanwendung folgende Ergebnis zu akzeptieren (vergleiche BGH 18. März 2021 - VIII ZR 305/19 - Rn. 81; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB Neubearbeitung § 242 Rn. 219).

  • LG Berlin, 02.09.2021 - 67 S 95/21

    Erforderlichkeit von Neuankündigung einer Modernisierungsmaßnahme bei

    Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein überschaubares Vorhaben handelt, bei dem die massive Verzögerung ihren maßgeblichen Grund nicht in typischerweise zu erwartenden Abweichungen im Laufe des Baufortschritts hatte wie in dem von der Klägerin herangezogenen Fall des BGH (Urt. v. 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, WuM 2021, 665, juris Tz. 43-44), bei dem ein großes, zahlreiche Wohnungen betreffendes, über Jahre andauerndes und eine Vielzahl von Maßnahmen umfassendes Modernisierungsvorhaben streitgegenständlich war.
  • LG Berlin, 15.07.2021 - 67 S 95/21

    Erforderlichkeit von Neuankündigung einer Modernisierungsmaßnahme bei

    Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH vom 18. März 2021 (VIII ZR 305/19, WuM 2021, 665) steht nicht entgegen, das sie sich lediglich zu dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zugang der Modernisierungsankündigung und dem angekündigten Ausführungsbeginn verhält.
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