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   BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20   

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BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20 (https://dejure.org/2022,9862)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2022 - V ZR 269/20 (https://dejure.org/2022,9862)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 (https://dejure.org/2022,9862)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ansehen der Module und Elemente der Unterkonstruktion zum Zeitpunkt der Übereignung als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage hinsichtlich Wirksamkeit der Übereignung und Eigentumserwerbs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2
    Ansehen der Module und Elemente der Unterkonstruktion zum Zeitpunkt der Übereignung als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage hinsichtlich Wirksamkeit der Übereignung und Eigentumserwerbs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
    Denn anderenfalls wäre das dingliche Rechtsgeschäft, durch das der Beklagten das Eigentum verschafft werden sollte, nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht nach § 94 Abs. 1 BGB als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 7 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Der Senat hat inzwischen entschieden, dass eine Freiland-Photovoltaikanlage jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen "Gebautes" von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Somit wären die einzelnen Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen, wenn sie durch ein gleiches oder ähnliches Bauteil ersetzt und wenn sie zudem ihrerseits wieder in eine andere Anlage eingebaut werden und dort Strom erzeugen könnten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (hierzu Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dann können die einzelnen Module nicht Scheinbestandteile dieser Anlage sein, denn § 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 1, sowie V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 1, letzteres zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

    b) Nach diesen Maßstäben ist zu Lasten der Insolvenzschuldnerin davon auszugehen, dass die Übereignung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Dienstbarkeit stehen sollte (siehe zur Begründung Senat, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 48 ff.).

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 225/19

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
    Sollten die Module und die Unterkonstruktion sonderrechtsfähig gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob bei der Übereignung deren weitere Voraussetzungen vorlagen, also insbesondere eine hinreichend bestimmte dingliche Einigung sowie die Übergabe der Module bzw. ein die Übergabe ersetzender Tatbestand nach §§ 929 ff. BGB (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, juris Rn. 29 ff. und V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 32 ff.).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 1, sowie V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 1, letzteres zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 22.10.2021 - V ZR 8/20

    Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
    Sollten die Module und die Unterkonstruktion sonderrechtsfähig gewesen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob bei der Übereignung deren weitere Voraussetzungen vorlagen, also insbesondere eine hinreichend bestimmte dingliche Einigung sowie die Übergabe der Module bzw. ein die Übergabe ersetzender Tatbestand nach §§ 929 ff. BGB (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, juris Rn. 29 ff. und V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 32 ff.).

    a) Es handelt sich, wie dem Senat aus mehreren Parallelverfahren (vgl. Senat, Urteile vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19, Rn. 1, V ZR 8/20, ZInsO 2022, 87 Rn. 1, sowie V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rn. 1, letzteres zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bekannt und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt worden ist, bei der Klausel um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
    Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 161 f.).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 130/19

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Formanforderungen an

    Auszug aus BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
    Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 130/19, NJW 2021, 771 Rn. 44 mwN).
  • BGH, 03.03.1956 - IV ZR 334/55

    Verarbeitung von Halbzeugen

    Auszug aus BGH, 18.03.2022 - V ZR 269/20
    Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden ist (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 161 f.).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2022 - 19 U 196/18

    Streit um Eigentum an Photovoltaik-Anlage

    Entgegen der landgerichtlichen Würdigung ist die Klägerin (Allein-) Eigentümerin der streitgegenständlichen Module sowie Miteigentümerin der streitgegenständlichen Wechselrichter und Unterkonstruktion geworden, denn die Module konnten im Zeitpunkt der Übereignung Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB) (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 6 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind weder die Module noch die Unterkonstruktion als wesentliche Bestandteile des Grundstücks gem. § 94 Abs. 1 BGB anzusehen, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 7ff m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Freiland-Photovoltaikanlage jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 9; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 12 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen "Gebautes" von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 9; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20, NJW 2022, 614 Rz. 20 m. w. N. und juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 13 m. w. N.).

    Somit wären die einzelnen Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen, wenn sie durch ein gleiches oder ähnliches Bauteil ersetzt und wenn sie zudem ihrerseits wieder in eine andere Anlage eingebaut werden und dort Strom erzeugen könnten (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz.13 m. w. N.).

    Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.).

    Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93 BGB (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 16 m. w. N.).

    Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich - wie im Übrigen auch gerichtsbekannt und in der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung hiermit festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 19 - 21; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20 -, juris Rz. 25-31; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 26 m. w. N.) - um eine von der Insolvenzschuldnerin mehrfach gleichlautend verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

    Hat der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt, liegt es jedoch nicht mehr in seinem Interesse, die Übereignung noch weiter aufzuschieben, unabhängig davon, ob die langfristige Durchführung des Projekts auf fremdem Grundstück aufgrund einer vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit bestmöglich abgesichert ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 19-21; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 8/20 -, juris Rz. 25-31; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 225/19 -, juris Rz. 27 m. w. N.).

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