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   BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17   

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https://dejure.org/2018,12314
BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,12314)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,12314)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,12314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Gehörsrüge in Familiensachen: Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17
    Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33 mwN).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20

    Zurückweisung einer Gehörsrüge; Reichweite des Gehörsanspruchs; Fehlende

    Ein Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zum Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, naturgemäß nicht hingegen, deren Rechtsansichten auch bei seiner Entscheidung zu folgen, was der Antragsteller vorliegend offenbar verkennt (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, FamRZ 1992, 1038 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17 -, zit. n. juris; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 Rz. 15 ff., 18 ff. m.w.N.).

    Sie muss vielmehr zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2018 - XII ZB 338/17 -, juris).

  • OLG Bamberg, 02.12.2022 - 5 U 416/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, den Sachvortrag einer Partei und deren Rechtsausführungen zu berücksichtigen, nicht aber dazu der von der Partei vertretenen Rechtsansicht auch zu folgen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17, Tz. 5).
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