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   BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17   

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BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17 (https://dejure.org/2018,14004)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17 (https://dejure.org/2018,14004)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17 (https://dejure.org/2018,14004)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eines als Geschäftsführer tätigen Rechtsanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    "Geschäftsführer und Personaldirektor" darf Syndikusrechtsanwalt werden

  • rewis.io

    Zulassung eines Geschäftsführers und Personaldirektors als Syndikusrechtsanwalt

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung eines Personaldirektors als Syndikusrechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 46 Abs. 3 ; BRAO § 112e S. 2
    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Gewichtung zwischen anwaltlicher und sonstiger Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eines als Geschäftsführer tätigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    "Geschäftsführer und Personaldirektor" darf Syndikusrechtsanwalt werden

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 46 BRAO, § 46a BRAO
    "Geschäftsführer und Personaldirektor" darf Syndikusrechtsanwalt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 418
  • AnwBl Online 2018, 640
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.08.2017 - AnwZ (Brfg) 14/17

    Fachliche Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts: Beachtung der

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016, aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017, aaO Rn. 16).

  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016, aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017, aaO Rn. 16).

  • BGH, 12.03.2018 - AnwZ (Brfg) 21/17

    Vorliegen der anwaltlichen Prägung einer Tätigkeit im Rahmen de Prüfung des

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Die Frage, ob der Anwaltsgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist von der Klägerin, die insoweit die zitierte Passage aus der Zulassungsbegründung im Verfahren AnwZ (Brfg) 21/17 inhaltlich übernommen hat, im hiesigen Verfahren überhaupt nicht konkret thematisiert worden (siehe Ziffer 3).
  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Denn es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung, welche konkreten weiteren Ermittlungen der Anwaltsgerichtshof hätte vornehmen sollen und warum, soweit die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, sich die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Amtsermittlung dem Anwaltsgerichtshof hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).
  • BGH, 03.05.2016 - AnwZ (Brfg) 58/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Für die Zulassungsbegründung gelten dabei grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 58/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 4 B 27.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Denn es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung, welche konkreten weiteren Ermittlungen der Anwaltsgerichtshof hätte vornehmen sollen und warum, soweit die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, sich die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Amtsermittlung dem Anwaltsgerichtshof hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785).
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142).
  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142).
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    Insoweit beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 und vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2017 - 1 AGH 32/16

    Personaldirektor, Zulassung, Syndikusrechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 20/17
    AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2017 - 1 AGH 32/16 -.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 42/18

    Prägung der anwaltlichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich des

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/5201 S. 19, 29) ist insoweit entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Anstellungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 5).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 bzw. Rn. 11 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 13.11.2018 - AnwZ (Brfg) 35/18

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit als

    Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht"durch

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 44/18

    Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine

    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören dabei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 10).
  • BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18

    Nachweis des erforderlichen Mindestquorums an gerichtlichen Verfahren als

    Dabei beschränkt sich die Prüfung auf die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung schlüssig und substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschluss vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 28.09.2020 - AnwZ (Brfg) 16/20

    Erteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender anwaltlicher

    Entscheidend sind deshalb nur die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte; andere Zulassungsgründe bleiben außer Betracht (Senat, Beschluss vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 2 mwN).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - 1 AGH 38/19

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

    Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2018, Az.: AnwZ (Brfg) 20/17, geht auf diese Frage nicht ein, weshalb der Senat der BGH-Entscheidung für die hier aufgeworfene Problematik keine Bedeutung beimisst.
  • BGH, 18.12.2019 - AnwZ (Brfg) 78/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Arbeitsverhältnisses

    Begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 10; st. Rspr.).
  • BGH, 25.01.2019 - AnwZ (Brfg) 21/18

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9, und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 1 AGH 3/20
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