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   BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11   

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https://dejure.org/2012,11879
BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11 (https://dejure.org/2012,11879)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2012 - VIII ZR 253/11 (https://dejure.org/2012,11879)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11 (https://dejure.org/2012,11879)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 2 Nr 34 UStG, § 241 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Legen eines für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermäßigte Umsatzsteuer auch bei Erneuerung des Hausanschlusses; Mehrwertsteuer

  • rewis.io

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Legen eines für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hausanschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Steuersatz von 7% auch für Hausanschluss!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückerstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer für den Hausanschluss

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auf das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Trinkwasserhausanschluss: Ermäßigte Umsatzsteuer auch bei Erneuerung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    7% Umsatzsteuer auch bei Erneuerung des Wasseranschlusses

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für Wasseranschluss gilt ermäßigte Umsatzsteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für Wasseranschluss gilt ermäßigte Umsatzsteuer

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Anschlussnehmers wegen zu viel gezahlter Umsatzsteuer bei Erneuerung eines Hausanschlusses

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Anschlussnehmers wegen zu viel gezahlter Umsatzsteuer bei Erneuerung eines Hausanschlusses

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 750
  • NVwZ-RR 2012, 570
  • WM 2012, 2071
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 08.10.2008 - V R 61/03

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, BFHE 223, 482).

    b) Der Begriff der Lieferung von Wasser ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Bundesfinanzhof ist dem gefolgt und legt den Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG so aus, dass auch das Legen eines Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei dem Legen eines Hausanschlusses um eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser handelt (BFHE 222, 176, 181 f.; BFHE 223, 482, 486; Rau/Dürrwächter/Nieskens, Umsatzsteuergesetz, Stand Oktober 2011, § 3 UStG, "Hausanschluss"; Grube, jurisPR-SteuerR 4/2009, Anm. 6 C; Uhlmann, KStZ 2009, 29, 30; Klein, aaO S. 1130 f.; Korf, aaO S. 12; Wagner, aaO).

    Kommt es für die Subsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung (BFHE 223, 482, 487; Martin, BFH/PR 2009, 103), als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert (Wagner, aaO; Tehler, EU-UStB 2008, 38, 39; Vellen, UStB 2009, 6, 7; Küffner/Streit, NWB 2009, 1831 f.; Grube, aaO Anm. 6 D; aA Kronawitter, VersorgungsW 2009, 181, 182; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2009, Az.: IV B 8 - S 7100/07/10024, 2009/0215132, juris).

    Der Bundesfinanzhof geht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zwar davon aus, dass die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die "Lieferungen von Wasser" ausschließen dürfen (BFHE 222, 176, 182).

    Dazu ist aber eine gesetzliche Regelung erforderlich (BFHE 222, 176, 183).

    Eine derartige gesetzliche Ausnahmeregelung kann - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision - nicht daraus hergeleitet werden, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nummer 34 der Anlage 2 zum UStG nur "Lieferungen" (sowie die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb) von Wasser begünstigt, nicht aber "sonstige Leistungen" wie das Legen von Hausanschlüssen (vgl. BFHE 222, 176, 183).

    Auf die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs nicht an (BFHE 222, 176, 184).

  • BFH, 08.10.2008 - V R 27/06

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, BFHE 223, 482).

    b) Der Begriff der Lieferung von Wasser ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Bundesfinanzhof ist dem gefolgt und legt den Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG so aus, dass auch das Legen eines Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei dem Legen eines Hausanschlusses um eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser handelt (BFHE 222, 176, 181 f.; BFHE 223, 482, 486; Rau/Dürrwächter/Nieskens, Umsatzsteuergesetz, Stand Oktober 2011, § 3 UStG, "Hausanschluss"; Grube, jurisPR-SteuerR 4/2009, Anm. 6 C; Uhlmann, KStZ 2009, 29, 30; Klein, aaO S. 1130 f.; Korf, aaO S. 12; Wagner, aaO).

    Kommt es für die Subsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung (BFHE 223, 482, 487; Martin, BFH/PR 2009, 103), als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert (Wagner, aaO; Tehler, EU-UStB 2008, 38, 39; Vellen, UStB 2009, 6, 7; Küffner/Streit, NWB 2009, 1831 f.; Grube, aaO Anm. 6 D; aA Kronawitter, VersorgungsW 2009, 181, 182; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2009, Az.: IV B 8 - S 7100/07/10024, 2009/0215132, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2007 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, BFHE 223, 482).

    Denn der Wasseranschluss ist für den Bezug von Wasser aus dem Wasserverteilungsnetz auf Dauer notwendig (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 10. Juli 2007 in der Rechtssache C-442/05, juris Rn. 57 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, BFHE 223, 482).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009: Gerichtshof der Europäischen Union) hat entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses unter den Begriff der Lieferung von Wasser fällt (EuGH, UR 2008, 432 Rn. 38 ff., 44 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien).

  • BFH, 18.10.2007 - V B 164/06

    Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Kommt es für die Subsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung (BFHE 223, 482, 487; Martin, BFH/PR 2009, 103), als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert (Wagner, aaO; Tehler, EU-UStB 2008, 38, 39; Vellen, UStB 2009, 6, 7; Küffner/Streit, NWB 2009, 1831 f.; Grube, aaO Anm. 6 D; aA Kronawitter, VersorgungsW 2009, 181, 182; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2009, Az.: IV B 8 - S 7100/07/10024, 2009/0215132, juris).
  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Eine solche Einordnung setzt nach verbreiteter Meinung Identität des Empfängers und des Leistenden für Haupt- und Nebenleistung voraus (vgl. BFHE 225, 224, 228; Klein, DStR 2009, 1127, 1130 mwN; Wagner, UVR 2008, 189, 190; aA Korf, StE 2009, 12, 13).
  • BGH, 30.09.1970 - VIII ZR 221/68

    Kaufvertrag über einer Planierraupe einer französischen Firma - Anwendbarkeit von

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    a) Zwar kann sich der Bereicherungsschuldner in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11 mwN; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb).
  • BGH, 11.12.1974 - VIII ZR 186/73

    Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer gesondert

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Allerdings ist die Beklagte vorliegend - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 - VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310 unter I 1) verpflichtet, die Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, 7 UStG (beziehungsweise § 14 Abs. 2 UStG aF, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 UStG aF für die in den Jahren 1999 und 2000 gestellten Rechnungen) zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß Art. 37 Abs. 2 AO vom Finanzamt erstattet verlangen kann (vgl. zur Vorgehensweise die detaillierten Ausführungen im Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 25. Juni 2009, Az.: S 7221.1.1-1/16 St34, juris; sowie Himmelstoß, KommunalPraxis Bayern 2009, 286, 288 ff.).
  • BGH, 25.03.1976 - VII ZR 32/75

    Stille Zession und Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    a) Zwar kann sich der Bereicherungsschuldner in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11 mwN; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11
    Dies ist nur der Fall, wenn der Anspruch uneinbringlich ist oder es nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist, die Forderung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13).
  • BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06

    Zum Umfang der Aussonderungsberechtigung nach unberechtigter Veräußerung

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), ist der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruht, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde.
  • BFH, 07.02.2018 - XI R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

    Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert (Anschluss an das BGH-Urteil vom 18. April 2012 VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. April 2012 VIII ZR 253/11 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1110) könne nichts anderes hergeleitet werden, da die Finanzverwaltung an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen und daher an die Entscheidung des BGH nicht gebunden sei.

    nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2012, 1110, Rz 20).

    Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil in HFR 2012, 1110, Rz 18), der sich der Senat anschließt, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.

  • OLG Braunschweig, 22.05.2018 - 8 U 130/17

    Anspruch des Patienten auf Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer bei der

    Hiervon gehe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.04.2012 - Az: VIII ZR 253/11 - aus.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2012 (VIII ZR 253/11), auf die das Landgericht das angefochtene Urteil stütze, zeige, dass die dort angewandten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

    Dass der Unternehmer, der die Umsatzsteuer weiterleitet, sie zunächst "erlangt", hat auch der Bundesgerichtshof unproblematisch angenommen (vgl. Urteil vom 18.04.2012 - VIII ZR 253/11 - WM 2012, 2071).

    Die Berechtigung oder die zivilrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, die Rechnungen zu berichtigen, wird dadurch gerade nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012 - VIII ZR 253/11 -, WM 2012, 2071, Tz. 26.).

    Eine fortbestehende Bereicherung ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus praktisch wertlos ist, was der Fall ist, wenn der Anspruch uneinbringlich oder seine Durchsetzung nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012, a. a. O., Tz. 24 f.).

    Zum einen folgt aus dem Urteil des BGH vom 18.04.2012 (a. a. O.), dass die äußerste Schwierigkeit der Forderungsdurchsetzung derart gravierend sein muss, dass sie der Uneinbringlichkeit der Forderung gleichkäme.

    So hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.04.2012, a. a. O., Tz. 12) eine vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers zur Berichtigung der Rechnungen angenommen.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    Nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen fallen unter die Steuerermäßigung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. April 2012 VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110, Rz 20).

    Dies widerspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 223, 482, BStBl II 2009, 325, unter II.3.c, Rz 39) und des BGH (vgl. Urteil in HFR 2012, 1110, Rz 18).

  • LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16

    Arzt; Behandlung; Krankenhausapotheke; Rückforderung; Umsatzsteuer;

    Auf zivilrechtlicher Ebene hat die Beklagte jedenfalls eine Vermögensmehrung - wenn auch nur als Mittler für die staatliche Stelle - erfahren (so auch BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11).

    Hinzukommt, dass der BGH in einem vergleichbaren Fall eine Entreicherung abgelehnt hat, wenn der Unternehmer - wie vorliegend die Beklagte - die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge erstattet verlangen kann (BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 12).

    aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 9 m.w.N.) kann sich der Bereicherungsschuldner zwar in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, allerdings ist die Beklagte nach der weiteren, auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des BGH aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 24, 9 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 11.12.1974 - VIII ZR 186/73, zit. nach juris, dort Rn. 6) verpflichtet, die Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, 7 UStG zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 37 Abs. 2 AO vom Finanzamt erstattet verlangen kann.

    Soweit das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.09.2016 (Anlage B 10 zur Klage) als Beleg hierfür angeführt wird (Rn. 62), ist diese Verwaltungsanweisung an die Finanzbehörden schon aufgrund ihrer allein steuerverwaltungsinternen Wirkung per se nicht geeignet, eine entsprechende zivilrechtliche Pflicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 26).

    Soweit das Sozialgericht Reutlingen zudem der Auffassung ist, der BGH stütze sich bei der Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht (Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11) auf detaillierte Ausführungen in einem Schreiben Bayerischen Landesamtes für Steuern (Rn. 63), so ist dies nicht zutreffend.

    Dies wäre nur der Fall, wenn der Anspruch uneinbringlich ist oder es nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist, die Forderung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 18.04.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 25).

    Dies besagt aber - wie der BGH für den, wie ausgeführt, vergleichbaren Fall entschieden hat (BGH, Urteil vom 18.4.2012, VIII ZR 253/11, zit. nach juris, Rn. 26) - lediglich, dass der leistende Unternehmer aus Sicht des Bundesfinanzministeriums steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung von Rechnungen vorzunehmen.

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde (näher hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, aaO unter II 3, und VIII ZR 66/18, aaO unter II 3; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
    Im Übrigen habe die Beklagte eine Nebenpflicht zur Korrektur ihrer Rechnungen (unter Hinweis auf BGH 18.04.2012, VIII ZR 253/11).

    Soweit die Klägerin auf Urteile des SG Hannover (24.02.2017, S 2 KR 871/13) und des BGH (18.04.2012, VIII ZR 253/11) verweist, ändert dies nichts an der hier fehlenden Nebenpflicht.

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), ist der Beklagten die Möglichkeit der Berufung auf eine Entreicherung mit Blick auf die ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und den Versicherungsnehmern der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruht, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde.
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde (näher hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, aaO unter II 3, und VIII ZR 66/18, aaO unter II 3; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    (Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

    Eine entsprechende Nebenpflicht lässt sich im konkreten Fall auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des SG Hannover (24.02.2017, S 2 KR 871/13) und des BGH (18.04.2012, VIII ZR 253/11) begründen.
  • LG Köln, 18.07.2018 - 25 S 15/17
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15

    Umsatzsteuerbegünstigte "Lieferung von Wasser" auch beim Legen des für die

  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 25 U 60/18

    Kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer für Zytostatika aus

  • LG Aachen, 09.02.2018 - 6 S 118/17

    Umsatzsteuerpflichtige Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in

  • LG Essen, 27.02.2018 - 15 S 162/17

    Umsatzsteuerfreiheit für die Abgabe individuell für Patienten hergestellter

  • SG Reutlingen, 14.06.2017 - S 1 KR 3399/14

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Erstattungsanspruch der Krankenkasse

  • LG Tübingen, 24.03.2017 - 4 O 224/16

    Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke bei ambulanter

  • LG Mönchengladbach, 07.05.2018 - 1 O 215/17

    Zytostatika, Umsatzsteuer, Netto-/Bruttoentgeltvereinbarung

  • LG Münster, 02.05.2018 - 12 O 449/17

    Rückzahlungsanspruch eines privaten Krankenversicherers von Umsatzsteuer für

  • LG Bielefeld, 10.09.2018 - 22 S 86/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Abgabe von Medikamenten an

  • SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
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